Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 24 W (pat) 150/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 150/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 25 618 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 und vom
31. Januar 2003 sind wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke
300 25 618 wegen des Widerspruchs aus der Marke 129 415 angeordnet. Mit
Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin
hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt
1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit
und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand keine Veranlassung.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb