Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 11.11.2004 – 21 W (pat) 306/04
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 306/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 100 17 257
…
… 10.99
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. November 2004
unter Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, Engels und
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und
am 25. Oktober 2001 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum Ausdrücken von Teebeuteln“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 26. Juni 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung (10) zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln, mit zwei
unmittelbar miteinander verbundenen und einstückig geformten
Plättchen (11, 12), die federnd elastisch gegeneinander drückbar
sind, wobei mindestens eines der beiden Plättchen (11, 12) mit einem Schlitz (16) versehen ist, der bis in etwa die Quermitte der Vorrichtung (10) reicht, dadurch gekennzeichnet, dass die Plättchen
(11, 12) keilförmig gegeneinander gerichtete Plättchen (11, 12) sind
und dass der Schlitz (16) im und/oder nahe dem Verbindungsbereich (13) an dem mindestens einen der beiden Plättchen (11, 12)
als ein von einem seitlichen Rand (21-24) ausgehender Schlitz (16)
ausgebildet ist."
Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 12 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine in einfacherer Weise zu handhabende Vorrichtung zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln zu schaffen (Patentschrift Sp 1 Zn 58 bis 60).
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende u.a. auf die Entgegenhaltung
(E1) US 2 800 408
verwiesen.
Nach Auffassung der Einsprechenden ist die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 u.a. gegenüber dem in der E1 offenbarten Stand der Technik nicht neu.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaber haben sich zu dem Einspruch sachlich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 147 Abs 3 PatG entscheidet über den Einspruch der Beschwerdesenat
des Patentgerichts.
Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind
innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im
Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.
Der Einspruch hat auch Erfolg, denn der Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig.
Das Patent war deshalb zu widerrufen, § 61 PatG.
Der – erteilte – Patentanspruch 1 ist formal zulässig, denn er findet seine Stütze in
den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen, dort in den Ansprüchen 1 und 2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem in der E1 offenbarten
Stand der Technik nicht neu.
Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1:
Vorrichtung (10) zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln,
a) mit zwei unmittelbar miteinander verbundenen und einstückig geformten Plättchen (11, 12),
b) die federnd elastisch gegeneinander drückbar sind,
c) wobei mindestens eines der beiden Plättchen (11, 12) mit einem
Schlitz (16) versehen ist, der bis in etwa die Quermitte der Vorrichtung (10) reicht,
dadurch gekennzeichnet,
d) dass die Plättchen (11, 12) keilförmig gegeneinander gerichtete
Plättchen (11, 12) sind und
e) dass der Schlitz (16) im und/oder nahe dem Verbindungsbereich
(13) an dem mindestens einen der beiden Plättchen (11, 12) als
ein von einem seitlichen Rand (21-24) ausgehender Schlitz (16)
ausgebildet ist.
Aus der E1 (insbesondere Figuren 1, 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung) ist
eine Vorrichtung (10) zum Ausdrücken von nassen Teebeuteln bekannt (Titel:
„Sanitary Bag Squeezer“; vgl. auch Sp 1 Zn 23ff). Aus den Figuren 1 und 4 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung geht hervor, dass diese Vorrichtung
aus einer Platte (12) besteht, die durch längsmittiges Umbiegen geformt wird („..
with the sheet of Material folded on a medial line complementary sections 42 and
44 are provided“ (Sp 2 Zn 68 ff), so dass sie aus zwei unmittelbar miteinander
verbundenen und einstückig geformten Plättchen (42, 44) besteht (Merkmal a)).
Wie in Sp 2 Zn 59 ff der E1 dargelegt ist, kann das Plättchen beispielsweise aus
Kunststoff sein, so dass, wenn man die beiden Plättchen (42, 44) gegeneinander
drückt, materialspezifische Rückstellkräfte auftreten. Dies bedeutet jedoch nichts
anderes, als dass im Sinne des Patents die beiden Plättchen „federnd elastisch
gegeneinander drückbar“ sind, denn die patentgemäße Vorrichtung wird in der
Ausführungsform gemäß dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 9 ebenfalls aus Kunststoff hergestellt (vgl. auch Patentschrift Sp 2 Zn 29 ff und 57 ff).
Somit ist auch das Merkmal b) erfüllt.
Aus der Figur 4 geht weiterhin hervor, dass eines der beiden Plättchen, dort Position (44), mit einem Schlitz (20) versehen ist, der in einer Öffnung (14) in der Mitte
bezüglich der Querrichtung der Vorrichtung (vgl. Figur 4) endet, was nichts anderes bedeutet, als dass mindestens eines der beiden Plättchen mit einem Schlitz
versehen ist, der bis in etwa die Quermitte der Vorrichtung (10) reicht, wie im
Merkmal c) angegeben.
Insbesondere aus den Figuren 1 und 4 ist ersichtlich, dass die Platte 40 mittig so
umgebogen ist, dass die Plättchen (42, 44) miteinander ein „V“ bilden und mithin
keilförmig gegeneinander gerichtet sind (Merkmal d)).
Figur 4 zeigt außerdem, dass der Schlitz (20) nahe der quermittigen Biegelinie an
dem Plättchen (44) von dessen oberen Rand in der Figur ausgeht, was nichts anderes bedeutet, als dass der Schlitz (20) nahe dem Verbindungsbereich (der
Plättchen) an dem mindestens einen der beiden Plättchen (42, 44) als ein von einem seitlichen Rand ausgehender Schlitz (20) ausgebildet ist, wie es – als eine
Alternative – im Merkmal e) angegeben ist.
Somit sind sämtliche im Anspruch 1 angegebenen Merkmale aus der E1 bekannt.
Der Patentanspruch 1 hat infolgedessen wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden wer
den kann, teilen die darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Engels
Dr. Maksymiw
Pr