Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 10 W (pat) 706/03

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Geschmacksmuster 400 12 200.6

wegen Berichtigung der Eintragung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter

Rauch und die Richterin Püschel 6.70

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Musterregister - vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben.

G r ü n d e

Die Geschmacksmusterinhaberin stellte mit der am 29. Dezember 2000 beim

Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Geschmacksmusteranmeldung Antrag auf Eintragung in das Musterregister, wobei der Gegenstand

mit "Türen" bezeichnet wurde. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen

Antragsvordrucks gestellt. Unter "Sonstige Anträge" ist das Kästchen für die Sammelanmeldung angekreuzt und als Anzahl der Muster die Zahl "1" angegeben. Im

beigefügten amtlichen Anlageblatt (R 5703.1) sind unter der laufenden Nummer 1

in Spalte E (Fabrik- oder Geschäftsnummer oder sonstige Zuordnungsangabe) 10

verschiedene Bezeichnungen angegeben (L10, L11, C236 usw), in der Spalte F

(Abbildungen, Anzahl) ist angegeben: "10". Auch das Kästchen der Spalte H (Bezeichnung als Grundmuster) ist angekreuzt. Eingereicht wurden insgesamt 10 Abbildungen, die jeweils verschiedene Gestaltungen von Türen zeigen.

Die Anmeldung wurde - ohne weitere Nachfrage durch das DPMA - unter der

Angabe "Anzahl Geschmacksmuster: 1" im April 2001 in das Musterregister eingetragen.

Die Geschmacksmusterinhaberin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragt,

die Eintragung im Musterregister in eine Eintragung von 10 Geschmacksmustern

zu berichtigen. Mit der Anmeldung sei gemäß der eingereichten 10 Abbildungen

beabsichtigt gewesen, eine Sammelanmeldung zu hinterlegen. Entsprechend sei

im Antrag "Sammelanmeldung" angekreuzt, seien alle Abbildungen mit einer eigenen Geschäftsnummer versehen und das Anlageblatt R 5703.1 verwendet worden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Musterregister - hat durch Beschluss vom

3. Dezember 2002 den Antrag auf Berichtigung der Eintragung abgelehnt. Zur

Begründung ist ausgeführt, nach Eintragung einer Geschmacksmusteranmeldung

sei eine Änderung der gemachten Angaben nicht mehr möglich, da hierdurch der

Schutzgegenstand der Anmeldung nachträglich geändert werde. Aufgrund der eindeutig festgelegten Musterzahl "1" und der Tatsache, dass im Anlageblatt nur eine

laufende Nummer vergeben worden sei, habe das Patentamt von einer Einzelanmeldung ausgehen müssen.

Hiergegen wendet sich die Geschmacksmusterinhaberin mit der Beschwerde. Sie

beantragt,

den Beschluss vom 3. Dezember 2002 aufzuheben und die

mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragte Berichtigung

der Eintragung des Geschmacksmusters vorzunehmen, hilfsweise eine Berichtigung dahingehend, dass die Eintragung

als Sammelanmeldung von 1 Grundmuster mit Abwandlungen erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem

Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 705/03 gegenüber derselben

Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen und

Bezug genommen. Die Gesichtspunkte, die in dem dortigen Verfahren zur Bejahung eines Berichtigungsanspruchs geführt haben, gelten gleichermaßen für das

vorliegende Verfahren.

Da die Gesamtwürdigung der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen den hinreichend sicheren Schluss zulässt, dass eine Geschmacksmustersammelanmeldung von 10 Mustern eingereicht worden ist, wobei es sich um 1 Grundmuster

- das ist das zur Veröffentlichung bestimmte Muster "C55G" - mit dazugehörigen

9 Abwandlungen handelt, ist das Musterregister entsprechend zu berichtigen. Eine

nachträgliche Veränderung des Schutzgegenstands ist hiermit nicht verbunden,

denn die Anmeldung wird nur mit den Angaben und Mustern eingetragen, wie sie

erkennbar bereits am Anmeldetag vorgelegen haben. Die gebührenrechtlichen

Auswirkungen wird das Patentamt in eigener Zuständigkeit zu klären haben.

Schülke

Rauch

Püschel

Fa