Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 24 W (pat) 277/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 277/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 56 036

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2003 ist wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 7. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 56 036 wegen des

Widerspruchs aus der Marke 399 21 827 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er die Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß

§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht keine Veranlassung.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb