Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 10 W (pat) 707/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Geschmacksmuster 401 04 837.3
wegen Berichtigung der Eintragung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, den Richter
Rauch und die Richterin Püschel 6.70
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Musterregister - vom 3. Dezember 2002 wird aufgehoben.
G r ü n d e
Die Geschmacksmusterinhaberin stellte mit der am 28. Mai 2001 beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichten Geschmacksmusteranmeldung
Antrag auf Eintragung in das Musterregister, wobei der Gegenstand mit "Türen"
bezeichnet wurde. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen Antragsvordrucks gestellt. Unter "Sonstige Anträge" ist das Kästchen für die Sammelanmeldung angekreuzt und als Anzahl der Muster die Zahl "1" angegeben. Im beigefügten amtlichen Anlageblatt (R 5703.1) ist unter der laufenden Nummer 1 in Spalte E
(Fabrik- oder Geschäftsnummer oder sonstige Zuordnungsangabe) angegeben
"topi 13", in der Spalte F (Abbildungen, Anzahl) ist angegeben: "18". Auch das
Kästchen der Spalte H (Bezeichnung als Grundmuster) ist angekreuzt. Eingereicht
wurden insgesamt 18 Abbildungen, die jeweils mit einer verschiedenen Bezeichnung versehen sind und verschiedene Gestaltungen von Türen zeigen. Es wurde
die Priorität einer österreichischen Musteranmeldung in Anspruch genommen, die
als Sammelanmeldung 18 Muster umfasst.
Die Anmeldung wurde - ohne weitere Nachfrage durch das DPMA - unter der
Angabe "Anzahl Geschmacksmuster: 1" im September 2001 in das Musterregister
eingetragen.
Die Geschmacksmusterinhaberin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragt,
die Eintragung im Musterregister in eine Eintragung von 18 Geschmacksmustern
zu berichtigen. Mit der Anmeldung sei gemäß der eingereichten 18 Abbildungen
beabsichtigt gewesen, eine Sammelanmeldung zu hinterlegen. Entsprechend sei
im Antrag "Sammelanmeldung" angekreuzt, seien alle Abbildungen mit einer eigenen Geschäftsnummer versehen und das Anlageblatt R 5703.1 verwendet worden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Musterregister - hat durch Beschluss vom
3. Dezember 2002 den Antrag auf Berichtigung der Eintragung abgelehnt. Zur
Begründung ist ausgeführt, nach Eintragung einer Geschmacksmusteranmeldung
sei eine Änderung der gemachten Angaben nicht mehr möglich, da hierdurch der
Schutzgegenstand der Anmeldung nachträglich geändert werde. Aufgrund der eindeutig festgelegten Musterzahl "1" und der Tatsache, dass im Anlageblatt nur eine
laufende Nummer vergeben worden sei, habe das Patentamt von einer Einzelanmeldung ausgehen müssen.
Hiergegen wendet sich die Geschmacksmusterinhaberin mit der Beschwerde. Sie
beantragt,
den Beschluss vom 3. Dezember 2002 aufzuheben und die
mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 beantragte Berichtigung
der Eintragung des Geschmacksmusters vorzunehmen, hilfsweise eine Berichtigung dahingehend, dass die Eintragung
als Sammelanmeldung von 1 Grundmuster mit Abwandlungen erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem
Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 705/03 gegenüber derselben
Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen und
Bezug genommen. Die Gesichtspunkte, die in dem dortigen Verfahren zur Bejahung eines Berichtigungsanspruchs geführt haben, gelten gleichermaßen für das
vorliegende Verfahren.
Da die Gesamtwürdigung der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen den hinreichend sicheren Schluss zulässt, dass eine Geschmacksmustersammelanmeldung von 18 Mustern eingereicht worden ist, wobei es sich um 1 Grundmuster
- das ist das zur Veröffentlichung bestimmte Muster "Mod. A229G" - mit dazugehörigen 17 Abwandlungen handelt, ist das Musterregister entsprechend zu berichtigen. Eine nachträgliche Veränderung des Schutzgegenstands ist hiermit nicht verbunden, denn die Anmeldung wird nur mit den Angaben und Mustern eingetragen,
wie sie erkennbar bereits am Anmeldetag vorgelegen haben. Die gebührenrechtlichen Auswirkungen wird das Patentamt in eigener Zuständigkeit zu klären haben.
Schülke
Rauch
Püschel
Fa