Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 03.11.2004 – 26 W (pat) 206/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 206/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 62 543.7

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die ua

für die Waren

„verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, insbesondere Zigarren,

Zigaretten, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak; Raucherartikel,

insbesondere Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Feuerzeuge; Streichhölzer“

angemeldete Marke

10’s PACK

insoweit – teilweise – wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Sie geht davon aus, dass

die beteiligten Verkehrskreise in einem entscheidungserheblichen Umfang zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen und daher keine

Schwierigkeiten haben, die angemeldete Bezeichnung „10’s PACK“ iSv „Zehnerpackung“ zu erfassen. Soweit die Anmelderin bestreite, dass die Bezeichnung

grammatikalisch korrekt sei und aus diesem Grunde nicht der englischen Sprache

zugeordnet werden könne, werde dies durch Verwendungsbeispiele im Internet

widerlegt, wonach die Bezeichnung „10’s PACK“ auf den verschiedensten

Warengebieten iSv „Zehnerpackung“ gebräuchlich sei. In Bezug auf die versagten,

eingangs aufgeführten Waren besage die Marke somit nur, dass diese (auch) in

Verpackungen zu jeweils zehn Stück angeboten würden. Eine derartige, beschreibende Angabe entbehre deshalb für die üblicherweise in Portionen oder in bestimmter Stückzahl abzupackenden Waren jeglicher Unterscheidungskraft und

unterliege zudem einem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt, soweit ihre Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Von einer Begründung ihres Rechtsmittels sieht sie ausdrücklich ab. Gegenüber

der Markenstelle hat sie vor allem eingewandt, dass die angemeldete Bezeichnung keine grammatikalisch korrekte englischsprachige Aussage darstelle, die mit

„10er Packung“ zu übersetzen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats steht der begehrten Eintragung in Bezug auf die versagten Waren jedenfalls ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Mit dem Ausschluss solcher

Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse

liegende Ziel, dass Angaben, die Waren beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr 2

MarkenG setzt nicht voraus, dass die betreffende Bezeichnung zum Zeitpunkt der

Anmeldung bereits tatsächlich für die betreffenden Waren oder für ihrer Merkmale

beschreibend verwendet werden. Es genügt vielmehr, dass die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. EuGH Mitt 2004, 28 – Doublemint).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die angemeldete Bezeichnung „10’s

PACK“ in Bezug auf die versagten Tabakwaren und Raucherartikel geeignet ist,

Merkmal dieser Waren im Verkehr zu beschreiben. Durch die bereits von der Markenstelle ermittelten Fundstellen im Internet, die sie dem angefochtenen Beschluß

beigefügt hat, ist darüber hinaus hinreichend belegt, dass die Anmeldung „10’s

PACK“ gerade in englischsprachigen Texten mit dem Sinngehalt „Zehnerpackung“

verwendet wird, um eine bestimmte Zahl des Packungsinhalts zB von „Zigaretten“

oder „Streichholzschachteln“ zum Ausdruck zu bringen. Angesichts dieser Sachlage greift der Einwand der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei grammatikalisch nicht korrekt, nicht durch. Im übrigen würde dem angesprochenen

deutschen Verkehr eine etwaige Regelwidrigkeit kaum auffallen und sein Verständnis im angenommenen Sinn kaum berühren, zumal der Zeichenteil „PACK“

als (übliche) Abkürzung des deutschen Begriffs „Packung“ aufgefasst werden

kann. Im übrigen hängt das Freihaltebedürfnis ohnehin in erster Linie von dem

objektiv beschreibenden Charakter und dem darauf beruhenden Interesse der

Mitbewerber an der ungehinderten Verwendbarkeit einer Bezeichnung als

beschreibende Angabe ab; insoweit reicht bereits das Interesse der Importeure

oder Exporteure der betroffenen Waren an der

freien Verwendbarkeit

fremdsprachiger Angaben für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses aus.

Da gerade Tabakprodukte wie zB Zigaretten und Zigarren sowie Raucherartikel

sehr häufig in Verpackungen zu bestimmten Stückzahlen angeboten werden, steht

auch insoweit ein Freihaltebedürfnis außer Frage.

Damit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Albert

Eder

Kraft

Bb