Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.11.2004 – 5 W (pat) 452/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 452/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 200 04 184
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 22. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie
der Richter Dr. Jordan und Dr. Egerer
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
G r ü n d e
1. Gegen das Gebrauchsmuster 200 04 184 ist Löschungsantrag wegen mangelnder Schutzfähigkeit gestellt worden, der aber durch die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom
20. März 2003 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und den Löschungsantrag unter Ergänzung ihres Vorbringens
zu dem schutzhindernden Stand der Technik weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin
ist der Beschwerde in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat mit Eingabe
vom 2. April 2004 an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet. Unter Bezugnahme hierauf hat sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und macht
geltend, die Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters folge mindestens aus dem
ergänzend vorgetragenen Stand der Technik.
Sie beantragt,
die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin
aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin
aufzuerlegen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,
§ 91a Abs 1 ZPO. Sie entspricht im Anschluß an die Erledigung des Rechtsstreits
in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Aus dem Verzicht eines Antragsgegners auf das bis zu diesem Zeitpunkt in seiner
Schutzfähigkeit umstrittene Gebrauchsmuster kann gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatG 11, 106, 109; 26, 139, 140) im allgemeinen –
und so auch hier – gefolgert werden, daß er das Löschungsbegehren selbst als
berechtigt anerkennt, so daß von einer besonderen Prüfung der Erfolgsaussichten
des Löschungsantrags abgesehen werden kann. Besonderheiten, die eine von
dieser allgemeinen Regel abweichende Beurteilung nahelegen würden, sind nicht
vorgetragen und auch nicht erkennbar.
Goebel
Dr. Jordan
Dr. Egerer
Pr