Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 27 W (pat) 131/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 131/04 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 28 303 12.02
wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. März 2004 als nicht eingelegt gilt.
G r ü n d e
Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist
die tarifmäßige Gebühr erst am 26. April 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat nach der am 23. März 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin hat am 06. September 2004 hilfsweise Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand beantragt und diesen am 14. Oktober 2004 wieder zurückgezogen.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie
ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 22.11.04
…
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