Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 28.10.2004 – 25 W (pat) 228/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 228/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 15 054.7 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 28. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems,

der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der

Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2003 aufgehoben.

Die Löschung der angegriffenen Marke 300 15 054 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 038 504 angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Bildmarke

ist am 18. Oktober 2000 unter der Nummer 300 15 054 für die Dienstleistungen

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Internet-Programmierungen; Firmenpräsentationen im Internet; Vermietung von Zugriffszeiten

zu Datenbanken, auch über das Internet aufrufbar; Bereitstellen von Informationen

im Internet, insbesondere zu den Themen Handys und WAP- (Wireless Application Protocol) Mobilfunkstandard; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, technische Kundenberatung; Computerberatungsdienste“ in

das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren „Software, nämlich ein elektronischer

Teilekatalog

(soweit

in Klasse 9 enthalten)“ geschützten und seit dem

17. Juni 1993 eingetragenen Marke 2 038 504

Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 15. September 2003 den Widerspruch zurückgewiesen.

Ausgehend von einer allenfalls mittelgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Abstand der Marken keine

erhöhten Anforderungen zu stellen. Diesen Abstand von der Widerspruchsmarke

halte die angegriffene Marke ein. Eine zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit der Marken bestehe nicht, da die Wortbegriffe „Ariss“ und „Atriss“

ausreichende Unterscheidungsmerkmale aufwiesen. Zwar würden sie in Silbenzahl und Vokalfolge übereinstimmen, doch beeinflusse der zusätzliche Konsonant „T“ am ohnehin stärker beachteten Wortanfang der Widerspruchsmarke hörbar das Gesamtklangbild und ermögliche so ein Auseinanderhalten der Marken.

Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher

würden die vorhandenen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken nicht entgehen. Eine Ähnlichkeit der Marken aus anderen Gesichtspunkten, die zu einer

Verwechslungsgefahr führen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat dagegen Beschwerde eingelegt mit

dem Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 15. September 2003 aufzuheben und die Löschung der

Marke 300 15 054 anzuordnen.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehe Verwechslungsgefahr. Der für

die Widerspruchsmarke geschützte Teilekatalog als Spezialform der Software sei

ein Datenverarbeitungsprogramm und deshalb hochgradig ähnlich mit den beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Erstellen von Internet-Programmierungen; Vermietung von Zugriffszeiten zu

Datenbanken; Computerberatungsdienste“. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der

Marken sei von Bedeutung, dass die Marken in Silben- und Vokalfolge vollständig

übereinstimmten. Der zusätzliche Konsonant „T“ in der Widerspruchsmarke sei

klangschwach und könne daher eine Ähnlichkeit der Marken nicht ausschließen.

Da die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze,

bestehe selbst dann Verwechslungsgefahr, wenn man nur von einer mittleren

Ähnlichkeit der Dienstleistungen ausgehen würde.

Die Inhaber der angegriffenen Marke haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.

Aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der von den Vergleichsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen und unter Zugrundelegung einer normalen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht Verwechslungsgefahr nach

Ausgehend von der Registerlage sind die von den Vergleichsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nur – wie die Markenstelle angenommen hat – mittelgradig ähnlich.

So besteht zwischen den Waren „Software, nämlich ein elektronischer Teilekatalog, soweit in Klasse 9 enthalten“ der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der angegriffenen

Marke eine erhebliche Ähnlichkeit, weil die von der Widerspruchsmarke erfasste

Software in Form eines elektronischen Teilekatalogs eine spezielle Form eines

Datenverarbeitungsprogramms darstellt und das Erstellen solcher Programme

auch die Herstellung der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Software

umfassen kann. Vor diesem Hintergrund müssen enge Berührungspunkte auch zu

den übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Erstellen von Internetpräsentationen, Firmenrepräsentationen im Internet; Vermietung von Zugriffszeiten zu

Datenbanken, auch über das Internet abrufbar; Bereitstellen von Informationen im

Internet; Dienstleistungen eines Online-Anbieters nämlich Sammeln, Bereitstellen

und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, technische

Kundenberatung, Computerberatungsdienste“ angenommen werden, da alle diese

speziellen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb

und der Nutzung von Software in Form eines elektronischen Teilekatalogs (speziell im Internet) stehen können. Unerheblich ist, dass die Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen im Internet insbesondere zu den Themen Handys und

WAP-Mobilfunkstandard“ erfolgen soll, da der Oberbegriff „Bereitstellen von Informationen im Internet“ durch die mit „insbesondere“ eingeleitete Themenangabe

nicht darauf beschränkt ist, sondern darüber hinaus z.B. auch Informationen über

die Waren der Widerspruchsmarke umfassen kann.

Angesichts dieser überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke – von der der Senat mangels anderer Anhaltspunkte

ebenso wie die Markenstelle ausgeht - muss die jüngere Marke daher einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Hierfür reichen die vorhandenen

Unterschiede zwischen beiden Marken wegen der weitreichenden Überstimmungen aber nicht aus.

Auf Seiten der angegriffenen Marke ist dabei von dem Markenwort „Ariss“ auszugehen. Auch wenn der erste Buchstabe der angegriffenen Marke aufgrund seiner

grafischen Gestaltung nicht nur als „A“, sondern möglicherweise auch als „D“ gelesen werden könnte, entspricht die Bezeichnung „Ariss“ der von den Anmeldern in

der Markenanmeldung selbst vorgenommenen Wiedergabe. Es ist dann aber

davon auszugehen ist, dass die angegriffene Marke auch unter dieser Bezeichnung im Geschäftsverkehr mündlich benannt wird, sie demnach auch der Prüfung

einer klanglichen Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen ist. Zudem ist die entsprechende Handhabung im angefochtenen Beschluss unwidersprochen geblieben.

Die beiden Markenwörter weisen in klanglicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Der Unterschied zwischen ihnen besteht lediglich darin, dass bei der

Widerspruchsmarke hinter dem Anfangsbuchstaben „A“ der Konsonant „T“ eingefügt ist. Ansonsten stimmen die Markenwörter in der Anzahl der Silben, im Sprechrhythmus - wobei in klanglicher Hinsicht unbeachtlich ist, dass die angegriffene

Marke am Ende mit „-iss“ geschrieben wird - und in der Vokalfolge A-I überein. Bei

beiden Markenwörtern treten sowohl der betont gesprochene Anfangsbuchstabe „A“ als auch die Endung „-is“ klanglich markant hervor und sind daher

geeignet, den Gesamteindruck der beiden Wörter bei den angesprochenen Verkehrskreisen nachhaltig zu bestimmen, zumal die Buchstabenfolge „-is (s)“ als

Endung für deutsche Wörter ungewöhnlich ist und vom Verkehr als typisch für

Fremdwörter angesehen wird

(BPatG, PAVIS PROMA, 27 W (pat) 175/01

- ANTESIS/ACTEBIS). Auch wenn entgegen der Auffassung der Widersprechenden der Konsonant „T“ der Widerspruchsmarke nicht klangschwach ist, sondern

klangstark hervortritt, führt dies nicht zu einer erheblichen Abweichung im Klangbild beider Marken, weil dem Konsonanten „T“ der Konsonant „R“ folgt, welcher

auch an entsprechender Stelle in der angegriffenen Marke steht. Die klangliche

Abweichung zwischen den Silben „-tris(s)“ und „-ris“ kann aber leicht überhört werden und fällt daher nicht derart ins Gewicht, dass sie geeignet wäre, die genannten Übereinstimmungen - denen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in

der Regel größere Bedeutung zukommt - bei der klanglichen Wahrnehmung in

den Hintergrund zu drängen. Da die Übereinstimmungen zudem auch quantitativ

gegenüber den Unterscheiden deutlich überwiegen, können daher Verwechslungen der Markenwörter nicht ausgeschlossen werden, zumal der Verbraucher die

Wörter in der Regel nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und miteinander

vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines meist undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt (vgl. Ströbele/Hacker, Markenrecht, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 162).

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Kliems

Bayer

Merzbach

Fa