Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.11.2004 – 28 W (pat) 137/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 45 828 6.70

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für

Klasse 7 - vom 10. Februar 2003 aufgehoben, soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 394 08 142 wird die Löschung der angegriffenen Marke 396 45 828 angeordnet.

Die Beschwerde hinsichtlich der Widerspruchsmarke 394 08 143

ist derzeit gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der für die Waren "Maschinen (Baumaschinen)" beim Deutschen Patent- und Markenamt am 27. Januar 1997 registrierten Marke 396 45 828

hat die Inhaberin der beiden prioritätsälteren Marken

a) Nr. 394 08 142

die seit dem 12. Juni 1995 u.a. für "Baumaschinen sowie für das Baugewerbe bestimmte Mischmaschinen, Putzmaschinen (zur Herstellung von Wand- und

Deckenputzen)" eingetragen ist,

b) und Nr. 394 08 143

eingetragen seit dem 15. Juni 1995 ebenfalls u.a. für die oben genannten Waren

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle hat die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, dass die Waren zwar im Identitätsbereich angesiedelt seien, die Marken, bei denen kollisionsbegründend jeweils die Buchstabenkombinationen gegenüberzustellen seien, den entsprechend erforderlichen großen Abstand jedoch

noch einhielten, da der Verkehr im betroffenen Warengebiet an kurze Buchstabenfolgen, die regelmäßig Abkürzungen der angebotenen Produkte darstellten,

gewöhnt sei und ihnen mit erhöhter Aufmerksamkeit entgegentrete, so dass bereits ein unterschiedlicher Buchstabe ausreiche, um eine die Verwechslungsgefahr

begründende Markenähnlichkeit sowohl in klanglicher als auch schriftbildlicher

Hinsicht auszuschließen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie trägt vor, dass es sich bei den Widerspruchsmarken um Zeichen von gesteigerter Kennzeichnungskraft handle, zumal "PFT" auch das Firmenschlagwort sei,

unter welchem sie in der Fachwelt große Anerkennung genieße. Zwischen den

Marken bestünde eine hochgradige Zeichenähnlichkeit sowohl in klanglicher als

auch in schriftbildlicher Hinsicht, da der in der angegriffenen Marke enthaltene

weitere Wortbestandteil „Putzförderpumpen“ wegen seiner rein beschreibenden

Bedeutung unberücksichtigt bleiben müsse, was vor dem Hintergrund identischer

Waren und der erhöhten Kennzeichnungskraft zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr führe.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sinngemäß Antrag auf Zurückweisung

der Beschwerde gestellt und sich auf den Gesamteindruck der Marken, vor allem

den in seiner Marke zusätzlich enthaltenen, von ihm kreierten Wortbestandteil

„Putzförderpumpen“, sowie letztlich auf die Ausführungen im Beschluss der Markenstelle berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.

Der Senat hält eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 394 08 142 „PFT“ für

gegeben.

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach dieser Bestimmung von der

Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten

Waren ab. Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die

sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere

Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren ist von Identität auszugehen,

nachdem in beiden Warenverzeichnissen der Oberbegriff „Baumaschinen“ enthalten ist.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat die Markenstelle zu Unrecht

nur als gering eingestuft. Sie ist dabei offensichtlich von der Überlegung ausgegangen, dass Buchstabenmarken von Hause aus nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukomme, weil der Verkehr hinter ihnen nur eine beschreibende Abkürzung vermute. An dieser Auffassung kann unter Geltung des Markengesetzes

indes nicht mehr festgehalten werden (vgl BGH MarkenR 2002, 332 – DKV/OKV;

GRUR 2004, 600 – CD-FIX). Vielmehr sind Buchstabenkombinationen hinsichtlich

ihres Schutzumfanges und ihrer Kennzeichnungskraft nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Mangels gegenteiligem Vorbringen des Markeninhabers kann

zunächst einmal nicht davon ausgegangen werden, dass die Widerspruchsmarke

etwa als geläufige allgemeine oder spezielle Abkürzung auf dem beanspruchten

Warengebiet verwendet wird und damit markenrechtlich geschwächt wäre. Ohnehin hat die Widersprechende im Beschwerdeverfahren unwidersprochen eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund langjähriger Benutzung geltend gemacht und

darauf hingewiesen, dass die hier relevante Buchstabenfolge auch in ihrem

Firmennamen verwendet wird. Unter diesen Umständen kommt ihrer Marke sogar

eher ein erweiterter Schutzumfang zu. Selbst wenn man unterstellt, dass vorliegend von den Waren überwiegend Fachverkehr angesprochen wird, was sich bekanntlich eher kollisionshemmend auswirkt, halten die sich gegenüberstehenden

Marken den vor diesem Hintergrund immer noch zu fordernden erheblichen Abstand insbesondere in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein.

Wie die Markenstelle zu Recht ausgeführt hat, wird die angegriffene Marke von

der Buchstabenkombination „PFP“ als ihrem einzigen deutlich kennzeichnenden

Bestandteil geprägt, der dementsprechend markenmäßig herausgestellt ist, während der weitere Bestandteil als beschreibender Hinweis zurücktreten muss. Zwar

macht der Markeninhaber geltend, er habe die Wortkombination „Putzförderpumpen“ erfunden, was jedoch nichts daran ändert, dass der betroffene Verkehr in

Kenntnis des Begriffs „Förderpumpe“ darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sieht und seine Aufmerksamkeit auf andere, kennzeichnungskräftige Elemente der Marke richtet. Die Buchstabenfolge wird auch nicht lediglich als Abkürzung des Wortes verstanden werden, da sie als solche nicht bekannt ist.

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit können mithin die jeweiligen Buchstabenkürzel isoliert kollisionsbegründend herangezogen werden, die sich als Aneinanderreihung von drei Buchstaben darstellen und sich lediglich im Endkonsonanten

unterscheiden. Auch wenn vom Schutzumfang solcher Buchstabenzeichen nicht

alle denkbaren Kombinationen und Variationen der verwendeten Buchstaben umfasst werden und solche Buchstabenkürzel letztlich wie Kurzwörter zu behandeln

sind, bei denen schon geringe Unterschiede eine Verwechslungsgefahr ausschließen können, ist vorliegend zu beachten, dass nicht nur 2 von 3 Buchstaben

identisch sind, sondern diese auch in derselben Reihenfolge und Stellung verwendet werden. Zwar kann auch bei einer solchen Konstellation ein deutlicher Unterschied im verbleibenden Buchstaben selbst bei identischen Waren noch zu einem

Ausschluss der Verwechslungsgefahr führen, eine solche deutliche Abweichung

im klanglichen Erscheinungsbild ist indes bei den Buchstaben P und T nicht der

Fall, da beide Endkonsonanten auf „E“ ausklingen, so dass der Konsonant selbst

nur undeutlich wahrnehmbar ist. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Verkehr nicht nebeneinander aufzutreten pflegen und dann ein Vergleich

aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt, bei dem leicht eine Unsicherheit hinsichtlich einzelner Buchstaben eintreten kann. Unter diesen Umständen kommt der Abweichung am Ende für die Beurteilung der klanglichen Verwechslungsgefahr hier keine entscheidungserhebliche verwechslungsmindernde

Bedeutung zu.

Vor dem Hintergrund identischer Waren, einer gesteigerten Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke und hochgradiger Ähnlichkeit der Vergleichsmarken bereits in klanglicher Hinsicht muss daher eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen werden.

Die Beschwerde hatte damit bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

394 08 142 Erfolg, so dass die Beschwerde hinsichtlich der Widerspruchsmarke

394 08 143 derzeit gegenstandslos ist.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bestand kein Anlass, aus Gründen der

Billigkeit einem der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aufzuerlegen.

Stoppel

von Schwichow

Paetzold

Bb