Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.11.2004 – 28 W (pat) 142/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 142/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 27 502

wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. März 2004 als nicht eingelegt gilt. 10.99

G r ü n d e

Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. September 2004 mitgeteilt

wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 25. Mai 2004 mithin nicht innerhalb der

gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 2. April 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Der Beschwerdeführer hat zwar durch das Schreiben vom 22. Oktober 2004 die

Beschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung konnte jedoch nicht mehr wirksam werden, da die Fiktion des § 6 Abs 2 PatKostG bereits eingetreten war.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als

nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie

ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 2. November 2004

Bethge

Rechtspflegerin

Bb