Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.11.2004 – 24 W (pat) 150/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 150/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 25 618 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 und vom

31. Januar 2003 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke

300 25 618 wegen des Widerspruchs aus der Marke 129 415 angeordnet. Mit

Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin

hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens

hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt

1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit

und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand keine Veranlassung.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb