Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 33 W (pat) 233/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 233/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 955.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die

Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 1 vom 26. Oktober 1999 und vom

13. Juni 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

HYDROLIT-Ca

Die Wortmarke

soll für die Waren der Klasse 1

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche

Zwecke, nämlich gekörnte Filterstoffe aus alkalisch reagierenden,

natürlichen gebrannten oder halbgebrannten Erdalkalikarbonatgesteinen, synthetisch hergestellte alkalisch reagierende Filtermedien,

zur mechanischen und chemischen Reinigung mit und ohne bakterizide Wirkung, insbesondere für Trink-, Gebrauchs-, Kesselspeise- und Abwasser;

und der Klasse 11

„Filtervorrichtungen zur Aufbereitung von wässrigen Lösungen, insbesondere Wasser und Abwasser, Katalysatoren für die Wasser-Aufbereitung“

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Eintragung der angemeldeten Marke mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft versagt. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um ein Wort, das minimal abgewandelt aus dem griechischen Fachbegriff „HYDRO“- als Präfix im Sinne von Wasser und der von dem

griechischen Wort „lithos“ = Stein abgeleiteten Silbe „LITH(O)“ unter Anfügung des

chemischen Kurzzeichens „Ca“ für Kalzium zusammengesetzt sei. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere Chemiker im Bereich der Wasserwirtschaft gehörten, würden die angemeldete Marke ohne weiteres als „Wasserstein“ interpretieren und ihr den beschreibenden Inhalt entnehmen, dass die

beanspruchten Waren dazu dienten, die Bildung von Wasserstein, insbesondere

solchem mit Kalziumhauptanteilen, einzuschränken, zu vermeiden, bzw entsprechende Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. „HYDROLIT-Ca“ sei zwar

lexikalisch nicht nachweisbar, aber ohne weiteres verständlich. Im Erinnerungsbeschluss vom 13. Juni 2001 ist die Zurückweisung unter Bezugnahme auf Auszüge

einer …-Recherche mit der Begründung bestätigt worden, dass es sich um

einen nicht unterscheidungsgeeigneten und freihaltebedürftigen Fachbegriff für

ein Neutralisationsmittel handele, das als Filtermaterial bei der Wasserbehandlung

eingesetzt werde und aus Kalziumverbindungen bestehe.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im

wesentlichen vor, dass weder das Wort

„HYDROLIT“ noch das Wort

„HYDROLITH“ in der einschlägigen Fachliteratur als chemischer Fachbegriff für

„Calciumhydrid“ ermittelt werden konnte. Soweit in englischen Lexika vereinzelt

unter „hydrolith“ die Substanz „CALCIUM HYDRIDE“ verzeichnet sei, könne es

sich allenfalls um eine veraltete, nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung handeln,

da sie in neueren Nachlagewerken nicht mehr aufgeführt sei. Darüber hinaus

komme der chemischen Substanz „Calciumhydrid“ für die speziellen Filterstoffe

der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung zu, weil Calciumhydrid mit Wasser heftige chemische Reaktionen auslöse und für die Wasseraufbereitung denkbar ungeeignet sei. „HYDROLIT-Ca“ sei kein in der Wasserwirtschaft verwendeter

Fachbegriff, sondern ein in der Wasseraufbereitung verwendetes Produkt der Anmelderin. Sie benutze den Markennamen seit vielen Jahren in Deutschland für

Produkte der Wasserbehandlung und genieße hierfür Markenschutz auf Grund der

IR-Marke 212 100 „HYDROLITE“ aus dem Jahre 1958 sowie der eingetragenen

DE-Marke 398 19 311 „HYDROLIT“ aus dem Jahre 1998. Hinsichtlich der im Zwischenbescheid des Senats vom 20. April 2004 übersandten Belege zu der Bezeichnung „Hydrolith“ für ein „Karbonatgestein mit Hydroklasten“ bzw für „teilweise

Gmelinit, teils Kieselsinter und teils Enhydros“ macht die Anmelderin geltend, dass

sich das Mineralgemenge nicht als Filtermaterial zur Wasserreinigung oder

-aufbereitung eigne. Zudem handele es sich bei dem Wort „Hydrolit“ für das Mineral „Gmelinit“ um eine nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung für ein äußerst selten vorkommendes natürliches Zeolith, das als silikatisches Gestein nichts gemein

habe mit den beanspruchten Filterstoffen, die aus Kalkgestein bestehen. Soweit

die Bezeichnung „HYDROLIT“ im Internet von Dritten verwendet werde, bezögen

sich diese auf Äußerungen von Kunden, Handelspartnern bzw ausländischen

Vertretungen der Anmelderin selbst zum Einsatz ihrer Wasseraufbereitungsprodukte als Filtermaterial.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich des von der Anmelderin eingereichten Gutachtens sowie der DIN-Normen und Fachartikel zur Wasseraufbereitung wird auf den Akteninhalt verwiesen und Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, weil nicht festgestellt werden konnte, dass der angemeldeten

Marke für die speziellen Waren der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft fehlt

oder sie im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen der beanspruchten Waren dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

Eine angemeldete Marke ist nur dann von der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG ausgeschlossen, wenn sie sich zur beschreibenden Verwendung gerade

der angemeldeten und nicht etwa ähnlicher oder anderer Waren eignet. Ob eine

Bezeichnung als Fachbegriff oder Beschaffenheitsangabe zu bewerten ist, richtet

sich in erster Linie nach der in der einschlägigen Branche herrschenden Praxis.

Damit kann auch einer dem maßgeblichen Durchschnittsabnehmer unbekannten

Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, sofern es sich insgesamt um einen beschreibenden Fachausdruck handelt

(vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 301). Für den Markenbestandteil

„Ca“ als Kurzbezeichnung für Kalzium trifft dies zu. Dagegen haben die Rechercheunterlagen und Ermittlungen der Markenstelle und des Senats keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, dass „HYDROLIT“

auf dem Gebiet von Filterstoffen zur Wasseraufbereitung als beschreibender

Fachbegriff dient bzw. künftig dienen kann.

So bezeichnet „Hydrolit“ nach LEMAN zwar einen Gmelinit und in der Schreibweise „Hydrolith“ ist die Bezeichnung für einen Gmelinit von Montecchio Maggiore

belegt, die im Katalog der Sammlungen von E. de DREE 1811 erschien und ein

aus Gmelinit, Kieselsinter und Enhydros bestehendes Gemenge betrifft (vgl Lexikon der Minerale von G. Strübel und S. H. Zimmer, 2. Aufl 1991, S 161). Bei Gmelinit handelt es sich jedoch um eines der weniger bekannten und selteneren natürlichen Zeolite bzw Zeolithe und damit um andere, allenfalls ähnliche Waren gegenüber denen der Anmeldung. Denn Zeolithe, ursprünglich als sogenannte Siedesteine beschrieben, gehören zur Gruppe der Silikate, während die beanspruchten Filterstoffe aus Kalkgestein bestehen (vgl Mineralien-Lexikon@www.Wissenim Netz.info sowie Übersicht der natürlichen Zeolithe

- htttp:home.t-online.de/home/ralf.scheinpflug/mzsm.htm). Soweit im Wörterbuch „Geowissenschaften Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch“ von Adolf Watznauer (2. Aufl 1982,

S 185 und 161) hydrolith bzw Hydrolith als Karbonatgestein mit Hydroklasten

verzeichnet ist, wird damit nicht das Karbonatgestein als solches bezeichnet. Der

Begriff bezieht sich vielmehr auf Hydroklasten (= wässrige Einschlüsse oder

Ablagerungen) wie Enhydros (griech. enhydor = voll Wasser) oder auch

Kieselsinter, bei denen es sich um Synonyme für Wasserachat, Wasserstein bzw

für bizarre Opalarten sowie Achatmandeln handelt. Diese sind teilweise noch mit

wässriger Lösung gefüllt und in erster Linie für Mineraliensammler und Geologen

von Interesse (siehe hierzu Lexikon der Minerale aaO, S 106 und 136 sowie

Brockhaus die Enzyklopädie, 20. Aufl 1997, S 524 und 717 - Stichwort

Kieselsinter). Sie haben aber keine Bedeutung als Filterstoffe für die Reinigung

oder Aufbereitung von Wasser bzw von wässrigen Lösungen.

Ebenso wenig steht der angemeldeten Marke entgegen, dass „hydrolith, probably

originally formed as hydrolithe“ als Bezeichnung für „CALCIUM HYDRIDE“ in

„Webster’s Third New

International Dictionary of

the English Language

unabridged“ von 1986, Seite 1109, sowie im „Englisch/Deutschen Wörterbuch

Chemistry/Chemie“ von G. Wenske, 1992, Seite 633, aufgeführt ist. Zum einen

handelt es sich um eine veraltete und wegen ihrer Ungenauigkeit überholte

Bezeichnung, die

in die entsprechenden neuen englischen Fach- und

Wörterbüchern nicht mehr aufgenommen ist (vgl z.B. Webster’s Encyclopedic

Unabridged Dictionary of the English Language, 1996, S 696; Collins The Times

English Dictionary & Thesaurus, 2000, S 578). Zum anderen betrifft die

salzähnliche Masse Calciumhydrid (Ca H2) völlig andere chemische Verfahren und

Erzeugnisse, die sie als wirksames Trocknungsmittel für Gase, als transportable

Wasserstoffquelle und zur Desoxydation von Metallen Verwendung finden, für den

Einsatz der beanspruchten Filterstoffe zur Wasseraufbereitung aber nicht geeignet

erscheinen lässt (vgl Römpps Chemie-Lexikon, 9. Aufl S 108, 109).

Soweit die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke den Wortsinn „Wasserstein“ entnehmen und damit die umgangssprachliche Bezeichnung

für „Kesselstein“ verbinden, fehlt es ebenfalls an einem unmittelbar beschreibenden Bezug. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Waren der Anmeldung

vorrangig an ein Fachpublikum und an kundige Abnehmer richten, denen bewusst

ist, dass der steinartige Belag beim Erhitzen von hartem Wasser entsteht, während die beanspruchten Filterstoffe, Filtermedien und Filtervorrichtungen der Entsäuerung und Aufhärtung weichen Wassers dienen sollen.

Die speziellen Filterstoffe der Anmeldung betreffen ein sehr begrenztes Waren-

und Anwendungsgebiet sowie einen engen Kreis von Anbietern und potentiellen

Abnehmern. Eine Verwendung der Bezeichnung „Hydrolit“ als Fachbegriff oder als

Gattungsbezeichnung auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung konnte dabei

- auch nicht für den Bereich der Normierung - ermittelt werden. Insbesondere ist

nicht festzustellen, dass „Hydrolit“ oder „Hydrolith“ mit „Calciumcarbonat“ gleichgesetzt wird. Die einschlägige Europäische Norm EN 1018 : 1998, die den Status

einer Deutschen Norm hat und für Calciumcarbonat zur Aufbereitung von Wasser

für den menschlichen Gebrauch gilt, verwendet lediglich die generische chemische Bezeichnung und als Synonym oder allgemeine Bezeichnung nur Kalkstein

bzw Weißkalk und halbgebrannten Dolomit. Die Rechercheergebnisse und sonstigen Angaben zeigen vielmehr, dass die angemeldete Marke dem Verkehr als Produktbezeichnung entgegentritt. So handelt es sich bei den von der Markenstelle

herangezogenen Internetauszügen um Angaben der österreichischen Vertretung

der

Markenanmelderin

(K… GmbH)

zu

ihren

Produkten HYDROLIT-Mg, HYDROLIT-Ca und HYDROLIT-Mn sowie um die Produktpalette des Handelspartners der Markeninhaberin in den Niederlanden (Filcom

BV), in der neben weiteren Produktbezeichnungen wie „Magno dol“ und „Juraperle“ die Produkte Hydrolit Ca, Hydrolit Mg und Hydrolit Mn der Markeninhaberin

angeboten werden. In den Datenblättern der Firma Kamp werden die angemeldeten Bezeichnungen auf Grund der Art der Erläuterung und der Großschreibung für

den angesprochenen Verkehr erkennbar als Produktkennzeichnungen verwendet.

Auf der Webseite der Firma Lenntech und im Fachhandel wird „Hydrolit-Ca“

ebenfalls als eines der Produkte zur Entsäuerung von Wasser aufgeführt

(www.lenntech.com/deutsch/Entsauerung.htm; vgl auch die Produktübersicht bei

A. + E. Fischer-Fachhandel für chemische Produkte - www.fischer-wiesbaden.de/german/indexprodukte.htm). Dem steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung „Hydrolit“ in einer Fremdveröffentlichung im Anschluss an die Gattungsbezeichnung „sogenannte Dolomitfilter - halbgebrannter Kalk“ genannt, sie aber nicht

als Produktkennzeichnung eines bestimmten Herstellers hervorgehoben ist. Denn

bei allgemeinen überblickartigen Darstellungen wie hier der des VGH-Verbands

der Gas- und Wasserwirtschaft des Saarlandes e.V. Sulzbach bzw der Stadtwerke

Sulzbach über die Trinkwasseraufbereitung des weichen Grundwassers im Saarland ist es ebenso wie etwa bei Angeboten von Filtereinrichtungen, Heizungs-

oder Wasseraufbereitungsanlagen üblich, das verwendete bzw einzusetzende

Filtermaterial anzugeben, ohne dessen Hersteller bzw Lieferanten im einzelnen zu

nennen oder das Produkt als Marke zu kennzeichnen. Dies gilt insbesondere,

wenn das Produkt nach Angaben der Anmelderin bereits seit vielen Jahren auf

dem (engen) Markt ist und die Anmelderin für „HYDROLITE“ bzw „HYDROLIT“

Markenschutz genießt. Im übrigen liegt ein entsprechendes Verkehrsverständnis

umso näher, als „Hydrolit“ neben der Konkurrenzbezeichnung „Juraperle“

aufgeführt ist, bei der es sich erkennbar um ein Produktkennzeichen handelt.

Nachdem die dem Senat derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine

hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben haben, dass „Hydrolit“

im Verkehr als Fachbegriff oder als beschreibende Angabe für die Waren der Anmeldung dienen kann, steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis

des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen.

Aus den dargestellten Gründen fehlt der angemeldeten Marke auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so dass die angefochtenen

Beschlüsse aufzuheben waren.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl