Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 10 W (pat) 705/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Geschmacksmuster 400 07 285.8
wegen Berichtigung der Eintragung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter
Rauch und die Richterin Püschel 6.70
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Musterregister - vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Geschmacksmusterinhaberin stellte mit der am 27. Juli 2000 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Geschmacksmusteranmeldung
Antrag auf Eintragung in das Musterregister, wobei der Gegenstand mit "Türe"
bezeichnet wurde. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks gestellt. Unter "Sonstige Anträge" ist das Kästchen für die Sammelanmeldung angekreuzt und als Anzahl der Muster die Zahl "2" angegeben ("Eintragung als Sammelanmeldung von 2 Mustern oder Modellen ..."). Im beigefügten
amtlichen Anlageblatt (R 5703.1) ist in der ersten Zeile unter der laufenden Nummer 1 in Spalte E (Fabrik- oder Geschäftsnummer oder sonstige Zuordnungsangabe) angegeben "topi 10/DE (1-11)", in der zweiten Zeile unter der laufenden
Nummer 2 "topi 10/DE (12-14)". In der Spalte F (Abbildungen, Anzahl) ist unter
der Nummer 1 angegeben "11", unter der Nummer 2 ist angegeben "3". Sowohl
bei der Nummer 1 als auch bei der Nummer 2 ist jeweils das Kästchen der
Spalte H (Bezeichnung als Grundmuster) angekreuzt. Eingereicht wurden insgesamt 14 Abbildungen, die jeweils verschiedene Gestaltungen von Türen zeigen
(die Abbildungen 1 bis 11 zeigen jeweils nur eine Tür, die Abbildungen 12 bis 14
jeweils eine Tür, die links und rechts mit Seitenelementen versehen ist).
Die Anmeldung wurde - ohne weitere Nachfrage durch das DPMA - unter der
Angabe "Anzahl Geschmacksmuster: 2" im September 2000 in das Musterregister
eingetragen.
Nach einem Telefonat mit einem Bediensteten des DPMA Anfang Juni 2002, in
dem die Geschmacksmusterinhaberin angab, erst jetzt bemerkt zu haben, dass
mehrere ihrer Anmeldungen statt als Sammelanmeldungen als Einzelanmeldungen eingetragen worden seien, hat sie mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragt, die Eintragung im Musterregister in eine Eintragung von 14 Geschmacksmustern zu berichtigen. Mit der Anmeldung sei gemäß der eingereichten 14 Abbildungen beabsichtigt gewesen, eine Sammelanmeldung zu hinterlegen. Entsprechend
sei im Antrag "Sammelanmeldung" angekreuzt, seien alle Abbildungen mit einer
eigenen Geschäftsnummer versehen und das Anlageblatt R 5703.1 verwendet
worden. Bedauerlicherweise sei jedoch im Antrag "2 Muster" und nicht "14 Muster"
angegeben und seien im Anlagenblatt nicht alle Muster mit einer laufenden Nummer versehen worden. Es sei jedoch eindeutig der Wille erkennbar gewesen, eine
Sammelanmeldung einreichen zu wollen. Die nachzuzahlenden Gebühren würden
nach positiver Entscheidung über den Antrag umgehend entrichtet.
Auf die Mitteilung des DPMA, eine Berichtigung könne nicht erfolgen, da das
DPMA darauf vertrauen konnte, dass die im Antragsformular und Anlageblatt
gemachten Angaben dem Willen der Anmelderin entsprachen und eine Änderung
der Angaben nach Eintragung der Geschmacksmusteranmeldung nicht mehr möglich sei, hat die Geschmacksmusterinhaberin vorgetragen, alle 14 Muster ließen,
auch bei flüchtiger Betrachtung, jeweils eigenständige Gestaltungselemente erkennen. Insofern im Anlageblatt auch die "Bezeichnung als Grundmuster" angekreuzt war, unterstreiche das die Widersprüchlichkeit zur Angabe "2 Muster" im
Antrag. Die Anmeldung sei daher mangelhaft gewesen und hätte durch einen
Mängelbescheid des Patentamts gerügt werden müssen. Die Angabe im Antrag
"2 Muster" beruhe auf einem Inhaltsirrtum dahingehend, dass sie sich auf die
bekanntzumachenden Muster bezogen habe. Die Angabe werde daher gemäß
§ 119 Abs 1 BGB angefochten, da es in der Absicht der Geschmacksmusterinhaberin gelegen habe, 14 Muster eintragen zu lassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Musterregister - hat durch Beschluss vom
3. Dezember 2002 den Antrag auf Berichtigung der Eintragung abgelehnt. Zur
Begründung ist ausgeführt, nach Eintragung einer Geschmacksmusteranmeldung
sei eine Änderung der gemachten Angaben nicht mehr möglich, da hierdurch der
Schutzgegenstand der Anmeldung nachträglich geändert werde. Aufgrund der eindeutig festgelegten Musterzahl "2" und der Tatsache, dass im Anlageblatt nur zwei
laufende Nummern vergeben worden seien, habe das Patentamt von einer Sammelanmeldung von zwei Mustern ausgehen müssen, zumal die Anmeldung durch
einen berufsmäßigen Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
eingereicht worden sei. Der fundamentale Grundsatz, dass der Schutzgegenstand
zum Zeitpunkt der Anmeldung selbst feststehen müsse, da das Geschmacksmusterrecht als Vollrecht bereits mit Anmeldung entstehe, werde aber verletzt, wenn
ein Anmelder beim Auseinanderfallen der im schriftlichen Antrag angegebenen
Musterzahl und der tatsächlich eingereichten höheren Musterzahl nachträglich die
Erweiterung des Schutzgegenstandes vornehmen könnte. Eine Änderung der
Musterzahl sei bereits bis zur Eintragung des Musters nicht möglich, erst recht
müsse dies für eine Änderung nach Eintragung des Musters gelten. Auch die Irrtumsanfechtung könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn die Anfechtung hätte unverzüglich nach Übersendung der Eintragungsurkunde erklärt werden müssen, § 121 Abs 1 Satz 1 BGB.
Hiergegen wendet sich die Geschmacksmusterinhaberin mit der Beschwerde und
bezieht sich zur Begründung auf ihre vor dem DPMA gemachten Ausführungen. In
der mündlichen Verhandlung führt sie aus, es sei eine Sammelanmeldung von 14
eigenständigen Mustern, nicht eine Sammelanmeldung von 2 Grundmustern mit
entsprechenden Abwandlungen gemeint gewesen. Die Art der Muster hätte für
das DPMA Anlass sein müssen nachzufragen. Anders als bei den Geschmacksmustern, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) gewesen seien, wiesen die vorliegenden Muster keine
übereinstimmenden Merkmale auf, vielmehr stelle jede Tür ein Unikat dar. Daher
wäre gemäß § 10 Abs 3 GeschmMG auf jeden Fall ein Mängelbescheid erforderlich gewesen.
Die Geschmacksmusterinhaberin beantragt,
den Beschluss vom 3. Dezember 2002 aufzuheben und die
mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragte Berichtigung
der Eintragung des Geschmacksmusters vorzunehmen, hilfsweise eine Berichtigung dahingehend, dass die Eintragung
als Sammelanmeldung von 2 Grundmustern mit Abwandlungen erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Geschmacksmusterinhaberin hat einen Anspruch auf Berichtigung des
Musterregisters dahingehend, dass ihre Geschmacksmusteranmeldung statt als
Sammelanmeldung von 2 Mustern als Sammelanmeldung von 14 Mustern eingetragen wird, wobei es sich aber um 2 Grundmuster - das sind die Muster
"topi 10/DE (8)" und "topi 10/DE (14)" - mit jeweils dazugehörigen Abwandlungen
handelt. Denn eine solche Anmeldung ist am Anmeldetag eingereicht worden, wie
die gebotene Auslegung der Anmeldeunterlagen ergibt.
Der Berichtigungsantrag ist noch unter Heranziehung der bis 31. Mai 2004 geltenden Vorschriften zu beurteilen. Das durch das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 geschaffene neue Geschmacksmustergesetz, das zum 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, sieht zwar in seinen Übergangsvorschriften für vor dem 28. Oktober 2001 angemeldete oder eingetragene
Geschmacksmuster nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Schutzfähigkeit die
Weitergeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vor, § 66
Abs 2 Satz 1 GeschmMG nF, so dass im übrigen grundsätzlich die Bestimmungen
des neuen Geschmacksmustergesetzes gelten. Allerdings werden in der Vergangenheit abgeschlossene prozessuale Tatbestände nicht von einem neuen Gesetz
erfasst (vgl Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005, 10 W (pat) 718/03 – Schreibgerät, zur Veröffentlichung vorgesehen; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl,
Einl III Rdn 78). Ein solcher Fall liegt hier vor, da es darum geht, mit welchen
Angaben eine bereits im Juli 2000 beim Patentamt eingereichte Anmeldung in das
Register einzutragen war.
Nach dem bis 31. Mai 2004 geltenden Geschmacksmusterrecht gibt es eine
gesetzliche Regelung für Änderungen des Musterregisters nur insoweit, was
Namen, Anschrift oder Person des Geschmacksmusterinhabers angeht, § 13
Abs 2 und 3 GeschmMG aF. Für sonstige Änderungen im Musterregister regelt
§ 5 MusterRegV, dass das Patentamt jederzeit Eintragungen, die von Amts wegen
vorzunehmen sind, berichtigen kann, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.
Diese Berichtigung ist nicht auf die Korrektur von Schreib- oder Eingabefehlern
beschränkt (vgl Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 8 Rdn 7; zum
Rdn 39, 40; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 30 Rdn 21). Soweit Busse (aaO) fordert,
dass Berichtigungen, die über eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im
Sinne von § 319 ZPO hinausgehen, nicht ohne Zustimmung des Eingetragenen
erfolgen dürfen, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist.
Denn die Berichtigung entspricht hier jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag
des Geschmacksmusterinhabers.
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung liegen vor. Die Anzahl der Muster, dh
ob eine Einzelanmeldung oder eine Sammelanmeldung vorliegt und wie viele
Muster die Sammelanmeldung umfasst, ist eine von Amts wegen zu einer Geschmacksmusteranmeldung in das Musterregister einzutragende Tatsache, § 2
Abs 1 Nr 13 MusterRegV, ebenso die Erklärung, dass ein Muster als Grundmuster
und weitere Muster als dessen Abwandlung behandelt werden sollen, § 2 Abs 1
Nr 14 MusterRegV. Bereits am Anmeldetag war die Angabe im Antragsvordruck,
es handele sich um eine Sammelanmeldung von nur 2 Mustern, die ohne weitere
Nachfrage auch in das Musterregister übernommen wurde, aufgrund der gebotenen Auslegung als unrichtig erkennbar.
Bei der Auslegung einer Verfahrenshandlung wie hier der Einreichung eines
Antrags auf Eintragung in das Musterregister gelten die Auslegungsregeln des
bürgerlichen Rechts gemäß § 133 BGB. Auch bei Verfahrenshandlungen gilt demnach, dass eine Auslegung nicht am Wortlaut haften bleiben darf, sondern der in
der Erklärung zum Ausdruck kommende wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, wie ihn das Patentamt als Erklärungsempfänger nach den objektiv
erkennbaren Umständen des Falles und der Interessenlage des Erklärenden vernünftigerweise verstehen musste (vgl zB die Senatsentscheidungen BPatGE 45,
4, 6 - Neuronales Netz; BPatGE 45, 149, 152 - Valaciclovir, letztere zur Auslegung
eines unklaren Erteilungsantrags; BGH BlPMZ 1994, 157, 158, le Abs – Heizkörperkonsole; Schulte, aaO, Einleitung Rdn 108 ff).
Die Angabe der Musteranzahl "2" auf dem Antragsvordruck und die Verwendung
von nur zwei laufenden Nummern auf dem Anlageblatt steht ersichtlich in Widerspruch zu den eingereichten Musterdarstellungen, die ohne weiteres erkennbar 14
verschiedene Gestaltungen von Türen aufweisen, wobei zwei grundsätzliche
Musterformen zu erkennen sind, nämlich Türen ohne Seitenelement und Türen mit
Seitenelementen. Die 14 Darstellungen sind
jede mit einer verschiedenen
Bezeichnung versehen "topi 10/DE (1)", "topi 10/DE (2)" usw. Bei einem solchen
ersichtlichen Widerspruch ist die Anmeldung unklar und bedarf der Auslegung.
Dabei kann nicht von dem Vorrang der auf dem Antragsvordruck enthaltenen
Angaben ausgegangen und isoliert nur auf diese abgestellt werden, vielmehr sind
solche Angaben im Zusammenhang mit den weiteren am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu würdigen. Dies gilt um so mehr, als die Musterdarstellung nicht
bloß eine Anlage zu dem Eintragungsantrag darstellt, sie ist vielmehr, wie auch in
der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs 3 GeschmMG aF zum Ausdruck kommt,
ein zweiter konstitutiver Teil der Anmeldung (vgl Eichmann/v. Falckenstein, aaO,
§ 7 Rdn 26). Die Darstellung entscheidet über den Gegenstand, den Inhalt und
den Umfang des Musterrechts (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 39).
Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung bei einem Widerspruch
zwischen dem auf dem Antragsvordruck Angekreuzten und dem tatsächlich Eingereichten auf die effektive Darstellung abgestellt worden; eine versehentlich unrichtige Erklärung schadete insoweit nicht (vgl BPatGE 31, 25, 27). Hinzu kommt hier,
dass nicht nur die Musterdarstellungen, sondern auch die Angaben in dem miteingereichten Anlageblatt darauf hinweisen, dass mehr als die Anmeldung von nur
zwei Mustern gewollt ist; denn es ist zweimal die Spalte für "Grundmuster" angekreuzt, und Grundmuster bedingen notwendigerweise auch weitere Muster in
Form von Abwandlungen. Schließlich nennt die Anmelderin im Anlageblatt auch
alle Muster mit ihrer Bezeichnung, wenn auch nicht korrekt für jedes Muster eine
neue Zeile verwendet worden ist ("topi 10/DE (1 - 11)" bzw "topi 10/DE (12 - 14)").
Es liegt daher eine Sammelanmeldung von insgesamt 14 Mustern vor, wobei aber
die Ankreuzung der Spalte "Grundmuster" nicht außer Acht bleiben kann. Mit der
Begriffswahl des Grundmusters kann nach dem hier maßgeblichen bis
31. Mai 2004 geltenden Recht nur eine Anmeldung im Sinne von § 8a GeschmMG
aF gemeint sein, bei der nur die Abbildung des Grundmusters veröffentlicht wird,
nicht aber die weiteren als Abwandlungen bezeichneten Muster. Hierzu passt,
dass die Anmelderin nur zwei ihrer insgesamt 14 Muster zur Veröffentlichung
bestimmt hat. Bezogen auf die Anzahl der Grundmuster stellt sich auch die Zahlenangabe "2" als passend dar. Die Auslegung der Anmeldung als eine solche mit
Grundmustern und Abwandlungen, wobei die Grundmuster die zur Veröffentlichung bestimmten Muster sind, ist damit am ehesten mit dem Wortlaut der auf
dem Antragsvordruck und Anlageblatt enthaltenen Angaben vereinbar und stellt
die naheliegendste dar.
Da die Gesamtwürdigung der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen den hinreichend sicheren Schluss zulässt, dass eine Geschmacksmustersammelanmeldung von 14 Mustern eingereicht worden ist, wobei es sich um 2 Grundmuster
- das sind die zur Veröffentlichung bestimmten Muster "topi 10/DE (8)" und
"topi 10/DE (14)" - mit jeweils dazugehörigen Abwandlungen handelt, ist das
Musterregister entsprechend zu berichtigen. Eine nachträgliche Veränderung des
Schutzgegenstands ist hiermit nicht verbunden, denn die Anmeldung wird nur mit
den Angaben und Mustern eingetragen, wie sie erkennbar bereits am Anmeldetag
vorgelegen haben. Die gebührenrechtlichen Auswirkungen wird das Patentamt in
eigener Zuständigkeit zu klären haben.
Schülke
Rauch
Püschel
Fa