Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Urteil vom 11.11.2004 – 2 Ni 24/03 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. November 2004 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 688 006

(= DE 595 00 020)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des Richters

Gutermuth als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys.

Lokys, Dipl.-Phys. Dr. Häußler und der Richterin Martens

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des zu vollzustreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 688 006, das am

21. April 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der beiden deutschen

Patentanmeldungen 44 20 027. 7 vom 8. Juni 1994 und 44 32 544. 4 vom

13. September 1994 sowie der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 295 03 990. 6 vom 8. März 1995 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch am 18. September 1996 mit der Bezeichnung „Blattförmiger

Verbund sowie Vorrichtung und Verfahren zum Herstellen eines solchen Verbundes“ veröffentlichte Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter

der Nummer 595 00 020 geführt. Es umfasst 16 Ansprüche, von denen Anspruch

1 nach der Patentschrift folgenden Wortlaut hat:

„Blattförmiger Verbund (10, 10’; 45) aus mindestens einem kartenförmigen Informationsträger (15; 51) mit in gleicher Ebene liegendem

Trägermaterial (28 bis 32; 50),

dadurch gekennzeichnet , dass

-

Informationsträger und Trägermaterial mittels ununterbrochener

Stanzschnitte (14, 16 bis 26; 52, 54, 67 ) oder dgl. völlig voneinander getrennt sind,

- zum lösbaren Verbinden von Informationsträger(n) und Trägermaterial mindestens ein schmales, mit einem Haftkleber einseitig beschichtetes Klebeband (40; 56) vorgesehen ist, das wenigstens einen Teil der Stanzschnitte zwischen benachbarten Reihen von Informationsträgern und/oder zwischen Informationsträgern und Trägermaterial überdeckt und die Bestandteile des Verbundes aneinanderheftet,

- das Trägermaterial mindestens einen Randbereich (30, 32; 50) des

Verbundes bildet und in diesem Randbereich etwa senkrecht zum

Verlauf der Klebebänder ausgerichtet ist, wobei die Enden aller

Klebebänder mit diesem Randbereich des Trägermaterials verklebt

sind,

- und dass die Breite der Informationsträger senkrecht zum Verlauf

des Klebebandes ein Vielfaches der Breite des Klebebandes beträgt.“

Wegen der auf Anspruch 1 direkt oder mittelbar rückbezogenen, ebenfalls mit der

Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei

im angegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er

sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen:

- deutsche Offenlegungsschrift 41 34 288 [= D1]

- deutsches Gebrauchsmuster 76 26 360 [= D2]

- deutsches Gebrauchsmuster 88 07 521 [= D3]

- deutsche Patentanmeldung 42 40 825. 3 – 25 [= D4]

- 5 Schriftstücke zur Vermarktung der deutschen Patentanmeldung gemäß D4

[= D4/1 bis D4/5]

- deutsche Patentschrift 1 265 564 [= D5]

- Kopien aus den Jahresberichten 1978, 1984, 1987, 1988, 1989 und 1993 der

Firma A… [= D6 bis D11]

- Abbildung eines blattförmigen Verbundes (zur Erläuterung der in der Streitpatentschrift und in den Druckschriften D3 und D4 unterschiedlich verwendeten Begriffe) [= D12]

- eidesstattliche Versicherung E… vom 16. Mai 2004 [= D13]

- Kopie aus einem Prospekt der Firma Arti Plus vom April 1994 [= D14]

- japanisches Gebrauchsmuster 62-13675 [= D15]

- US Patentschrift 3,674,614 [= D16]

Zu D4 / D4/1 bis D4/5 und dem in der Verhandlung überreichten Telefax vom

11. Februar 1993 trägt sie vor, diese Erfindung sei durch Zusendung der Anmeldeunterlagen an einige führende Hersteller der Papierzubehörindustrie schon vor

den Prioritätszeitpunkten des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden, und bietet hierfür Zeugenbeweis an.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 688 006 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 10 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag

vom 25. Oktober 2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2004), wobei die

Ansprüche 2 bis 10 sich auf diesen Anspruch 1 rückbeziehen sollen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent für patentfähig. Bezüglich der Verkaufsbemühungen zu D4 sei von

stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarungen auszugehen.

Die Klägerin sieht in dem Hilfsantrag eine unzulässige Erweiterung und hält ihren

Klageantrag auch insoweit aufrecht.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig,

in der Sache aber nicht begründet.

I.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, 1. Absatz) betrifft das angegriffene Patent einen blattförmigen Verbund aus mindestens einem kartenförmigen Informationsträger mit in gleicher Ebene liegendem Trägermaterial sowie eine

Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen eines solchen Verbundes.

Ein blattförmiger Verbund der in Rede stehenden Art ist aus der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Spalte 1, Zeilen 24 bis 47) genannten gattungsbildenden US-Patentschrift 4 944 978 (vgl. insbesondere die Figur mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2, Zeile 39 bis Spalte 3, Zeile 18) bekannt. Bei

diesem Stand der Technik wird die Abteilung der Informationsträger vom Trägermaterial durch lange kreisförmige Schnitte erreicht. Der Kreis ist bei dem durch

Stanzen erzeugten Schnitt nur partiell geschlossen. Es bleiben also kleine Brücken zwischen den Informationsträgern und dem Trägermaterial bestehen, die

dem Verbund eine hinreichende Festigkeit für das Bedrucken der Informationsträger geben und bei dem anschließenden Weiterverarbeiten der Informationsträger

aufgetrennt werden müssen. Da die Brücken eine Dicke haben, die der Dicke von

Informationsträgern und Trägermaterial entspricht, und da auch die Breite der

Brücken nicht zu vernachlässigen ist, weisen die Trennstellen nach dem Herausnehmen jedes Informationsträgers an dessen Rand unschöne Trennungsrückstände in Form von Unregelmäßigkeiten des Randes auf. Dies könne, wie in die

Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, bei den heutigen Qualitätsanforderungen

nur in Teilbereichen toleriert werden. Für hochwertige Anwendungsfälle, beispielsweise bei Visitenkarten, Etiketten an Hochpreisartikeln, Namensschildern bei Kongressen etc seien Anordnungen nach diesem Stand der Technik nicht verwendbar.

Beim Stand der Technik gemäß der eingangs genannten Druckschrift D1 wird

nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 2, drittletzter und vorletzter

Absatz) ein Verfahren beschrieben, bei dem man bogenförmiges Kartonmaterial

zunächst im Offset- oder Siebdruck bedruckt, anschließend dieses Material durch

Stanzen in einzelne Etiketten bzw. andere Informationsträger derart umformt, dass

benachbarte Informationsträger noch durch einen winzigen Mikrosteg verbunden

bleiben, dass man den so gebildeten Verbund dann mittels eines üblichen Tisch-

Blattdruckers mit variablen Daten ergänzt und anschließend die Informationsträger

aus dem Verbund herauslöst. Dieses bekannte Verfahren stelle einen großen

Schritt in die richtige Richtung dar, sei dort aber nicht einsetzbar, wo die beim

Herauslösen der einzelnen Informationsträger noch verbleibenden winzigen Reste

der wenigen kleinen Mikrostege an den Rändern der Informationsträger stören

würden.

In der Streitpatentschrift (Spalte 2, letzter Absatz bis Spalte 3, 1. Absatz) ist weiter

ausgeführt, dass die Bedeutung eines völlig einwandfreien Randes des fertigen

Informationsträgers bekannt sei und auch schon dazu geführt habe, dass man fertig ausgestanzte Informationsträger auf eine Trägerfolie aufgeklebt und nach dem

endgültigen Bedrucken mit den variablen Informationen von der Trägerfolie abgezogen habe. Dieser weitere, druckschriftlich allerdings nicht belegte Stand der

Technik habe naturgemäß völlig makellos berandete Informationsträger aus einer

großen Palette auch höchstwertiger Materialien erbracht. Nachteilig sei jedoch,

dass man zur Vermeidung von Klebstoffrückständen auf der Rückseite der Informationsträger eine Beschichtung anbringen müsse, bevor sie mit der Trägerfolie

verklebt würden. Diese Beschichtung fasse sich unnatürlich an und schließe aus,

dass man die Rückseite bedrucke, was in einer ganzen Reihe von Fällen sehr

wünschenswert sei, beispielsweise bei zweisprachigen Visitenkarten.

Aus der eingangs genannten Druckschrift D3 ist der Streitpatentschrift (Spalte 3,

2. Absatz) zufolge ein Segmentbogen für die Herstellung bedruckter Karten bekannt, der eine Trägerbogen aufweist, auf dem ein Druckbogen mit wenigstens einem durch Trennschnitt- oder Sollbruchlinien abgegrenztes Segment angeordnet

ist, wobei das Segment auf dem Trägerbogen mittels einer Klebefläche lösbar gehaltert ist.

Angesichts der Nachteile des Standes der Technik soll durch das angegriffene

Patent entsprechend der in der Streitpatentschrift (Spalte 3, 3. Absatz) genannten

Aufgabe ein blattförmiger Verbund geschaffen werden, bei dem das ein- oder

mehrfarbige Bedrucken von kleinen Auflagen kartenförmiger Informationsträger

unter Verwendung von Offset- und/oder Tischdruckern gegenüber dem Stand der

Technik weiter verbilligt und qualitativ verbessert werden kann. Ferner soll eine

Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Verbundes angegeben werden.

Der Lösungsvorschlag besteht gemäß dem nach Merkmalen gegliederten Patentanspruch 1 im einzelnen in einem

(M1) blattförmigen Verbund

(M2) aus mindestens einem kartenförmigen Informationsträger

(M3) mit in gleicher Ebene liegendem Trägermaterial,

- Oberbegriff -

(M4) wobei Informationsträger und Trägermaterial mittels ununterbrochener

Stanzschnitte oder dgl. völlig voneinander getrennt sind,

(M5) wobei zum lösbaren Verbinden von Informationsträger(n) und Trägermaterial mindestens ein schmales, mit einem Haftkleber einseitig beschichtetes

Klebeband vorgesehen ist,

(M6) das wenigstens einen Teil der Stanzschnitte zwischen benachbarten Reihen von Informationsträgern und/oder zwischen Informationsträgern und

Trägermaterial überdeckt und die Bestandteile des Verbundes aneinanderheftet,

(M7) wobei das Trägermaterial mindestens einen Randbereich des Verbundes

bildet,

(M8) und in diesem Bereich etwa senkrecht zum Verlauf der Klebebänder ausgerichtet ist,

(M9) wobei die Enden aller Klebebänder mit diesem Randbereich des

Trägermaterials verklebt sind,

(M10) und wobei die Breite der Informationsträger senkrecht zum Verlauf des

Klebebandes ein Vielfaches der Breite des Klebebandes beträgt.

- Kennzeichen -

Bei diesem einlagigen Verbund komme es wesentlich auf die Kombination seiner

ihn kennzeichnenden Merkmale M5 bis M7 und M9 an. Denn dadurch, dass

- das Trägermaterial mindestens einen Randbereich des Verbundes bildet

[Merkmal M7],

- mit welchem die Enden aller schmalen Klebebänder verklebt sind [Merkmale M5, M9],

- welche die Stanzschnitte zwischen benachbarten Informationsträgern

und/oder Informationsträgern und Trägermaterial überdecken

[Merkmal M6],

werde, wie in der Streitpatentschrift (Spalte 3, Zeilen 40 bis 43) ausgeführt ist, ein

Verbund geschaffen, bei dem die Ränder der vom Trägermaterial getrennten Informationsträger -- aufgrund fehlender zwischenliegender Stege -- makellos seien.

Des weiteren seien -- infolge des geringen Platzbedarfs der schmalen Klebebänder und ihrer besonderen Anordnung -- auch die Rückseiten der Informationsträger makellos und bedruckbar.

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der

hier als ein mit der Herstellung und Entwicklung blattförmiger Verbunde befasster,

berufserfahrener Meister des Druck- und Stanzgewerbes zu definieren ist.

1.) Die US-Patentschrift 4 944 978, von der -- wie dargelegt -- im Oberbegriff

des erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, nimmt den Patentgegenstand

nicht vorweg. Zwar ist bei dem in dieser Druckschrift (vgl. insbesondere die Figur

und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 39 bis Spalte 3, Zeile 18) beschriebenen

blattförmigen Verbund (pirn marker sheet 10) bereits vorgesehen, dass das mit

den Informationsträgern (pirn markers 18, 20, 22) in gleicher Ebene liegende Trägermaterial (sheet 12) mindestens einen Randbereich des Verbundes (10) bildet,

wie dies insoweit im Merkmal M7 des Kennzeichens beansprucht wird. Ersichtlich

weist der bekannte Verbund jedoch keine ununterbrochenen Stanzschnitte oder

dgl. auf, welche die Informationsträger (18, 20, 22) und das Trägermaterial (12)

völlig voneinander trennen [Merkmal M4]. Vielmehr ist bei diesem Stand der

Technik ausdrücklich vorgesehen, die Informationsträger (18, 20, 22) und das

Trägermaterial (12) durch kreisförmige, jedoch nur partiell geschlossene Schnitte

(arcuate cuts 24, 26) zu separieren, so dass kleine Brücken (spaced perforations

30) zwischen dem Trägermaterial (12) und den Informationsträgern (18, 20, 22)

bestehen bleiben. Einer Befestigung der Informationsträger am Trägermaterial

mittels eines Klebebandes, wie dies gemäß den Merkmalen M5 und M6 des erteilten Patentanspruchs 1 vorgesehen ist, bedarf es insofern hier nicht. Auch die

beiden Entgegenhaltungen D1 und D2 nehmen den Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 1, entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung

vertretenen Auffassung, nicht neuheitsschädlich vorweg, da ihr Offenbarungsgehalt ersichtlich nicht über den der vorstehend diskutierten US-Patentschrift hinausgeht.

So beschreibt die D2 (vgl. die Figur und die Beschreibung Seite 5, 3. Absatz bis

Seite 7, 1. Absatz sowie Anspruch 1) einen einlagigen blattförmigen Verbund (Bogen 1) aus mindestens einem kartenförmigen Informationsträger (Karten bzw.

Kartenmotive 2, 3, 4) mit in gleicher Ebene liegendem Trägermaterial (Bezugszeichen 7), wobei die Kartenränder (8) lediglich vorgestanzt sind, so dass eine völlig

Trennung von Informationsträgern (2, 3, 4) und Trägermaterial (7) nicht erfolgt.

In der Entgegenhaltung D1 (vgl. die Figur und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 60

bis Spalte 3, Zeile 30 sowie Anspruch 1) ist ein einlagiger blattförmiger Verbund

(Etikettenverband) offenbart, bei welchem nach seiner Fertigstellung kein Trägermaterial (Kartenbogen) im Sinne des Merkmals M3 des Oberbegriffs des Patentanspruchs des Streitpatents mehr vorhanden ist, sondern lediglich die daraus herausgestanzten Informationsträger (Etiketten), die auch bei diesem Stand der

Technik durch Mikrostege lösbar miteinander verbunden sind.

Auch die Druckschrift D3 nimmt den Streitpatentgegenstand nicht vorweg. Denn

diese Entgegenhaltung (vgl. die Ansprüche 1 bis 3 sowie die Figuren 1 bis 3 mit

zugehöriger Beschreibung Seite 3, 4. Absatz bis Seite 5, 1. Absatz) offenbart einen zwar blattförmigen, jedoch zweilagigen Verbund (Segmentbogen), bei welchem der kartenförmige Informationsträger (Segmente 4, 4a, 4b) und das mit diesem vorzugsweise deckungsgleiche Trägermaterial (Trägerbogen 1, 1a) nicht in

der gleichen Ebene, sondern in zwei verschiedenen Ebenen angeordnet sind.

Zwischen diesen beiden Ebenen befinden sich gemäß dem in Figur 2 gezeigten

Ausführungsbeispiel zwei streifenförmige Haftkleberschichten (6a), welche zwei

benachbarte Spalten von Informationsträgern (4a) auf dem Trägerbogen (1a) fixieren (Beschreibung Seite 4, 2. Absatz).

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung der Klägerin kommt dabei den jeweils am unteren bzw. oberen Rand des blattförmigen

Verbundes befindlichen Informationsträgern schon deswegen nicht die Rolle eines

aus Trägermaterial bestehenden Randbereiches des Verbundes im Sinne der

Merkmale M7 bis M9 des angegriffenen Patentanspruchs 1 zu, da es ansonsten

des nach wie vor vorhandenen Trägerbogens (1a) nicht mehr bedurft hätte. Ein

Hinweis darauf, dass dieser Trägerbogen beim Stand der Technik möglicherweise

entbehrlich ist, kann der D3 nicht entnommen werden, zumal ein solcher im

Hauptanspruch von D3 zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für das in Figur 3 dieser Entgegenhaltung dargestellte Ausführungsbeispiel (vgl. die Beschreibung Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, 1. Absatz), bei dem zwar ein in gleicher

Ebene wie die Informationsträger (4b) liegender und diese umschließender Randbereich (Druckbogen 2a) vorhanden ist, wobei jedoch auf den eigentlichen, im

Ausführungsbeispiel allerdings nicht sichtbaren Trägerbogen wiederum nicht verzichtet wird.

Die Entgegenhaltung D15 (vgl. die Figuren 1 und 2 sowie den letzten Absatz des

englischsprachigen Abstracts) offenbart einen einlagigen blattförmigen Verbund

(continous sheets 10, 11) gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents, bei welchem jedoch eine vollständige Trennung der einzelnen Informationsträger (final page 15, first page 16) vom Trägermaterial (Randstreifen mit Führungslöchern 12) entsprechend dem Merkmal M4 des Kennzeichens nicht vorgesehen ist. Vielmehr befindet sich zwischen den Informationsträgern (15,16) sowie

zwischen den Informationsträgern (15, 16) und dem Randbereich des Verbundes

eine Perforation (perforation for tolding and separation 13, perforation for separation 14). Des weiteren überdecken die Klebebänder (adhesive tapes 17) zwar

einen Teil der Perforation (13) zwischen benachbarten Informationsträgern (15,

16), wie dies insoweit vom Merkmal M6 des erteilten Patentanspruchs 1 gelehrt

wird. Eine Verbindung der Enden der Klebebänder (17) mit dem Randbereich des

Trägermaterials entsprechend dem Merkmal M9 ist bei diesem Stand der Technik

jedoch nicht vorgesehen.

Auch die Entgegenhaltung D16 vermag die Neuheit des Streitpatentgegenstandes

nicht in Frage zu stellen, da der in dieser Druckschrift (vgl. insbesondere die

Figuren 1 bis 3 und die Beschreibung Spalte 2, Zeile 31 bis Spalte 3, Zeile 34) offenbarte einlagige Verbund lediglich aus Informationsträgern (fold lables 12, 112,

212) besteht, welche durch schmale Klebebänder (adhesive material strips 14,

114, 214) lösbar miteinander verbunden sind. Ein in der Ebene der Informationsträger (12, 112, 212) liegendes Trägermaterial, wie dies insoweit im Merkmal M3

des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 beansprucht wird, ist beim genannten Stand der Technik nicht vorgesehen.

2.) Es kann dahinstehen, ob die deutsche Patentanmeldung D4 durch die Bemühungen (vgl D 4/1 bis D 4/5) des von der Klägerin als Zeugen angebotenen Herrn

E…, den in ihr beschriebenen Gegenstand zu vermarkten, vor dem

Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Denn auch diese Druckschrift vermag die Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes nicht in Frage zu stellen.

a) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber der D4 neu.

Aus der Druckschrift D4 (vgl. insbesondere die Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Seite 10, 4. Absatz bis Seite 12, 2. Absatz) ist ein gattungsgemäßer blattförmiger Verbund (Zuschnitt 9) aus mindestens einem kartenförmigen Informationsträger (Nutzen 3) mit in gleicher Ebene liegendem Trägermaterial (Materialbogen

10) bekannt, bei welchem -- über die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten

Patentanspruchs 1 hinaus -- auch schon vorgesehen ist, Informationsträger (3)

und Trägermaterial (10) mittels (horizontaler) ununterbrochener Stanzschnitte

(Stanzlinien, Schnittlinien, Durchbrechungen 11) völlig voneinander zu trennen

[Merkmal M4]. In einem weiteren Herstellungsschritt werden auf der Rückseite des

Verbundes (9) in dessen Längsrichtung relativ breite, einseitig beschichtete Klebebänder (Trägerelemente 2) aufgeklebt und sodann die Randbereiche des Trägermaterials (10) abgeschnitten. Der fertige Verbund (9) weist deshalb keine Randbereiche mehr auf, so dass zumindest die Merkmale M7 bis M9 des erteilten Patentanspruchs 1 durch die Lehre der D4 nicht erfüllt sind.

Im Falle einer weiteren, zeichnerisch nicht dargestellten Ausführungsform (vgl.

hierzu die Beschreibung Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, 1. Absatz iVm Anspruch 11) werden die Informationsträger (3) nun zwar durch rahmenartige bzw.

gitterförmige Materialbrücken des Trägermaterials (10) auf Abstand gehalten, jedoch soll sich nach den Angaben in der D4 (Seite 10, 3. Absatz) auch für diesen

speziellen blattförmigen Verbund das vorstehend anhand von Figur 2 erläuterte

Herstellungsverfahren eignen. Der zuständige Durchschnittsfachmann versteht

diese Aussage zwingend dahingehend, dass auch bei dem weiteren Ausführungsbeispiel die Randbereiche im abschließenden Verfahrensschritt abgeschnitten

werden.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten, dass beim

Stand der Technik gemäß der D4 dem obersten und untersten Informationsträger

des fertiggestellten Verbundes die Rolle eines Randbereichs im Sinne des Merkmals M7 des erteilten Patentanspruchs 1 zukäme. Insofern würde diese Druckschrift den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnehmen.

Dieser Auffassung kann schon insofern nicht zugestimmt werden, als es sich bei

den vermeintlichen Randbereichen -- wie die Figur 2 zweifelsfrei belegt -- nicht

um irgendwelche Restbestandteile des Verbundes handelt, welche nach dem

Herauslösen der Informationsträger überflüssig geworden sind, sondern ebenfalls

um vollwertige, als solche bezeichnete Informationsträger (3).

b) Die D4 vermag auch das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht in Frage zu

stellen.

In der D4 findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte,

den aus dieser Druckschrift bekannten blattförmigen Verbund im Sinne der eingangs erörterten Merkmalskombination dahingehend weiterzubilden, dass auch

ein rückseitiges Bedrucken der Informationsträger (3) möglich ist.

Die Merkmale M5 bis M7 und M9 des sinnvoll verstandenen Patentanspruchs 1

des Streitpatents lehren -- wie beispielsweise aus der Figur 1 ersichtlich -- die

durchgehenden Stanzschnitte zwischen benachbarten Reihen von Informationsträgern und/oder Informationsträgern und Trägermaterial mit (horizontal verlaufenden) schmalen Klebebändern zu überdecken und deren Enden mit dem Randbereich des Trägermaterials zu verkleben. Auf diese Weise bleibt auf der Rückseite

der makellos berandeten und gleichwohl ausreichend fixierten Informationsträger

genügend Platz, um dort eine Bedruckung vorzunehmen. An eine solche Vorgehensweise ist bei dem in der D4 beschriebenen blattförmigen Verbund ersichtlich

nicht gedacht, da dort -- vgl. die Figur 2 -- die vertikal verlaufenden) Trägerelemente (2) in Ermangelung stabilisierender Randbereiche einen Großteil der rückwärtigen Fläche der Informationsträger überdecken müssen und im übrigen ausdrücklich darauf verwiesen wird (vgl. die Beschreibung Seite 13, Zeilen 28 und

29), dass der bekannte Druckträger grundsätzlich nur einseitig bedruckbar ist.

3.) Einen Hinweis dahingehend, den in der D4 offenbarten blattförmigen Verbund

gemäß der besagten Merkmalskombination des erteilten Patentanspruchs 1 auszugestalten, erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des übrigen,

im Verfahren befindlichen Standes der Technik.

So beschreibt die Entgegenhaltung D3 -- wie bereits dargelegt -- einen zweilagigen Verbund, bei dem die Informationsträger (4, 4a, 4b) mittels einer Haftkleberschicht (6, 6a) auf einem Trägerbogen (1, 1a) fixiert sind, welcher sich vorzugsweise über die gesamte Ausdehnung des Verbundes erstreckt. Eine rückseitige

Bedruckung der Informationsträger (4, 4a, 4b) ist deshalb bei diesem bekannten

Verbund weder vorgesehen noch möglich.

Was die US-Patentschrift 4 944 978 und die Druckschriften D1 und D2 (vgl.

jeweils die einzige Figur mit zugehöriger Beschreibung) sowie die Druckschrift

D15 (vgl. die Figur 1 und das englischsprachige Abstract) anbelangt, so lassen

sich bei den in diesen Entgegenhaltungen beschriebenen einlagigen Verbunden

zwar auch die Rückseiten der jeweiligen Informationsträger bedrucken, jedoch

wird hier ein vom Streitpatentgegenstand wegführender Weg beschritten, da eine

vollständige Trennung der Informationsträger bzw. der Informationsträger und des

Trägermaterials voneinander mittels ununterbrochener Stanzschnitte oder dgl.,

wie dies insoweit gemäß Merkmal M4 des erteilten Patentanspruchs 1 gelehrt

wird, nicht erfolgt, so dass Klebebänder, durch welche dann in Verbindung mit den

Randbereichen der Zusammenhalt des Verbundes gewährleistet werden muss

und welche die rückseitige Bedruckung der Informationsträger behindern, nicht

erforderlich sind.

Schließlich vermag auch die D16 (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) dem Fachmann nicht den entscheidenden Hinweis in Richtung auf die

patentgemäße Lehre zu vermitteln, da bei diesem Stand der Technik Randbereiche des Trägermaterials, mit welchem die Enden der die Informationsträger (12,

112, 212) fixierenden Klebebänder (14, 114, 214) verbunden werden, nicht vorgesehen sind.

Die übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Streitpatentgegenstand noch weiter entfernt. Sie haben von daher in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit liegt somit nicht vor. Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht geltend gemacht worden.

Der Anspruch 1 des Streitpatents ist daher rechtsbeständig.

Die rückbezogenen, gleichfalls angegriffenen Ansprüche 2 bis 10 haben weitere

vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des blattförmigen Verbundes gemäß Anspruch 1 zum Gegenstand und sind zusammen mit diesem

rechtsbeständig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Gutermuth

Dr. Meinel

Lokys

Martens

Dr. Häußler

Pr