Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.11.2004 – 28 W (pat) 142/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 142/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 27 502
wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der
Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. März 2004 als nicht eingelegt gilt. 10.99
G r ü n d e
Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. September 2004 mitgeteilt
wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 25. Mai 2004 mithin nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 2. April 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Der Beschwerdeführer hat zwar durch das Schreiben vom 22. Oktober 2004 die
Beschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung konnte jedoch nicht mehr wirksam werden, da die Fiktion des § 6 Abs 2 PatKostG bereits eingetreten war.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 2. November 2004
Bethge
Rechtspflegerin
Bb