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BPatG Beschluss vom 17.11.2004 – 20 W (pat) 16/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 43 318.9-42

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. November 2004 durch den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer,

die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 22. Februar 2002 wird aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zum automatischen Beschneiden eines

abgetasteten Bildes im Echtzeitbetrieb.

Anmeldetag:

18. August 2000

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-15, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1-6E (Seiten 1-7) wie Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt aus den Gründen des Bescheids vom

18. Juni 2001 zurückgewiesen. Im Bescheid vom 18. Juni 2001 sind folgende

Druckschriften genannt:

(1)

(2)

(3)

EP 703 696 A2

EP 800 148 A2

EP 949 802 A2

Im Bescheid wird ausgeführt, dass diese Druckschriften zwar einzelne Merkmale

des Anmeldungsgegenstands offenbarten, der vollständige Anmeldungsgegenstand im Umfang des Patentanspruchs 1 aus (1) bis (3) jedoch nicht nahegelegt

erscheine. Der Patentanspruch 1 sei daher voraussichtlich gewährbar. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 sei jedoch nicht gewährbar, da er keine vom Patentanspruch 1 verschiedene Lösung der gestellten Aufgabe erkennen lasse,

vielmehr seien seine Merkmale sinngemäße Wiederholungen der entsprechenden

Merkmale des Patentanspruchs 1. Außerdem sei der Stand der Technik in die Beschreibung aufzunehmen, die Aufgabenstellung zu überarbeiten und der letzte

Absatz der Beschreibung zu entfernen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum automatischen Beschneiden eines abgetasteten

Bildes im Echtzeitbetrieb, das folgende Schritte umfaßt:

(a) sequentielles Lesen eines ersten sowie weiterer Teilbildblöcke

aus einem Scanner, bis eine erste bedeutungstragende Bildregion

aufgefunden wurde und anschließendes Speichern eines jeden

Teilbildblocks in einer Speichereinrichtung des Scanners;

(b) Aufzeichnen eines Attributs eines jeden Bildelements eines jeden Teilbildblocks in einem Speicherraum, bis die bedeutungstragende Bildregion aufgefunden wurde, wobei das Attribut anzeigt, ob

ein Bildelement bedeutungstragend oder bedeutungslos ist;

(c) Berechnen einer Position eines am weitesten links liegenden

Startbildelements und einer Position eines am weitesten rechts liegenden Endebildelements der ersten bedeutungstragenden Bildregion, nachdem die erste bedeutungstragende Bildregion aufgefunden wurde;

(d) Stichprobenentnahme einer Vielzahl von Zeilenbereichen innerhalb einer jeden bedeutungstragenden Bildregion, um die Position

einer Basiszeile des abgetasteten Bildes zu bestimmen;

(e) Berechnen der Breite der ersten bedeutungstragenden Bildregion auf Grundlage der Position des am weitesten links liegenden

Startbildelements und der Position des am weitesten rechts liegenden Endebildelements;

(f) Zurücksetzen der Abtastbreite des Scanners, um nachfolgende

Bilddaten in Antwort auf die in Schritt (e) berechnete Breite einzulesen;

(g) Einlesen aller nachfolgenden bedeutungstragenden Bildregionen, bis eine Basiszeile aufgefunden wurde, und direktes Einschreiben der gültigen Bilddaten eines jeden nachfolgenden Teilbildblocks in eine bitweise orientierte Datei und Aufsummieren der

Gesamtanzahl von Bildzeilen mit gültigen Bilddaten in einer jeden

nachfolgenden bedeutungstragenden Bildregion, oder Übertragen

der gültigen Bilddaten in ein übergeordnetes Bildverarbeitungsprogramm; und

(h) Einsetzen der Summe der Gesamtanzahl von Bildzeilen mit gültigen Bilddaten in einer jeden bedeutungstragenden Bildregion, als

Länge des abgetasteten Bildes und Einschreiben der Länge und

der Breite in den Anfangskennsatz der bitweise orientierten Datei,

oder Senden eines Dateiendesignals an ein übergeordnetes Bildverarbeitungsprogramm, um das Einlesen der gültigen Bilddaten zu

beenden."

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 hat folgende Fassung:

"Verfahren zum automatischen Beschneiden eines abgetasteten

Bildes im Echtzeitbetrieb, das die Schritte umfaßt:

(a) Suchen einer ersten bedeutungstragenden Bildregion innerhalb

eines Teilbildblocks und Einschreiben der Bilddaten der ersten bedeutungstragenden Bildregion in eine bitweise orientierte Datei und

Aufsummieren der Gesamtanzahl der Bildzeilen der ersten bedeutungstragenden Bildregion;

(b) Berechnen der Breite der ersten bedeutungstragenden Bildregion;

(c) Rücksetzen einer Abtastbreite für einen Scanner, um nachfolgende Bilddaten zu lesen;

(d) Probenahme einer Vielzahl von Zeilenbereichen in jedem Teilbildblock, um die Lage einer Basiszeile für das abgetastete Bild zu

bestimmen;

(e) Einlesen einer jeden nachfolgenden bedeutungstragenden Bildregion, bis eine Basiszeile aufgefunden wurde und direktes Einschreiben der Bilddaten einer jeden nachfolgenden bedeutungstragenden Bildregion in die bitweise orientierte Datei und Aufsummieren der Gesamtanzahl der Bildzeilen für jede nachfolgende bedeutungstragende Bildregion;

(f) Einsetzen der Summe der Gesamtanzahl der Bildzeilen als die

Länge des abgetasteten Bildes und Einschreiben der Breite und der

Länge in den Anfangskennsatz der bitweise orientierten Datei, oder

Übertragen der gültigen Bilddaten an ein übergeordnetes Bildverarbeitungsprogramm; und

(g) Schließen der bitweise orientierten Datei und Übergeben des

Dateinamens der bitweise orientierten Datei als ein Parameter an

ein übergeordnetes Bildverarbeitungsprogramm oder an eine Datenquelle, oder Senden eines Dateiendesignals an ein übergeordnetes Bildverarbeitungsprogramm, um das Einlesen der gültigen

Bilddaten zu beenden; und

(h) Senden eines Steuersignals an den Scanner, um den Abtastvorgang zu beenden."

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 15 wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt mit dem neuen Patentbegehren auch zum

Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Das im Patentanspruch 1 geänderte Merkmal, das das sequentielle Lesen eines ersten sowie weiterer Teilbildblöcke aus einem Scanner betrifft, ist in der ursprünglichen Beschreibung offenbart (Offenlegungsschrift Sp 4 Z 48 – 52).

2. Stand der Technik

Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Korrigieren des Schrägwinkels von

schräg durch einen Scanner erfassten Bildern bekannt (Fig 3). Hierzu wird für einzelne Zeilen des Bildes jeweils das am weitesten links liegende Pixel mit Bildinformation festgestellt (Abstract). Durch die so gefundenen Punkte wird eine Gerade gelegt (Fig 2: 109, 111), deren Winkel zu den Abtastlinien bestimmt wird (Fig

2: 113). Anschließend wird das Bild um diesen Winkel gedreht (Fig 2: 115). Im

Unterschied zu den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 9 wird das Bild

nicht im Echtzeitbetrieb beschnitten. Das Verfahren wird vielmehr an vollständig

eingescannten Bildern vorgenommen.

Die Druckschrift (2) betrifft ein Verfahren zum automatischen Beschneiden eines

abgetasteten Bildes. Dabei wird zunächst eine Kante des Dokumentbildes innerhalb eines Abtastbildes und daraus der Schrägwinkel des Dokumentbildes ermittelt (Sp 2 Z 35 - 50). Hierfür werden für jede Abtastlinie das erste und das letzte

Dokumentpixel lokalisiert (Sp 7 Z 26 – 33). Die Berechnung des ersten und letzten

Dokumentpixels und des Schrägwinkels werden nach einer Ausführungsform erst

durchgeführt, wenn das Dokument vollständig gescannt ist (Sp 10 Z 25 – 34). Alternativ hierzu kann aber auch die Bestimmung des ersten und letzten Dokumentpixels parallel zum Scannen für jede Zeile sofort dann durchgeführt werden, wenn

die Zeile vollständig gescannt ist. Aber auch bei dieser zweiten Ausführungsform

ist die Berechnung des Schrägwinkels erst möglich, wenn das Scannen abgeschlossen ist (Sp 10 Z 9 – 22). Ein im Echtzeitbetrieb ablaufendes Verfahren, bei

dem nur bedeutungstragende Bildteile vom Scanner eingelesen werden, wird somit in (2) abweichend von den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 9 nicht

beschrieben. Außerdem werden keine Teilbildblöcke eingelesen, die Breite der

bedeutungstragenden Bildregion wird nicht bestimmt und die Abtastbreite des

Scanners wird nicht zurückgesetzt.

Die Druckschrift (3) entspricht in weiten Teilen der Druckschrift (2). Sie bringt hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte.

3. Neuheit

Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1

und 9 sind neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle ihre Merkmale, wie sich

aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

4. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei dem Verfahren zum automatischen Beschneiden eines abgetasteten Bildes

nach Druckschrift (2) wird zunächst das Bild vollständig vom Scanner abgetastet.

Erst danach wird der Schrägwinkel berechnet (Schritte 506, 507) und das Bild beschnitten. Bei diesem Verfahren besteht ersichtlich der Nachteil, dass das nachträgliche Beschneiden zu Verzögerungen im Verfahrensablauf führt, weil bedeutungsleere Bildanteile ebenfalls eingescannt werden müssen.

Der Fachmann, ein Hochschulingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der

Entwicklung von Scannern, erkennt zwar auf Grund seines Fachwissens, dass ein

im Echtzeitbetrieb ablaufendes Verfahren, bei dem das Bild bereits beim Scannen

beschnitten wird, zu einem schnelleren Verfahrensablauf führen würde. Er erhält

jedoch weder aus den Druckschriften (2) und (3) noch aus der weiter abliegenden

Druckschrift (1) einen Hinweis darauf, wie er bei dem aus (2) bekannten Verfahren

den Echtzeitbetrieb verwirklichen kann. Er gelangt daher nur durch erfinderische

Tätigkeit zu den im Patentanspruch 1 im einzelnen angegebenen Merkmalen, wonach u. a. das Bild in Teilbildblöcke unterteilt wird, dann nach einer ersten bedeutungstragenden Bildregion in einem Teilbildblock gesucht wird, die Breite der ersten bedeutungstragenden Bildregion berechnet wird und dann die Abtastbreite des

Scanners für das Einlesen nachfolgender Bilddaten auf die berechnete Breite zurückgesetzt wird.

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

unter anderem dadurch, dass die das Aufzeichnen der Attribute und das Berechnen der Position betreffenden Merkmale (b) und (c) des Patentanspruchs 1 nicht

aufgeführt sind. Außerdem enthält er das – verglichen mit dem Patentanspruch 1

– zusätzliche Merkmal des Sendens eines Steuersignals (Merkmal (h)). Die Patentansprüche 1 und 9 beschreiben daher unterschiedliche Verfahren.

Da der Patentanspruch 9 die die Patentfähigkeit tragenden Merkmale des Patentanspruchs 1 umfasst, ist sein Gegenstand ebenfalls patentfähig.

5. Die auf die Patentansprüche 1 und 9 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8

und 10 bis 15 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 und sind daher ebenfalls

gewährbar.

6. Die Beschreibung genügt den an sie nach § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Hartung

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Pr