Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 10 W (pat) 705/03

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Geschmacksmuster 400 07 285.8

wegen Berichtigung der Eintragung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter

Rauch und die Richterin Püschel 6.70

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Musterregister - vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Geschmacksmusterinhaberin stellte mit der am 27. Juli 2000 beim Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Geschmacksmusteranmeldung

Antrag auf Eintragung in das Musterregister, wobei der Gegenstand mit "Türe"

bezeichnet wurde. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks gestellt. Unter "Sonstige Anträge" ist das Kästchen für die Sammelanmeldung angekreuzt und als Anzahl der Muster die Zahl "2" angegeben ("Eintragung als Sammelanmeldung von 2 Mustern oder Modellen ..."). Im beigefügten

amtlichen Anlageblatt (R 5703.1) ist in der ersten Zeile unter der laufenden Nummer 1 in Spalte E (Fabrik- oder Geschäftsnummer oder sonstige Zuordnungsangabe) angegeben "topi 10/DE (1-11)", in der zweiten Zeile unter der laufenden

Nummer 2 "topi 10/DE (12-14)". In der Spalte F (Abbildungen, Anzahl) ist unter

der Nummer 1 angegeben "11", unter der Nummer 2 ist angegeben "3". Sowohl

bei der Nummer 1 als auch bei der Nummer 2 ist jeweils das Kästchen der

Spalte H (Bezeichnung als Grundmuster) angekreuzt. Eingereicht wurden insgesamt 14 Abbildungen, die jeweils verschiedene Gestaltungen von Türen zeigen

(die Abbildungen 1 bis 11 zeigen jeweils nur eine Tür, die Abbildungen 12 bis 14

jeweils eine Tür, die links und rechts mit Seitenelementen versehen ist).

Die Anmeldung wurde - ohne weitere Nachfrage durch das DPMA - unter der

Angabe "Anzahl Geschmacksmuster: 2" im September 2000 in das Musterregister

eingetragen.

Nach einem Telefonat mit einem Bediensteten des DPMA Anfang Juni 2002, in

dem die Geschmacksmusterinhaberin angab, erst jetzt bemerkt zu haben, dass

mehrere ihrer Anmeldungen statt als Sammelanmeldungen als Einzelanmeldungen eingetragen worden seien, hat sie mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragt, die Eintragung im Musterregister in eine Eintragung von 14 Geschmacksmustern zu berichtigen. Mit der Anmeldung sei gemäß der eingereichten 14 Abbildungen beabsichtigt gewesen, eine Sammelanmeldung zu hinterlegen. Entsprechend

sei im Antrag "Sammelanmeldung" angekreuzt, seien alle Abbildungen mit einer

eigenen Geschäftsnummer versehen und das Anlageblatt R 5703.1 verwendet

worden. Bedauerlicherweise sei jedoch im Antrag "2 Muster" und nicht "14 Muster"

angegeben und seien im Anlagenblatt nicht alle Muster mit einer laufenden Nummer versehen worden. Es sei jedoch eindeutig der Wille erkennbar gewesen, eine

Sammelanmeldung einreichen zu wollen. Die nachzuzahlenden Gebühren würden

nach positiver Entscheidung über den Antrag umgehend entrichtet.

Auf die Mitteilung des DPMA, eine Berichtigung könne nicht erfolgen, da das

DPMA darauf vertrauen konnte, dass die im Antragsformular und Anlageblatt

gemachten Angaben dem Willen der Anmelderin entsprachen und eine Änderung

der Angaben nach Eintragung der Geschmacksmusteranmeldung nicht mehr möglich sei, hat die Geschmacksmusterinhaberin vorgetragen, alle 14 Muster ließen,

auch bei flüchtiger Betrachtung, jeweils eigenständige Gestaltungselemente erkennen. Insofern im Anlageblatt auch die "Bezeichnung als Grundmuster" angekreuzt war, unterstreiche das die Widersprüchlichkeit zur Angabe "2 Muster" im

Antrag. Die Anmeldung sei daher mangelhaft gewesen und hätte durch einen

Mängelbescheid des Patentamts gerügt werden müssen. Die Angabe im Antrag

"2 Muster" beruhe auf einem Inhaltsirrtum dahingehend, dass sie sich auf die

bekanntzumachenden Muster bezogen habe. Die Angabe werde daher gemäß

§ 119 Abs 1 BGB angefochten, da es in der Absicht der Geschmacksmusterinhaberin gelegen habe, 14 Muster eintragen zu lassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Musterregister - hat durch Beschluss vom

3. Dezember 2002 den Antrag auf Berichtigung der Eintragung abgelehnt. Zur

Begründung ist ausgeführt, nach Eintragung einer Geschmacksmusteranmeldung

sei eine Änderung der gemachten Angaben nicht mehr möglich, da hierdurch der

Schutzgegenstand der Anmeldung nachträglich geändert werde. Aufgrund der eindeutig festgelegten Musterzahl "2" und der Tatsache, dass im Anlageblatt nur zwei

laufende Nummern vergeben worden seien, habe das Patentamt von einer Sammelanmeldung von zwei Mustern ausgehen müssen, zumal die Anmeldung durch

einen berufsmäßigen Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

eingereicht worden sei. Der fundamentale Grundsatz, dass der Schutzgegenstand

zum Zeitpunkt der Anmeldung selbst feststehen müsse, da das Geschmacksmusterrecht als Vollrecht bereits mit Anmeldung entstehe, werde aber verletzt, wenn

ein Anmelder beim Auseinanderfallen der im schriftlichen Antrag angegebenen

Musterzahl und der tatsächlich eingereichten höheren Musterzahl nachträglich die

Erweiterung des Schutzgegenstandes vornehmen könnte. Eine Änderung der

Musterzahl sei bereits bis zur Eintragung des Musters nicht möglich, erst recht

müsse dies für eine Änderung nach Eintragung des Musters gelten. Auch die Irrtumsanfechtung könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn die Anfechtung hätte unverzüglich nach Übersendung der Eintragungsurkunde erklärt werden müssen, § 121 Abs 1 Satz 1 BGB.

Hiergegen wendet sich die Geschmacksmusterinhaberin mit der Beschwerde und

bezieht sich zur Begründung auf ihre vor dem DPMA gemachten Ausführungen. In

der mündlichen Verhandlung führt sie aus, es sei eine Sammelanmeldung von 14

eigenständigen Mustern, nicht eine Sammelanmeldung von 2 Grundmustern mit

entsprechenden Abwandlungen gemeint gewesen. Die Art der Muster hätte für

das DPMA Anlass sein müssen nachzufragen. Anders als bei den Geschmacksmustern, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) gewesen seien, wiesen die vorliegenden Muster keine

übereinstimmenden Merkmale auf, vielmehr stelle jede Tür ein Unikat dar. Daher

wäre gemäß § 10 Abs 3 GeschmMG auf jeden Fall ein Mängelbescheid erforderlich gewesen.

Die Geschmacksmusterinhaberin beantragt,

den Beschluss vom 3. Dezember 2002 aufzuheben und die

mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragte Berichtigung

der Eintragung des Geschmacksmusters vorzunehmen, hilfsweise eine Berichtigung dahingehend, dass die Eintragung

als Sammelanmeldung von 2 Grundmustern mit Abwandlungen erfolgt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Geschmacksmusterinhaberin hat einen Anspruch auf Berichtigung des

Musterregisters dahingehend, dass ihre Geschmacksmusteranmeldung statt als

Sammelanmeldung von 2 Mustern als Sammelanmeldung von 14 Mustern eingetragen wird, wobei es sich aber um 2 Grundmuster - das sind die Muster

"topi 10/DE (8)" und "topi 10/DE (14)" - mit jeweils dazugehörigen Abwandlungen

handelt. Denn eine solche Anmeldung ist am Anmeldetag eingereicht worden, wie

die gebotene Auslegung der Anmeldeunterlagen ergibt.

Der Berichtigungsantrag ist noch unter Heranziehung der bis 31. Mai 2004 geltenden Vorschriften zu beurteilen. Das durch das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 geschaffene neue Geschmacksmustergesetz, das zum 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, sieht zwar in seinen Übergangsvorschriften für vor dem 28. Oktober 2001 angemeldete oder eingetragene

Geschmacksmuster nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Schutzfähigkeit die

Weitergeltung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen vor, § 66

Abs 2 Satz 1 GeschmMG nF, so dass im übrigen grundsätzlich die Bestimmungen

des neuen Geschmacksmustergesetzes gelten. Allerdings werden in der Vergangenheit abgeschlossene prozessuale Tatbestände nicht von einem neuen Gesetz

erfasst (vgl Senatsbeschluss vom 28. Januar 2005, 10 W (pat) 718/03 – Schreibgerät, zur Veröffentlichung vorgesehen; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl,

Einl III Rdn 78). Ein solcher Fall liegt hier vor, da es darum geht, mit welchen

Angaben eine bereits im Juli 2000 beim Patentamt eingereichte Anmeldung in das

Register einzutragen war.

Nach dem bis 31. Mai 2004 geltenden Geschmacksmusterrecht gibt es eine

gesetzliche Regelung für Änderungen des Musterregisters nur insoweit, was

Namen, Anschrift oder Person des Geschmacksmusterinhabers angeht, § 13

Abs 2 und 3 GeschmMG aF. Für sonstige Änderungen im Musterregister regelt

§ 5 MusterRegV, dass das Patentamt jederzeit Eintragungen, die von Amts wegen

vorzunehmen sind, berichtigen kann, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt.

Diese Berichtigung ist nicht auf die Korrektur von Schreib- oder Eingabefehlern

beschränkt (vgl Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl, § 8 Rdn 7; zum

Patentregister Schulte, PatG, 7. Aufl, § 30 Rdn 23; Busse, PatG, 6. Aufl, § 30

Rdn 39, 40; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 30 Rdn 21). Soweit Busse (aaO) fordert,

dass Berichtigungen, die über eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im

Sinne von § 319 ZPO hinausgehen, nicht ohne Zustimmung des Eingetragenen

erfolgen dürfen, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist.

Denn die Berichtigung entspricht hier jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag

des Geschmacksmusterinhabers.

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung liegen vor. Die Anzahl der Muster, dh

ob eine Einzelanmeldung oder eine Sammelanmeldung vorliegt und wie viele

Muster die Sammelanmeldung umfasst, ist eine von Amts wegen zu einer Geschmacksmusteranmeldung in das Musterregister einzutragende Tatsache, § 2

Abs 1 Nr 13 MusterRegV, ebenso die Erklärung, dass ein Muster als Grundmuster

und weitere Muster als dessen Abwandlung behandelt werden sollen, § 2 Abs 1

Nr 14 MusterRegV. Bereits am Anmeldetag war die Angabe im Antragsvordruck,

es handele sich um eine Sammelanmeldung von nur 2 Mustern, die ohne weitere

Nachfrage auch in das Musterregister übernommen wurde, aufgrund der gebotenen Auslegung als unrichtig erkennbar.

Bei der Auslegung einer Verfahrenshandlung wie hier der Einreichung eines

Antrags auf Eintragung in das Musterregister gelten die Auslegungsregeln des

bürgerlichen Rechts gemäß § 133 BGB. Auch bei Verfahrenshandlungen gilt demnach, dass eine Auslegung nicht am Wortlaut haften bleiben darf, sondern der in

der Erklärung zum Ausdruck kommende wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, wie ihn das Patentamt als Erklärungsempfänger nach den objektiv

erkennbaren Umständen des Falles und der Interessenlage des Erklärenden vernünftigerweise verstehen musste (vgl zB die Senatsentscheidungen BPatGE 45,

4, 6 - Neuronales Netz; BPatGE 45, 149, 152 - Valaciclovir, letztere zur Auslegung

eines unklaren Erteilungsantrags; BGH BlPMZ 1994, 157, 158, le Abs – Heizkörperkonsole; Schulte, aaO, Einleitung Rdn 108 ff).

Die Angabe der Musteranzahl "2" auf dem Antragsvordruck und die Verwendung

von nur zwei laufenden Nummern auf dem Anlageblatt steht ersichtlich in Widerspruch zu den eingereichten Musterdarstellungen, die ohne weiteres erkennbar 14

verschiedene Gestaltungen von Türen aufweisen, wobei zwei grundsätzliche

Musterformen zu erkennen sind, nämlich Türen ohne Seitenelement und Türen mit

Seitenelementen. Die 14 Darstellungen sind

jede mit einer verschiedenen

Bezeichnung versehen "topi 10/DE (1)", "topi 10/DE (2)" usw. Bei einem solchen

ersichtlichen Widerspruch ist die Anmeldung unklar und bedarf der Auslegung.

Dabei kann nicht von dem Vorrang der auf dem Antragsvordruck enthaltenen

Angaben ausgegangen und isoliert nur auf diese abgestellt werden, vielmehr sind

solche Angaben im Zusammenhang mit den weiteren am Anmeldetag eingereichten Unterlagen zu würdigen. Dies gilt um so mehr, als die Musterdarstellung nicht

bloß eine Anlage zu dem Eintragungsantrag darstellt, sie ist vielmehr, wie auch in

der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs 3 GeschmMG aF zum Ausdruck kommt,

ein zweiter konstitutiver Teil der Anmeldung (vgl Eichmann/v. Falckenstein, aaO,

§ 7 Rdn 26). Die Darstellung entscheidet über den Gegenstand, den Inhalt und

den Umfang des Musterrechts (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl, § 7 Rdn 39).

Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung bei einem Widerspruch

zwischen dem auf dem Antragsvordruck Angekreuzten und dem tatsächlich Eingereichten auf die effektive Darstellung abgestellt worden; eine versehentlich unrichtige Erklärung schadete insoweit nicht (vgl BPatGE 31, 25, 27). Hinzu kommt hier,

dass nicht nur die Musterdarstellungen, sondern auch die Angaben in dem miteingereichten Anlageblatt darauf hinweisen, dass mehr als die Anmeldung von nur

zwei Mustern gewollt ist; denn es ist zweimal die Spalte für "Grundmuster" angekreuzt, und Grundmuster bedingen notwendigerweise auch weitere Muster in

Form von Abwandlungen. Schließlich nennt die Anmelderin im Anlageblatt auch

alle Muster mit ihrer Bezeichnung, wenn auch nicht korrekt für jedes Muster eine

neue Zeile verwendet worden ist ("topi 10/DE (1 - 11)" bzw "topi 10/DE (12 - 14)").

Es liegt daher eine Sammelanmeldung von insgesamt 14 Mustern vor, wobei aber

die Ankreuzung der Spalte "Grundmuster" nicht außer Acht bleiben kann. Mit der

Begriffswahl des Grundmusters kann nach dem hier maßgeblichen bis

31. Mai 2004 geltenden Recht nur eine Anmeldung im Sinne von § 8a GeschmMG

aF gemeint sein, bei der nur die Abbildung des Grundmusters veröffentlicht wird,

nicht aber die weiteren als Abwandlungen bezeichneten Muster. Hierzu passt,

dass die Anmelderin nur zwei ihrer insgesamt 14 Muster zur Veröffentlichung

bestimmt hat. Bezogen auf die Anzahl der Grundmuster stellt sich auch die Zahlenangabe "2" als passend dar. Die Auslegung der Anmeldung als eine solche mit

Grundmustern und Abwandlungen, wobei die Grundmuster die zur Veröffentlichung bestimmten Muster sind, ist damit am ehesten mit dem Wortlaut der auf

dem Antragsvordruck und Anlageblatt enthaltenen Angaben vereinbar und stellt

die naheliegendste dar.

Da die Gesamtwürdigung der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen den hinreichend sicheren Schluss zulässt, dass eine Geschmacksmustersammelanmeldung von 14 Mustern eingereicht worden ist, wobei es sich um 2 Grundmuster

- das sind die zur Veröffentlichung bestimmten Muster "topi 10/DE (8)" und

"topi 10/DE (14)" - mit jeweils dazugehörigen Abwandlungen handelt, ist das

Musterregister entsprechend zu berichtigen. Eine nachträgliche Veränderung des

Schutzgegenstands ist hiermit nicht verbunden, denn die Anmeldung wird nur mit

den Angaben und Mustern eingetragen, wie sie erkennbar bereits am Anmeldetag

vorgelegen haben. Die gebührenrechtlichen Auswirkungen wird das Patentamt in

eigener Zuständigkeit zu klären haben.

Schülke

Rauch

Püschel

Fa