Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 5 W (pat) 452/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 452/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 200 04 184

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 22. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie

der Richter Dr. Jordan und Dr. Egerer

beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

1. Gegen das Gebrauchsmuster 200 04 184 ist Löschungsantrag wegen mangelnder Schutzfähigkeit gestellt worden, der aber durch die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom

20. März 2003 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und den Löschungsantrag unter Ergänzung ihres Vorbringens

zu dem schutzhindernden Stand der Technik weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin

ist der Beschwerde in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat mit Eingabe

vom 2. April 2004 an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet. Unter Bezugnahme hierauf hat sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und macht

geltend, die Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters folge mindestens aus dem

ergänzend vorgetragenen Stand der Technik.

Sie beantragt,

die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin

aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin

aufzuerlegen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,

§ 91a Abs 1 ZPO. Sie entspricht im Anschluß an die Erledigung des Rechtsstreits

in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Aus dem Verzicht eines Antragsgegners auf das bis zu diesem Zeitpunkt in seiner

Schutzfähigkeit umstrittene Gebrauchsmuster kann gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatG 11, 106, 109; 26, 139, 140) im allgemeinen –

und so auch hier – gefolgert werden, daß er das Löschungsbegehren selbst als

berechtigt anerkennt, so daß von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten

des Löschungsantrags abgesehen werden kann. Besonderheiten, die eine von

dieser allgemeinen Regel abweichende Beurteilung nahelegen würden, sind nicht

vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Goebel

Dr. Jordan

Dr. Egerer

Pr