Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 33 W (pat) 235/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 235/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 956.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die

Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle

für Klasse 1 vom 26. Oktober 1999 und vom

13. Juni 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

HYDROLIT-Mn

Die Wortmarke

soll für die Waren der Klasse 1

„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche

Zwecke, nämlich gekörnte Filterstoffe aus alkalisch reagierenden,

natürlichen gebrannten oder halbgebrannten Erdalkalikarbonatgesteinen, synthetisch hergestellte alkalisch reagierende Filtermedien,

zur mechanischen und chemischen Reinigung mit und ohne bakterizide Wirkung, insbesondere für Trink-, Gebrauchs-, Kesselspeise- und Abwasser;

und der Klasse 11

„Filtervorrichtungen zur Aufbereitung von wässrigen Lösungen, insbesondere Wasser und Abwasser, Katalysatoren für die Wasser-Aufbereitung“

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Eintragung der angemeldeten Marke mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft versagt. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um ein Wort, das minimal abgewandelt aus dem griechischen Fachbegriff „HYDRO“- als Präfix im Sinne von Wasser und der von dem

griechischen Wort „lithos“ = Stein abgeleiteten Silbe „LITH(O)“ unter Anfügung des

chemischen Kurzzeichens für Mangan zusammengesetzt sei. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere Chemiker im Bereich der Wasserwirtschaft gehörten, würden die angemeldete Marke ohne weiteres als „Wasserstein“ interpretieren und ihr den beschreibenden Inhalt entnehmen, dass die

beanspruchten Waren dazu dienten, die Bildung von Wasserstein, insbesondere

solchem mit Manganhauptanteilen, einzuschränken, zu vermeiden, bzw entsprechende Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. „HYDROLIT-Mn“ sei

zwar

lexikalisch nicht nachweisbar, aber ohne weiteres verständlich.

Im

Erinnerungsbeschluss vom 13. Juni 2001

ist die Zurückweisung unter

Bezugnahme auf Auszüge einer …-Recherche mit der Begründung bestätigt

worden, dass es sich um einen nicht unterscheidungsgeeigneten und freihaltebedürftigen Fachbegriff für ein Neutralisationsmittel handele, das als Filtermaterial

bei der Wasserbehandlung eingesetzt werde und aus Manganverbindungen bestehe.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im

wesentlichen vor, dass weder das Wort

„HYDROLIT“ noch das Wort

„HYDROLITH“ in der einschlägigen Fachliteratur als chemischer Fachbegriff für

„Calciumhydrid“ ermittelt werden konnte. Soweit in englischen Lexika vereinzelt

unter „hydrolith“ die Substanz „CALCIUM HYDRIDE“ verzeichnet sei, könne es

sich allenfalls um eine veraltete, nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung handeln,

da sie in neueren Nachlagewerken nicht mehr aufgeführt sei. Darüber hinaus

komme der chemischen Substanz „Calciumhydrid“ für die speziellen Filterstoffe

der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung zu, weil Calciumhydrid mit Wasser heftige chemische Reaktionen auslöse und für die Wasseraufbereitung denkbar ungeeignet sei. Auch die Kombination von Calciumhydrid und Mangan mache

chemisch keinerlei Sinn und habe nichts mit der Wasseraufbereitung zu tun.

„HYDROLIT-Mn“ sei kein in der Wasserwirtschaft verwendeter Fachbegriff,

sondern ein in der Wasseraufbereitung verwendetes Produkt der Anmelderin. Sie

benutze den Markennamen seit vielen Jahren in Deutschland für Produkte der

Wasserbehandlung und genieße hierfür Markenschutz auf Grund der IR-Marke

212 100 „HYDROLITE“ aus dem Jahre 1958 sowie der eingetragenen DE-Marke

398 19 311 „HYDROLIT“ aus dem Jahre 1998.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem

Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 233/01 ergangenen Beschluss

des Senats vom selben Tag verwiesen und Bezug genommen. Die

Gesichtspunkte, die in dem Verfahren dort zur Verneinung der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG geführt haben, gelten in gleicher Weise

für die vorliegende Anmeldung

„HYDROLIT-Mn“. Auch wenn mit dem

schutzunfähigen Markenbestandteil „Mn“ auf die Entmanganung hingewiesen

wird, konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der das

Schwergewicht der Anmeldung bildende Bestandteil „HYDROLIT“ im Bereich der

Wasseraufbereitung hierfür als Fachbegriff dient oder dem Fachverkehr dienen

könnte. In der entsprechenden DIN EN Norm 14368 sowie in einschlägigen

Fachartikeln wird die generische chemische Bezeichnung „Mangandioxid auf

Kalkstein-Trägermaterial“ und auch bei den Synonymen oder allgemeinen

Bezeichnungen nicht Hydrolit verwendet.

Winkler

Kätker

Pagenberg

Cl