Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 04.11.2004 – 8 W (pat) 320/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. November 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 36 768

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn

und Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 195 36 768 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 195 36 768 mit der Bezeichnung „Blasverfahren zur Herstellung von

beschichteten Trägerteilen“ wurde am 02. Oktober 1995 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 24. Januar 2002 wurde hierauf das Patent erteilt und

am 29. Mai 2002 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

K… GmbH & Co. KG

K1 Straße

B…

am 27. August 2002 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch ua auf folgende Druckschriften:

1. DE 31 45 808 A1 und die

2. DE 37 21 690 C1.

In der mündlichen Verhandlung vom 04. November 2004 vertrat die Einsprechende die Ansicht, dass der Patentgegenstand nach dem einzigen Patentanspruch über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie bei

der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden sei. Es läge auch weder ein überraschender Effekt vor noch habe

der Fachmann ein Vorurteil zu überwinden, um über den druckschriftlichen Stand

der Technik zum Patentgegenstand zu gelangen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht unzulässig erweitert sei und dass der von der Einsprechenden genannte Stand der Technik den

Patentgegenstand nicht nahe legen könne, da dort das Problem von Störstellen

- vorzeitiges Verkleben von Vorformling und Beschichtungsmittelbahn - nicht

angesprochen sei.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrecht zu erhalten

II

1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den

Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig.

Der Einspruch ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt. Es kann daher

dahingestellt sein, ob der Gegenstand des Patents in unzulässiger Weise

über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

Nach dem erteilten Patentanspruch betrifft der Gegenstand des Patents ein

Blasverfahren zur Herstellung von beschichteten Trägerteilen, insbesondere

von Armaturenbrettern für Kraftfahrzeuge, mit komplizierten, von Ausnehmungen bis hin zu Hinterschneidungen reichenden Konturen, wobei ein frisch

extrudierter Kunststoffschlauch und eine Beschichtungsmittelbahn gemeinsam an die Innenkontur des Blasformwerkzeugs angeformt werden, dadurch

gekennzeichnet, dass zur Bildung der Kontur des Trägerteils die Kontur der

Innenwand des Blasformwerkzeugs nach dem Einlegen des Kunststoffschlauchs und der Beschichtungsmittelbahn in das Blasformwerkzeug durch

einen oder mehrere in das Innere des Blasformwerkzeugs verfahrbare(n)

Schieber ausgebildet wird.

Der Vorteil dürfte gemäß der Patentschrift (Sp 2, Z 14 ff) darin zu sehen sein,

dass die Herstellung beschichteter Formteile mit komplizierten Strukturen bis

hin zu Hinterschneidungen möglich ist, wobei mit der in die Blasform eingelegte Beschichtungsmittelbahn eine exakte Ausformung des entsprechenden

Profils ohne Störstellen in der Beschichtungsmittelbahn erzielt werden kann.

2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare

Verfahren nach dem einzigen Patentanspruch hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn

nach keiner dieser Druckschriften werden bei einem Blasverfahren zum Beschichten eines Trägerteils ein oder mehrere Schieber eingesetzt, die im Bereich der Hinterscheidungen die Kontur der Blasform bilden.

3. Das Blasverfahren zur Herstellung von beschichteten Trägerteilen nach dem

einzigen Patentanspruch beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim patentgemäßen Verfahren wird in eine geöffnete Form eine Beschichtungsmittelbahn eingelegt und ein Kunststoffschlauch in die geöffnete Form

hineinextrudiert. Im Bereich von im Trägerteil vorgesehenen Hinterschneidungen wird zur Bildung der Konturen mindestens ein Schieberelement eingesetzt, das nach dem Schließen der Form von der Innenseite der Konturen gegen den Außenschlauch geführt wird. Durch diese Maßnahme sollen an den

Umlenkstellen im Trägerteil und der Beschichtung keine Störstellen auftreten

(Sp 2, Z 19 der Patentschrift).

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem Diplom–Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Kunststofftechnologie, insbesondere auf dem

Gebiet des Blasens von Hohlkörpern, ausreichend Anregungen.

In der DE 31 45 808 A1 ist ein Verfahren zum Blasformen von Kunststoff-

Formteilen beschrieben, bei dem ein bahnförmiger Stoff als Beschichtungsmittelbahn in eine geöffnete Hohlform eingelegt und ein schlauchförmiger

Kunststoffvorformling in die noch geöffnete Hohlform hineinextrudiert wird.

Anschließend wird die Hohlform geschlossen und der Kunststoffvorformling

wird durch Blasen so gegen die Innenwandung der Hohlform gepresst, dass

nach dem Entformen ein Verbundelement, bestehend aus einem Kunststoff-

Formteil und der Beschichtungsmittelbahn, vorliegt. Die so hergestellten

Kunststoff-Formteile können dabei durchaus kleine Krümmungsradien aufweisen (Seite 6, erste Zeile). Dies weist aber darauf hin, dass beim Blasen

des Vorformlings und dem damit verbundenen Anschmiegen von Beschichtungsmittelbahn und Vorformling an die Innenkontur der Hohlform beide

Schichten stark verformt werden und damit eine große Dehnfähigkeit aufweisen müssen. Die Dehnfähigkeit der Kunststoffschmelze und der Beschichtungsmittelbahn sind Werkstoffeigenschaften, die von verschiedenen Parametern (zB von der Temperatur und dem Pressdruck) abhängig sind (Seite 7,

erster Absatz).

Steht nun der Fachmann vor dem Problem, Kunststoff-Formteile mit Hinterschneidungen durch Blasformen herzustellen, wird er ohne weiteres die DE

37 21 690 C1 in seine Betrachtungen einbeziehen. Dort wird nämlich ein

Verfahren zum Herstellen eines Kunststoff-Formteiles durch Blasformen beschrieben, bei dem im Formteil Hinterschneidungen vorhanden sind (Spalte 1,

Zeile 59). Diese Hinterschneidungen lassen sich mit üblichen Schiebersystemen jedoch nicht direkt ausformen. Zur Lösung des Problems wird, nachdem

der schlauchförmige Vorformling in die geöffnete Form eingefahren und die

Form geschlossen ist, der Vorformling durch Zuführung von Stützluft vorgeblasen, bis er die ungefähre Gestalt der Formkontur annimmt. Unter Steigerung des Luftdrucks bis zum endgültigen Blasdruck wird dann ein Linearschieber (13) in die Blasform eingefahren und ein Drehschieber (14) in die

Blasform eingeschwenkt, die nunmehr, wie beim Patentgegenstand, im Bereich der Hinterschneidung die Kontur der Innenwand der Blasform bilden.

Nach dem Abkühlen werden die Schieber ausgefahren bzw ausgeschwenkt

und das Kunststoff-Formteil entnommen. Dies wäre ohne das Ausfahren der

Schieber auch nicht möglich.

Wenn auch in dieser Druckschrift kein Verfahren zum Blasformen von beschichteten Kunststoff-Formteilen beschrieben wird, erhält der Fachmann hier

den Lösungsweg zum Herstellen von Formteilen mit Hinterschneidungen aufgezeigt. Diesen Lösungsweg nunmehr auf die Herstellung von beschichteten

Formteilen mit Hinterschneidungen anzuwenden, liegt im Rahmen des handwerklichen Könnens es Durchschnittfachmannes, denn auch Hinterschneidungen weisen üblicherweise kleine Krümmungsradien auf. Größere Probleme waren deshalb nicht zu überwinden und es sind

in der

Streitpatentschrift auch keine Maßnahmen offenbart, die darauf hinweisen

würden. Die in dieser Patentschrift angesprochenen Störstellen, die durch das

vorzeitige Berühren der Beschichtungsmittelbahn mit dem Kunststoffvorformling entstehen sollen, können entweder durch ein weiteres Auseinanderfahren der Formhälften vermieden werden oder aber sie können nicht so

schwerwiegend sein, denn in der DE 31 45 808 A1 wird darauf hingewiesen,

dass die Beschichtungsmittelbahn als

Isolator wirkt und somit der

Kunststoffvorformling zu wenig gekühlt wird (Seite 7, erster Absatz). Das

bedeutet aber, dass die Kunststoffschmelze länger dehnfähig und damit

länger verformbar ist und sich somit besser an die Schieber anschmiegen

kann. Die Beschichtungsmittelbahn ist beim Patentgegenstand nicht definiert,

so dass dem Fachmann sämtliche Möglichkeiten offen stehen. Sie muss

jedoch eine Dehnfähigkeit aufweisen, die der Dehnfähigkeit des Kunststoffs

angepasst ist, da sonst eine gemeinsame Verformung erschwert wäre. Diese

Werkstoffeigenschaften können

jedoch, wie bereits ausgeführt, vom

Fachmann ohne große Schwierigkeiten ermittelt werden.

Der einzige Patentanspruch hat daher, da sein Gegenstand nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht, keinen Bestand.

Das Patent war somit zu widerrufen.

Kowalski

Dr. Albrecht

Kuhn

Hildebrandt

Cl