Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 16.11.2004 – 33 W (pat) 236/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 236/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 13 954.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die
Richterin Pagenberg und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 1 vom 26. Oktober 1999 und vom
13. Juni 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
HYDROLIT-Mg
Die Wortmarke
soll für die Waren der Klasse 1
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche und wissenschaftliche
Zwecke, nämlich gekörnte Filterstoffe aus alkalisch reagierenden,
natürlichen gebrannten oder halbgebrannten Erdalkalikarbonatgesteinen, synthetisch hergestellte alkalisch reagierende Filtermedien,
zur mechanischen und chemischen Reinigung mit und ohne bakterizide Wirkung, insbesondere für Trink-, Gebrauchs-, Kesselspeise- und Abwasser;
und der Klasse 11
„Filtervorrichtungen zur Aufbereitung von wässrigen Lösungen, insbesondere Wasser und Abwasser, Katalysatoren für die Wasser-Aufbereitung“
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
angemeldeten Marke die Eintragung mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft versagt. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um ein Wort, das minimal abgewandelt aus dem griechischen Fachbegriff „HYDRO“- als Präfix im Sinne von Wasser und der von dem
griechischen Wort „lithos“ = Stein abgeleiteten Silbe „LITH(O)“ unter Anfügung des
chemischen Kurzzeichens für Magnesium zusammengesetzt sei. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen insbesondere Chemiker im Bereich der Wasserwirtschaft gehörten, würden die angemeldete Marke ohne weiteres als „Wasserstein“ interpretieren und ihr den beschreibenden Inhalt entnehmen, dass die
beanspruchten Waren dazu dienten, die Bildung von Wasserstein, insbesondere
solchem mit Magnesiumhauptanteilen, einzuschränken, zu vermeiden, bzw
entsprechende Verunreinigungen des Wassers auszuschließen. „HYDROLIT-Mg“
sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, aber ohne weiteres verständlich. Im
Erinnerungsbeschluss vom 13. Juni 2001
ist die Zurückweisung unter
Bezugnahme auf Auszüge einer …-Recherche mit der Begründung bestätigt
worden, dass es sich um einen nicht unterscheidungsgeeigneten und freihaltebedürftigen Fachbegriff für ein Neutralisationsmittel handele, das als Filtermaterial
bei der Wasserbehandlung eingesetzt werde und aus Magnesiumverbindungen
bestehe.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im
wesentlichen vor, dass weder das Wort
„HYDROLIT“ noch das Wort
„HYDROLITH“ in der einschlägigen Fachliteratur als chemischer Fachbegriff für
„Calciumhydrid“ ermittelt werden konnte. Soweit in englischen Lexika vereinzelt
unter „hydrolith“ die Substanz „CALCIUM HYDRIDE“ verzeichnet sei, könne es
sich allenfalls um eine veraltete, nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung handeln,
da sie in neueren Nachlagewerken nicht mehr aufgeführt sei. Darüber hinaus
komme der chemischen Substanz „Calciumhydrid“ für die speziellen Filterstoffe
der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung zu, weil Calciumhydrid mit Wasser heftige chemische Reaktionen auslöse und für die Wasseraufbereitung denkbar ungeeignet sei. Auch die Kombination von Calciumhydrid und Magnesium
mache chemisch keinerlei Sinn und habe nichts mit der Wasseraufbereitung zu
tun. „HYDROLIT-Mg“ sei kein in der Wasserwirtschaft verwendeter Fachbegriff,
sondern ein in der Wasseraufbereitung verwendetes Produkt der Anmelderin. Sie
benutze den Markennamen seit vielen Jahren in Deutschland für Produkte der
Wasserbehandlung und genieße hierfür Markenschutz auf Grund der IR-Marke
212 100 „HYDROLITE“ aus dem Jahre 1958 sowie der eingetragenen DE-Marke
398 19 311 „HYDROLIT“ aus dem Jahre 1998.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem
Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 233/01 ergegangenen Beschluss
des Senats vom selben Tag verwiesen und Bezug genommen. Die Gesichtspunkte, die in dem Verfahren dort zur Verneinung der Eintragungshindernisse des § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG geführt haben, gelten in gleicher Weise für die
vorliegende Anmeldung „HYDROLIT-Mg“. Auch wenn mit dem schutzunfähigen
chemischen Kurzzeichen „Mg“ auf den Einsatz von Magnesium hingewiesen wird,
konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der das
Schwergewicht der Anmeldung bildende Bestandteil „HYDROLIT“ im Bereich der
Wasseraufbereitung als Fachbegriff dient oder dem Fachverkehr dienen könnte. In
der „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11
Trinkwasserverordnung 2001, Stand Februar 2004, Teil I b“ sowie in Fachartikeln
werden als Stoffname bzw Gattungsbezeichnung lediglich Magnesium bzw
Magnesit verwendet. Soweit schließlich
für die Entsäuerung des beim
Heizungsbetrieb mit dem Brennstoff Erdgas anfallenden Kondensats als Beispiel
eines Neutralisationsmittels Magnesium Hydrolit genannt wird, liegt für den
angesprochenen Fachverkehr wegen der Art der Nennung und unter Berücksichtigung der im Bezugsbeschluss genannten Erwägungen der Hinweis auf eine
Produktkennzeichnung nahe (vgl die Darstellung der Neutralisationsanlage in der
Stadt Nürnberg, Seite 10 von 14 - www.solid.de/projekte/bayern/ewag-esh.htm).
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl