Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 20 W (pat) 10/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 39 15 655.9-45

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung

sowie die Richterin Martens 6.70

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I

Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der damals geltende

Anspruch 1 unzulässig erweitert und davon abgesehen sein Gegenstand nicht erfinderisch sei, sondern sich aus

(1) AUTOMATEN MARKT, Januar 1989, S. 52, 53

ergebe.

Der Anmelder stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

Patentanspruch 1, eingegangen am 5. November 2004, sowie

Patentanspruch 2, eingegangen am 19. November 2002, zu erteilen.

Der Anspruch 1 lautet:

"Münzbetätigtes Unterhaltungsgerät mit einer den Spielablauf

steuernden, einen Zufallsgenerator umfassenden Steuereinheit,

die eine Einrichtung zur Gewinnermittlung umfasst, die bei einer

von stillgesetzten Umlaufkörpern einer Symbol-Spieleinrichtung

dargestellten, mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbolkombination einen Gewinnwert gewährt und mit einer aus Anzeigeelementen gebildeten Einrichtung zur Darstellung und Anzeige des Füllstandes eines Jackpots, der erhöht wird, wenn die

stillgesetzten symboltragenden Umlaufkörper eine mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbolkombination anzeigen,

dadurch gekennzeichnet, dass bei Stillstand der Umlaufkörper

(5 bis 7) bei einer gewinnbringenden Symbolkombination von

einem ausgangsseitigen Gewährsignal der Einrichtung (15) zur

Gewinnermittlung ein weiterer Zufallsgenerator (16) der Steuereinheit (2) angelassen wird, mit dem der Zuwachs des Jackpots

zufallsabhängig ermittelt wird."

Zur Erläuterung des in der Literaturstelle (1) gezeigten Unterhaltungsgeräts weist

der Anmelder noch auf

(1a) AUTOMATEN MARKT 1988, S. 106

hin.

Der Senat führt in der mündlichen Verhandlung folgende Entgegenhaltung in das

Verfahren ein:

(2) DE 32 44 122 C2.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der zulässige Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein technischer Gegenstand nicht

patentfähig, weil er sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen und -können ergab.

a) Einem Fachmann mit Ingenieursausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule, der mikroprozessorgesteuerte Münzautomaten entwickelt, war mit

dem in (1, 1a) dargestellten Spielgerät "Hellomat Super Cup" ein münzbetätigtes

Unterhaltungsgerät bekannt, das bei einer von stillgesetzten Umlaufkörpern einer

Symbol-Spieleinrichtung dargestellten Symbolkombination einen Gewinnwert gewährt, wenn diese mit dem Gewinnplan übereinstimmt. Um diesen Gewinnwert

steigt der Füllstand eines Hauptgewinns (Jackpots). Die insgesamt vorhandenen

Jackpot-Punkte werden anhand von Anzeigeelementen vor Augen gebracht.

Wie der Spielablauf dieses Geldspielautomaten von einer Steuereinheit üblicherweise gesteuert wird, zeigte dem Fachmann, wenn er es nicht ohnehin wußte, zB

die Entgegenhaltung (2). Hiernach bestimmt zum Spielbeginn ein Zufallsgenerator 18 nichtvorhersehbare Stillsetzadressen für die drei Umlaufkörper 2, 3 und 4,

die in drei Adressenregistern 19, 20, 21 abgelegt werden. Entsprechend den Adressen werden die symboltragenden Umlaufkörper zur Spielergebnisanzeige stillgesetzt, und ein Gewinnerkenner 25 ermittelt zu den Rastpositionen ggf erzielbare

Gewinne in Form von Gewinnwertsignalen am Ausgang 26 (Sp 3 Z 60 bis Sp 4

Z 3, Anspruch 1, iVm der Fig).

Auf das Gerät nach (1, 1a) übertragen löst dann, wenn die stillgesetzten Umlaufkörper eine gewinnbringende Symbolkombination anzeigen, das ausgangsseitige

Gewinnwertsignal einen Jackpot-Zuwachs aus: Das Gewinnwertsignal erhöht den

Füllstand entweder um 30, 1000 oder 5000. Den ausgangsseitigen Gewinnwertsignalen als Gewährsignale für einen Gewinn sind demnach feste Zuwächse zugewiesen.

b) Im Gegensatz hierzu löst erfindungsgemäß das einen Gewinn anzeigende Ausgangssignal des Gewinnwerterkenners keinen vorgegebenen festen, sondern einen zufallsbedingten Zuwachs des Jackpots aus.

c) Mit dem Konzept, das Unterhaltungsgerät dergestalt zu verändern, daß es den

Zuwachs des Jackpots bei einer gewinnbringenden Rastposition der Umlaufkörper

nicht fest vorgibt, sondern zufallsabhängig ermitteln soll, bringt der Erfinder nach

Auffassung des Senats zwar eine Spielidee in Anschlag, die durch den bislang ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt ist. Gleichwohl kann sie eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes nicht stützen (vergl. BGH Beschluss

v. 24. Mai 2004, GRUR 2004, 667 = Mitt. 2004, 356 - elektronischer Zahlungsverkehr). Sie leistet keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik, sondern ist

der technischen Problemlösung nur vorgelagert, wird von nichttechnischen Überlegungen zur Gestaltung des Spielablaufs getragen: Der ersten Zufallsabhängigkeit

wird gewissermaßen eine zweite Zufallsabhängigkeit aufgepfropft: Der Spielablauf

soll sich dergestalt ändern und demzufolge spannender und reizvoller gestalten,

dass nicht nur - wie bereits bekannt - die Rastpositionen der Umlaufkörper, sondern bei einer Gewinnfeststellung nunmehr auch noch die Jackpot-Zuwächse zufallsabhängig und damit bei Stillsetzung der Umlaufkörper noch nicht vorhersehbar

sind.

Die erfinderische Leistung muss aber auf technischem Gebiet liegen (Senatsentscheidung v. 10. Mai 2004, GRUR 2004, 931 = Mitt 2004, 363 - Preisgünstigste

Telefonverbindung). Es wird hier mit dem konkreten Problem betreten, wie diese

vorgelagerte, nichttechnische Spielidee bei dem bekannten Spielautomaten technisch zu realisieren ist.

Nach den insoweit prägenden Anweisungen des Anspruchs 1 wird hierzu bei einer

gewinnbringenden Symbolkombination von einem ausgangsseitigen Gewährsignal

des Gewinnermittlers ein weiterer Zufallsgenerator angelassen, mit dem der Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermittelt wird.

d) Dies ist aber nahegelegt. Wenn der Fachmann bei Stillstand der Umlaufkörper

und Gewinnerkennung den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermitteln soll,

so führt er das ausgangsseitige Gewinnerkennungssignal als Gewährsignal einem

Zufallsgenerator zu, der daraufhin den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig

festlegt.

Ob der Fachmann dafür den bereits vorhandenen, die Rastpositionen bestimmenden Zufallsgenerator benutzt, oder statt dessen anspruchsgemäß einen weiteren

Zufallsgenerator vorsieht, liegt in seinem Belieben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 100 Abs 2 Nr 2 PatG.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Martens

Be