Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 28 W (pat) 137/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 45 828 6.70
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für
Klasse 7 - vom 10. Februar 2003 aufgehoben, soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 08 142 wird die Löschung der angegriffenen Marke 396 45 828 angeordnet.
Die Beschwerde hinsichtlich der Widerspruchsmarke 394 08 143
ist derzeit gegenstandslos.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren "Maschinen (Baumaschinen)" beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 1997 registrierten Marke 396 45 828
hat die Inhaberin der beiden prioritätsälteren Marken
a) Nr. 394 08 142
die seit dem 12. Juni 1995 u.a. für "Baumaschinen sowie für das Baugewerbe bestimmte Mischmaschinen, Putzmaschinen (zur Herstellung von Wand- und
Deckenputzen)" eingetragen ist,
b) und Nr. 394 08 143
eingetragen seit dem 15. Juni 1995 ebenfalls u.a. für die oben genannten Waren
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle hat die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass die Waren zwar im Identitätsbereich angesiedelt seien, die Marken, bei denen kollisionsbegründend jeweils die Buchstabenkombinationen gegenüberzustellen seien, den entsprechend erforderlichen großen Abstand jedoch
noch einhielten, da der Verkehr im betroffenen Warengebiet an kurze Buchstabenfolgen, die regelmäßig Abkürzungen der angebotenen Produkte darstellten,
gewöhnt sei und ihnen mit erhöhter Aufmerksamkeit entgegentrete, so dass bereits ein unterschiedlicher Buchstabe ausreiche, um eine die Verwechslungsgefahr
begründende Markenähnlichkeit sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher
Hinsicht auszuschließen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie trägt vor, dass es sich bei den Widerspruchsmarken um Zeichen von gesteigerter Kennzeichnungskraft handle, zumal "PFT" auch das Firmenschlagwort sei,
unter welchem sie in der Fachwelt große Anerkennung genieße. Zwischen den
Marken bestünde eine hochgradige Zeichenähnlichkeit sowohl in klanglicher als
auch in schriftbildlicher Hinsicht, da der in der angegriffenen Marke enthaltene
weitere Wortbestandteil „Putzförderpumpen“ wegen seiner rein beschreibenden
Bedeutung unberücksichtigt bleiben müsse, was vor dem Hintergrund identischer
Waren und der erhöhten Kennzeichnungskraft zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr führe.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sinngemäß Antrag auf Zurückweisung
der Beschwerde gestellt und sich auf den Gesamteindruck der Marken, vor allem
den in seiner Marke zusätzlich enthaltenen, von ihm kreierten Wortbestandteil
„Putzförderpumpen“, sowie letztlich auf die Ausführungen im Beschluss der Markenstelle berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Der Senat hält eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 394 08 142 „PFT“ für
gegeben.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Bestimmung von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten
Waren ab. Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die
sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere
Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren ist von Identität auszugehen,
nachdem in beiden Warenverzeichnissen der Oberbegriff „Baumaschinen“ enthalten ist.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die Markenstelle zu Unrecht
nur als gering eingestuft. Sie ist dabei offensichtlich von der Überlegung ausgegangen, dass Buchstabenmarken von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme, weil der Verkehr hinter ihnen nur eine beschreibende Abkürzung vermute. An dieser Auffassung kann unter Geltung des Markengesetzes
indes nicht mehr festgehalten werden (vgl BGH MarkenR 2002, 332 – DKV/OKV;
GRUR 2004, 600 – CD-FIX). Vielmehr sind Buchstabenkombinationen hinsichtlich
ihres Schutzumfanges und ihrer Kennzeichnungskraft nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Mangels gegenteiligem Vorbringen des Markeninhabers kann
zunächst einmal nicht davon ausgegangen werden, dass die Widerspruchsmarke
etwa als geläufige allgemeine oder spezielle Abkürzung auf dem beanspruchten
Warengebiet verwendet wird und damit markenrechtlich geschwächt wäre. Ohnehin hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren unwidersprochen eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund langjähriger Benutzung geltend gemacht und
darauf hingewiesen, dass die hier relevante Buchstabenfolge auch in ihrem
Firmennamen verwendet wird. Unter diesen Umständen kommt ihrer Marke sogar
eher ein erweiterter Schutzumfang zu. Selbst wenn man unterstellt, dass vorliegend von den Waren überwiegend Fachverkehr angesprochen wird, was sich bekanntlich eher kollisionshemmend auswirkt, halten die sich gegenüberstehenden
Marken den vor diesem Hintergrund immer noch zu fordernden erheblichen Abstand insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein.
Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, wird die angegriffene Marke von
der Buchstabenkombination „PFP“ als ihrem einzigen deutlich kennzeichnenden
Bestandteil geprägt, der dementsprechend markenmäßig herausgestellt ist, während der weitere Bestandteil als beschreibender Hinweis zurücktreten muss. Zwar
macht der Markeninhaber geltend, er habe die Wortkombination „Putzförderpumpen“ erfunden, was jedoch nichts daran ändert, dass der betroffene Verkehr in
Kenntnis des Begriffs „Förderpumpe“ darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sieht und seine Aufmerksamkeit auf andere, kennzeichnungskräftige Elemente der Marke richtet. Die Buchstabenfolge wird auch nicht lediglich als Abkürzung des Wortes verstanden werden, da sie als solche nicht bekannt ist.
Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit können mithin die jeweiligen Buchstabenkürzel isoliert kollisionsbegründend herangezogen werden, die sich als Aneinanderreihung von drei Buchstaben darstellen und sich lediglich im Endkonsonanten
unterscheiden. Auch wenn vom Schutzumfang solcher Buchstabenzeichen nicht
alle denkbaren Kombinationen und Variationen der verwendeten Buchstaben umfasst werden und solche Buchstabenkürzel letztlich wie Kurzwörter zu behandeln
sind, bei denen schon geringe Unterschiede eine Verwechslungsgefahr ausschließen können, ist vorliegend zu beachten, dass nicht nur 2 von 3 Buchstaben
identisch sind, sondern diese auch in derselben Reihenfolge und Stellung verwendet werden. Zwar kann auch bei einer solchen Konstellation ein deutlicher Unterschied im verbleibenden Buchstaben selbst bei identischen Waren noch zu einem
Ausschluss der Verwechslungsgefahr führen, eine solche deutliche Abweichung
im klanglichen Erscheinungsbild ist indes bei den Buchstaben P und T nicht der
Fall, da beide Endkonsonanten auf „E“ ausklingen, so dass der Konsonant selbst
nur undeutlich wahrnehmbar ist. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und dann ein Vergleich
aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt, bei dem leicht eine Unsicherheit hinsichtlich einzelner Buchstaben eintreten kann. Unter diesen Umständen kommt der Abweichung am Ende für die Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr hier keine entscheidungserhebliche verwechslungsmindernde
Bedeutung zu.
Vor dem Hintergrund identischer Waren, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke und hochgradiger Ähnlichkeit der Vergleichsmarken bereits in klanglicher Hinsicht muss daher eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen werden.
Die Beschwerde hatte damit bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
394 08 142 Erfolg, so dass die Beschwerde hinsichtlich der Widerspruchsmarke
394 08 143 derzeit gegenstandslos ist.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlass, aus Gründen der
Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.
Stoppel
von Schwichow
Paetzold
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