Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 28.10.2004 – 25 W (pat) 228/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 228/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 15 054.7 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 28. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems,
der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2003 aufgehoben.
Die Löschung der angegriffenen Marke 300 15 054 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 038 504 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Bildmarke
ist am 18. Oktober 2000 unter der Nummer 300 15 054 für die Dienstleistungen
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Internet-Programmierungen; Firmenpräsentationen im Internet; Vermietung von Zugriffszeiten
zu Datenbanken, auch über das Internet aufrufbar; Bereitstellen von Informationen
im Internet, insbesondere zu den Themen Handys und WAP- (Wireless Application Protocol) Mobilfunkstandard; Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, technische Kundenberatung; Computerberatungsdienste“ in
das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren „Software, nämlich ein elektronischer
Teilekatalog
(soweit
in Klasse 9 enthalten)“ geschützten und seit dem
17. Juni 1993 eingetragenen Marke 2 038 504
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 15. September 2003 den Widerspruch zurückgewiesen.
Ausgehend von einer allenfalls mittelgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien an den Abstand der Marken keine
erhöhten Anforderungen zu stellen. Diesen Abstand von der Widerspruchsmarke
halte die angegriffene Marke ein. Eine zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit der Marken bestehe nicht, da die Wortbegriffe „Ariss“ und „Atriss“
ausreichende Unterscheidungsmerkmale aufwiesen. Zwar würden sie in Silbenzahl und Vokalfolge übereinstimmen, doch beeinflusse der zusätzliche Konsonant „T“ am ohnehin stärker beachteten Wortanfang der Widerspruchsmarke hörbar das Gesamtklangbild und ermögliche so ein Auseinanderhalten der Marken.
Dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher
würden die vorhandenen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken nicht entgehen. Eine Ähnlichkeit der Marken aus anderen Gesichtspunkten, die zu einer
Verwechslungsgefahr führen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat dagegen Beschwerde eingelegt mit
dem Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 15. September 2003 aufzuheben und die Löschung der
Marke 300 15 054 anzuordnen.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehe Verwechslungsgefahr. Der für
die Widerspruchsmarke geschützte Teilekatalog als Spezialform der Software sei
ein Datenverarbeitungsprogramm und deshalb hochgradig ähnlich mit den beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Erstellen von Internet-Programmierungen; Vermietung von Zugriffszeiten zu
Datenbanken; Computerberatungsdienste“. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der
Marken sei von Bedeutung, dass die Marken in Silben- und Vokalfolge vollständig
übereinstimmten. Der zusätzliche Konsonant „T“ in der Widerspruchsmarke sei
klangschwach und könne daher eine Ähnlichkeit der Marken nicht ausschließen.
Da die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze,
bestehe selbst dann Verwechslungsgefahr, wenn man nur von einer mittleren
Ähnlichkeit der Dienstleistungen ausgehen würde.
Die Inhaber der angegriffenen Marke haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.
Aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der von den Vergleichsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen und unter Zugrundelegung einer normalen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht Verwechslungsgefahr nach
Ausgehend von der Registerlage sind die von den Vergleichsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nur – wie die Markenstelle angenommen hat – mittelgradig ähnlich.
So besteht zwischen den Waren „Software, nämlich ein elektronischer Teilekatalog, soweit in Klasse 9 enthalten“ der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ der angegriffenen
Marke eine erhebliche Ähnlichkeit, weil die von der Widerspruchsmarke erfasste
Software in Form eines elektronischen Teilekatalogs eine spezielle Form eines
Datenverarbeitungsprogramms darstellt und das Erstellen solcher Programme
auch die Herstellung der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Software
umfassen kann. Vor diesem Hintergrund müssen enge Berührungspunkte auch zu
den übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Erstellen von Internetpräsentationen, Firmenrepräsentationen im Internet; Vermietung von Zugriffszeiten zu
Datenbanken, auch über das Internet abrufbar; Bereitstellen von Informationen im
Internet; Dienstleistungen eines Online-Anbieters nämlich Sammeln, Bereitstellen
und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern, technische
Kundenberatung, Computerberatungsdienste“ angenommen werden, da alle diese
speziellen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb
und der Nutzung von Software in Form eines elektronischen Teilekatalogs (speziell im Internet) stehen können. Unerheblich ist, dass die Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen im Internet insbesondere zu den Themen Handys und
WAP-Mobilfunkstandard“ erfolgen soll, da der Oberbegriff „Bereitstellen von Informationen im Internet“ durch die mit „insbesondere“ eingeleitete Themenangabe
nicht darauf beschränkt ist, sondern darüber hinaus z.B. auch Informationen über
die Waren der Widerspruchsmarke umfassen kann.
Angesichts dieser überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke – von der der Senat mangels anderer Anhaltspunkte
ebenso wie die Markenstelle ausgeht - muss die jüngere Marke daher einen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Hierfür reichen die vorhandenen
Unterschiede zwischen beiden Marken wegen der weitreichenden Überstimmungen aber nicht aus.
Auf Seiten der angegriffenen Marke ist dabei von dem Markenwort „Ariss“ auszugehen. Auch wenn der erste Buchstabe der angegriffenen Marke aufgrund seiner
grafischen Gestaltung nicht nur als „A“, sondern möglicherweise auch als „D“ gelesen werden könnte, entspricht die Bezeichnung „Ariss“ der von den Anmeldern in
der Markenanmeldung selbst vorgenommenen Wiedergabe. Es ist dann aber
davon auszugehen ist, dass die angegriffene Marke auch unter dieser Bezeichnung im Geschäftsverkehr mündlich benannt wird, sie demnach auch der Prüfung
einer klanglichen Verwechslungsgefahr zugrunde zu legen ist. Zudem ist die entsprechende Handhabung im angefochtenen Beschluss unwidersprochen geblieben.
Die beiden Markenwörter weisen in klanglicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Der Unterschied zwischen ihnen besteht lediglich darin, dass bei der
Widerspruchsmarke hinter dem Anfangsbuchstaben „A“ der Konsonant „T“ eingefügt ist. Ansonsten stimmen die Markenwörter in der Anzahl der Silben, im Sprechrhythmus - wobei in klanglicher Hinsicht unbeachtlich ist, dass die angegriffene
Marke am Ende mit „-iss“ geschrieben wird - und in der Vokalfolge A-I überein. Bei
beiden Markenwörtern treten sowohl der betont gesprochene Anfangsbuchstabe „A“ als auch die Endung „-is“ klanglich markant hervor und sind daher
geeignet, den Gesamteindruck der beiden Wörter bei den angesprochenen Verkehrskreisen nachhaltig zu bestimmen, zumal die Buchstabenfolge „-is (s)“ als
Endung für deutsche Wörter ungewöhnlich ist und vom Verkehr als typisch für
Fremdwörter angesehen wird
(BPatG, PAVIS PROMA, 27 W (pat) 175/01
- ANTESIS/ACTEBIS). Auch wenn entgegen der Auffassung der Widersprechenden der Konsonant „T“ der Widerspruchsmarke nicht klangschwach ist, sondern
klangstark hervortritt, führt dies nicht zu einer erheblichen Abweichung im Klangbild beider Marken, weil dem Konsonanten „T“ der Konsonant „R“ folgt, welcher
auch an entsprechender Stelle in der angegriffenen Marke steht. Die klangliche
Abweichung zwischen den Silben „-tris(s)“ und „-ris“ kann aber leicht überhört werden und fällt daher nicht derart ins Gewicht, dass sie geeignet wäre, die genannten Übereinstimmungen - denen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in
der Regel größere Bedeutung zukommt - bei der klanglichen Wahrnehmung in
den Hintergrund zu drängen. Da die Übereinstimmungen zudem auch quantitativ
gegenüber den Unterscheiden deutlich überwiegen, können daher Verwechslungen der Markenwörter nicht ausgeschlossen werden, zumal der Verbraucher die
Wörter in der Regel nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und miteinander
vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines meist undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt (vgl. Ströbele/Hacker, Markenrecht, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 162).
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Kliems
Bayer
Merzbach
Fa