Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 24 W (pat) 112/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 112/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 23 389.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
THE LIMITED
Die Bezeichnung
ist als Marke u.a. für die Waren
„Parfümeriewaren; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Kopfbedeckungen“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich im Umfang der vorgenannten Waren zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die englischsprachige Wortfolge „THE LIMITED“ soviel bedeute wie „Die Limitierten“. Für die angesprochenen
Verkehrskreise weise die angemeldete Marke insoweit lediglich darauf hin, daß
die so gekennzeichneten Waren nur in beschränkter Auflage angeboten würden.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, daß mit der angemeldeten Marke kein bestimmtes Merkmal der von der
Zurückweisung betroffenen Waren beschrieben werde. Sie weise auch sonst keinen erkennbaren Bezug zu diesen Waren auf. Waren dieser Art würden regelmäßig in hoher und unbeschränkter Stückzahl vertrieben. Anders liege es lediglich
bei hochpreisigen Artikeln, weil diese nur von verhältnismäßig wenigen Verbrauchern erworben würden. Des weiteren werde die Bezeichnung „THE LIMITED“ in
der Werbung nicht als Hinweis auf ein beschränktes Angebot eingesetzt. Insoweit
verwende man vielmehr die Ausdrücke „Limited Edition“, „Édition limitée“ bzw.
„Limitierte Edition“. Demgegenüber stelle die vorliegende Bezeichnung einen
neuen und eigentümlichen Gesamtbegriff dar, dem der Verkehr keine konkrete
Sachaussage entnehmen könne. Hinzu komme, daß der Begriff „limited“ mehrdeutig sei, weil es sich dabei auch um die angloamerikanische Bezeichnung für
eine GmbH handle.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke in bezug auf die von der Zurückweisung
betroffenen Waren nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Die Unterscheidungskraft ist regelmäßig zu verneinen, wenn ein Zeichen lediglich bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) beschreibt. Insoweit deckt sich das
Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG häufig mit dem Schutzhindernis
für beschreibende Angaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker,
Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 62). Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern geht darüber hinaus
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 f. (Nr. 70, 86) „Postkantoor“). Maßgeblich ist insoweit stets, ob das Zeichen geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke auszuüben, auf eine individuelle betriebliche Herkunft der betreffenden Waren (Dienstleistungen) hinzuweisen (vgl. EuGH, aaO, S. 678 (Nr. 81) „Postkantoor“). Diese
Eignung kann z.B. auch dann fehlen, wenn sich der beschreibende Aussagegehalt
des Zeichens nicht auf konkrete Eigenschaften der Produkte selbst, sondern auf
andere Umstände bezieht, die im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen stehen. Denn auch in diesem Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise in der betreffenden Bezeichnung in erster Linie eine Sachinformation, nicht aber eine individualisierende Herkunftskennzeichnung sehen. So
liegt der Fall hier.
Die Wortfolge „THE LIMITED“ ist als substantiviertes Adjektiv sprachregelgerecht
aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und bedeutet soviel wie
„Der/Die Limitierte(n)“.
Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist es auf verschiedenen Warengebieten üblich, die Waren nur in einer beschränkten Stückzahl anzubieten. Durch
diese künstliche Verknappung des Angebots soll den Waren ein gewisses luxuriöses Image verliehen werden. In der Werbung wird deshalb auf das limitierte Angebot stets besonders hingewiesen. Dabei wird regelmäßig von einer „limitierten
Edition“, einer „limited edition“ oder einer „édition limitée“ gesprochen. So verhält
es sich beispielsweise – wie von der Markenstelle nachgewiesen – bei Parfümeriewaren, aber auch im Bereich der Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen ist es üblich, mit limitierten Angeboten zu werben (vgl. hierzu BPatG,
Beschl. v. 26.3.1996, 27 W(pat) 188/94 „THE LIMITED“). Bei den von der angefochtenen Teilzurückweisung der weiteren betroffenen Juwelier- und Schmuckwaren, Edelsteinen sowie Uhren und Zeitmeßinstrumenten ist es ebenfalls ohne
weiteres vorstellbar, die Exklusivität durch einen Hinweis auf ein limitiertes Angebot besonders herauszustellen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme fernliegend, der Verkehr werde
die z.B. auf einer Uhr oder einem Pullover angebrachte Bezeichnung
„THE LIMITED“ als individualisierenden Herkunftshinweis auffassen. Das angesprochene Publikum wird der angemeldeten Marke vielmehr die sachbezogene
Aussage entnehmen, daß die so gekennzeichneten Waren nur in beschränkter
Stückzahl auf den Markt gebracht werden.
Dem steht nicht entgegen, daß die Bezeichnung „THE LIMITED“ in dieser Form in
der Werbung bisher, soweit ersichtlich, nicht verwendet wird. Ob ein Zeichen sich
im wesentlichen in einer Sachaussage über die beanspruchten Waren erschöpft
und insoweit der Unterscheidungskraft entbehrt, beurteilt sich in erster Linie nach
dem Sinngehalt des betreffenden Zeichens selbst. Nachweise für eine tatsächliche
Verwendung im Verkehr sind insoweit – anders als etwa bei dem Eintragungsverbot für üblich gewordene Bezeichnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – nicht
unbedingt erforderlich (EuGH, Urteil v. 21.10.2004, C-64/02 (Nr. 38, 40) „DAS
PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“).
Die angemeldete Marke weist auch keine u.U. schutzbegründende Mehrdeutigkeit
auf (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rn. 75). Es trifft zwar zu, daß der Ausdruck „limited“ (auch) eine der GmbH ähnliche Gesellschaftsform des angloamerikanischen Rechts bezeichnet. Insoweit handelt es sich jedoch um einen abstraktlexikalischen Befund. Markenrechtlich geboten ist es demgegenüber – wie eingangs ausgeführt – den Sinngehalt eines Zeichens konkret im Hinblick auf die beanspruchten Waren (Dienstleistungen) zu beurteilen. Unter diesem Blickwinkel
scheidet im vorliegenden Fall der Gedanke an eine ausländische Gesellschaftsform ersichtlich aus.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb