Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 20 W (pat) 10/03
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 39 15 655.9-45
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Anders, die Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys. Dr. Hartung
sowie die Richterin Martens 6.70
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, weil der damals geltende
Anspruch 1 unzulässig erweitert und davon abgesehen sein Gegenstand nicht erfinderisch sei, sondern sich aus
(1) AUTOMATEN MARKT, Januar 1989, S. 52, 53
ergebe.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit
Patentanspruch 1, eingegangen am 5. November 2004, sowie
Patentanspruch 2, eingegangen am 19. November 2002, zu erteilen.
Der Anspruch 1 lautet:
"Münzbetätigtes Unterhaltungsgerät mit einer den Spielablauf
steuernden, einen Zufallsgenerator umfassenden Steuereinheit,
die eine Einrichtung zur Gewinnermittlung umfasst, die bei einer
von stillgesetzten Umlaufkörpern einer Symbol-Spieleinrichtung
dargestellten, mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbolkombination einen Gewinnwert gewährt und mit einer aus Anzeigeelementen gebildeten Einrichtung zur Darstellung und Anzeige des Füllstandes eines Jackpots, der erhöht wird, wenn die
stillgesetzten symboltragenden Umlaufkörper eine mit dem Gewinnplan übereinstimmende Symbolkombination anzeigen,
dadurch gekennzeichnet, dass bei Stillstand der Umlaufkörper
(5 bis 7) bei einer gewinnbringenden Symbolkombination von
einem ausgangsseitigen Gewährsignal der Einrichtung (15) zur
Gewinnermittlung ein weiterer Zufallsgenerator (16) der Steuereinheit (2) angelassen wird, mit dem der Zuwachs des Jackpots
zufallsabhängig ermittelt wird."
Zur Erläuterung des in der Literaturstelle (1) gezeigten Unterhaltungsgeräts weist
der Anmelder noch auf
(1a) AUTOMATEN MARKT 1988, S. 106
hin.
Der Senat führt in der mündlichen Verhandlung folgende Entgegenhaltung in das
Verfahren ein:
(2) DE 32 44 122 C2.
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der zulässige Anspruch 1 ist nicht gewährbar, sein technischer Gegenstand nicht
patentfähig, weil er sich am Anmeldetag für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen und -können ergab.
a) Einem Fachmann mit Ingenieursausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule, der mikroprozessorgesteuerte Münzautomaten entwickelt, war mit
dem in (1, 1a) dargestellten Spielgerät "Hellomat Super Cup" ein münzbetätigtes
Unterhaltungsgerät bekannt, das bei einer von stillgesetzten Umlaufkörpern einer
Symbol-Spieleinrichtung dargestellten Symbolkombination einen Gewinnwert gewährt, wenn diese mit dem Gewinnplan übereinstimmt. Um diesen Gewinnwert
steigt der Füllstand eines Hauptgewinns (Jackpots). Die insgesamt vorhandenen
Jackpot-Punkte werden anhand von Anzeigeelementen vor Augen gebracht.
Wie der Spielablauf dieses Geldspielautomaten von einer Steuereinheit üblicherweise gesteuert wird, zeigte dem Fachmann, wenn er es nicht ohnehin wußte, zB
die Entgegenhaltung (2). Hiernach bestimmt zum Spielbeginn ein Zufallsgenerator 18 nichtvorhersehbare Stillsetzadressen für die drei Umlaufkörper 2, 3 und 4,
die in drei Adressenregistern 19, 20, 21 abgelegt werden. Entsprechend den Adressen werden die symboltragenden Umlaufkörper zur Spielergebnisanzeige stillgesetzt, und ein Gewinnerkenner 25 ermittelt zu den Rastpositionen ggf erzielbare
Gewinne in Form von Gewinnwertsignalen am Ausgang 26 (Sp 3 Z 60 bis Sp 4
Z 3, Anspruch 1, iVm der Fig).
Auf das Gerät nach (1, 1a) übertragen löst dann, wenn die stillgesetzten Umlaufkörper eine gewinnbringende Symbolkombination anzeigen, das ausgangsseitige
Gewinnwertsignal einen Jackpot-Zuwachs aus: Das Gewinnwertsignal erhöht den
Füllstand entweder um 30, 1000 oder 5000. Den ausgangsseitigen Gewinnwertsignalen als Gewährsignale für einen Gewinn sind demnach feste Zuwächse zugewiesen.
b) Im Gegensatz hierzu löst erfindungsgemäß das einen Gewinn anzeigende Ausgangssignal des Gewinnwerterkenners keinen vorgegebenen festen, sondern einen zufallsbedingten Zuwachs des Jackpots aus.
c) Mit dem Konzept, das Unterhaltungsgerät dergestalt zu verändern, daß es den
Zuwachs des Jackpots bei einer gewinnbringenden Rastposition der Umlaufkörper
nicht fest vorgibt, sondern zufallsabhängig ermitteln soll, bringt der Erfinder nach
Auffassung des Senats zwar eine Spielidee in Anschlag, die durch den bislang ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt ist. Gleichwohl kann sie eine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes nicht stützen (vergl. BGH Beschluss
v. 24. Mai 2004, GRUR 2004, 667 = Mitt. 2004, 356 - elektronischer Zahlungsverkehr). Sie leistet keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik, sondern ist
der technischen Problemlösung nur vorgelagert, wird von nichttechnischen Überlegungen zur Gestaltung des Spielablaufs getragen: Der ersten Zufallsabhängigkeit
wird gewissermaßen eine zweite Zufallsabhängigkeit aufgepfropft: Der Spielablauf
soll sich dergestalt ändern und demzufolge spannender und reizvoller gestalten,
dass nicht nur - wie bereits bekannt - die Rastpositionen der Umlaufkörper, sondern bei einer Gewinnfeststellung nunmehr auch noch die Jackpot-Zuwächse zufallsabhängig und damit bei Stillsetzung der Umlaufkörper noch nicht vorhersehbar
sind.
Die erfinderische Leistung muss aber auf technischem Gebiet liegen (Senatsentscheidung v. 10. Mai 2004, GRUR 2004, 931 = Mitt 2004, 363 - Preisgünstigste
Telefonverbindung). Es wird hier mit dem konkreten Problem betreten, wie diese
vorgelagerte, nichttechnische Spielidee bei dem bekannten Spielautomaten technisch zu realisieren ist.
Nach den insoweit prägenden Anweisungen des Anspruchs 1 wird hierzu bei einer
gewinnbringenden Symbolkombination von einem ausgangsseitigen Gewährsignal
des Gewinnermittlers ein weiterer Zufallsgenerator angelassen, mit dem der Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermittelt wird.
d) Dies ist aber nahegelegt. Wenn der Fachmann bei Stillstand der Umlaufkörper
und Gewinnerkennung den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig ermitteln soll,
so führt er das ausgangsseitige Gewinnerkennungssignal als Gewährsignal einem
Zufallsgenerator zu, der daraufhin den Zuwachs des Jackpots zufallsabhängig
festlegt.
Ob der Fachmann dafür den bereits vorhandenen, die Rastpositionen bestimmenden Zufallsgenerator benutzt, oder statt dessen anspruchsgemäß einen weiteren
Zufallsgenerator vorsieht, liegt in seinem Belieben.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 100 Abs 2 Nr 2 PatG.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Martens
Be