Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 27.10.2004 – 32 W (pat) 279/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Oktober 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 05 261.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
41: Planung und Durchführung von
(a) Veranstaltungen aller Art auf dem Gebiet der Kultur (Musik-, Konzert-, Theater- und Tanzaufführungen sowie
Volksbelustigungen), des Sports, der Wissenschaften,
der Wirtschaft, der Technik, der Medizin, der Medien
(Rundfunk, Fernsehen, Zeitungs-Presse, Kino, Buch-
und Zeitschriften-Verlagswesen),
(b) Ausstellungen von Objekten der bildenden Kunst,
(c) Unterrichts-, Weiterbildungs- und Projektveranstaltungen
auf dem Gebiet der Musik (Instrumentalmusik, Gesang,
Chor, Komposition, Orchester- und Chorleitung), des
Sprech- und Musik-Theaters (Theaterwissenschaften,
Regie und artverwandte künstlerische Tätigkeiten), der
Pantomime, des Tanzes und des Balletts, der Schauspielkunst, der bildenden und der darstellenden Künste,
Dienstleistungen einer Theater-Akademie,
35: Planung und Durchführung von Werbeveranstaltungen (auch
Rundfunk, Fernseh-, Zeitschriften- und Kinowerbung) auf
den vorgenannten Gebieten; Ausstellung und Verteilung von
Waren zu Werbezwecken;
16: Druckerzeugnisse, die vorgenannten Dienstleistungen betreffend;
alle vorgenannten Dienstleistungen und Waren sind zur Bewahrung, Pflege und Förderung des Kulturlebens und der
Kultureinrichtungen (insbesondere der Theater-, Kleinkunstbühnen, Varietés, Konzert-, Opern- und Schauspielhäuser
sowie der dort tätigen Künstler) bestimmt, in Zusammenarbeit mit allen an der Bewahrung, Pflege und Förderung des
Kulturlebens und der Kultureinrichtungen interessierten und
involvierten gesellschaftlichen Kreise (Politik, Kulturträger,
Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften, Vereine, Verbände, Industrie, Wirtschaft, Wissenschaften und Universitäten), im Sinne von und im Gedenken an August Everding.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, „August Everding Memorial“ weise nicht auf einen
bestimmten Hersteller hin. Es bestehe eine sachliche Beziehung zwischen den angemeldeten Waren und Dienstleistungen und der Person August Everding, den
am 26. Januar 1999 verstorbenen, bedeutenden Generalintendanten des bayerischen Staatstheaters. Der angemeldeten Marke komme deshalb lediglich die
Funktion eines Sachhinweises zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er weist
darauf hin, dass die Aktivitäten von August Everding so umfangreich, vielfältig und
inhaltlich so unscharf seien, dass auch die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch „August Everding Memorial“ keine sachliche Beschreibung erfahren könnten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis
einer Merkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Bei „August Everding Memorial“ handelt es sich um eine Bezeichnung im Sinne
von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung in
das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. „August Everding Memorial“ ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen ein beschreibender Inhalt zu entnehmen. Die Marke besteht aus
dem Namen des im Jahre 1999 verstorbenen August Everding, einer der bekanntesten Persönlichkeiten der deutschen Theaterszene, und dem Markenbestandteil
„Memorial“, dessen Verständnis im Sinne von „Veranstaltung zum Gedächtnis an
Jemanden oder Etwas“ (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, Bd 6, S 2562), nahe liegt. Ausweislich des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses handelt es sich bei diesen ausnahmslos um Gedächtnisveranstaltungen und Waren zum Gedächtnis für bzw. an August Eberding. Solche
können von Wettbewerbern veranstaltet werden, denen die Bezeichnung daher
freizuhalten ist.
Die Marke besteht auch ausschließlich aus dieser Produktmerkmalsbezeichnung,
da der Bildbestandteil der Marke als solcher nicht erkennbar ist. Es handelt sich
um eine ganz übliche Schrift, mit der üblicherweise Merkmale bezeichnet werden.
2. Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzubezahlen (§ 71 Abs. 3 MarkenG) Voraussetzung hierfür wäre, dass dies der Billigkeit entspricht.
Billigkeitsgesichtspunkte, die es rechtfertigen würden, die Beschwerdegebühr ausnahmsweise zurückzubezahlen, liegen nicht vor. Bei der vom Anmelder angeführten fehlerhaften Rechtsanwendung ist ein Rückzahlungstatbestand u.a. nur dann
gegeben, wenn eine nicht vertretbare Abweichung von feststehender, unbestrittener Rechtsprechung vorliegt. Hiervon kann keine Rede sein. Vielmehr handelt es
sich bei der Frage der Schutzfähigkeit von Namen berühmter Persönlichkeiten gerade nicht um ein eindeutig geklärtes Rechtsgebiet.
Winkler
Sekretaruk
Abb. 1
Kruppa
Ko