Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 24.11.2004 – 4 Ni 33/03 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. November 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 33/03 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 580 845
(= DE 693 22 008)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler, dem Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Schuster sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und Dipl.-Phys. Dr. Häußler
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 580 845 (Streitpatent), das
am 9. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung US 833099 vom 10. Februar 1992 angemeldet worden ist. Das in
der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nr. 693 22 008 geführt wird, betrifft einen intravaskulären Katheter mit einem distalen Führungsdrahtlumen. Es umfasst 8 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
Intravaskulärer "Über-den-Draht"-Katheter (20) versehen mit:
einem Hauptschaftsegment (22), das von einer Röhre bestimmt ist
und ein proximales Ende (28) sowie ein distales Ende (30) aufweist;
einem Ballon (26), der mit einem Führungsdrahtlumen (52) versehen ist, welches sich von einem Führungsdrahtlumeneinlass (22’),
der proximal des Ballons vorgesehen und distal in Abstand von
dem distalen Ende (34) des Hauptschaftsegments (22) angeordnet
ist, bis zu einem Führungsdrahtlumenauslass (94) erstreckt, der
distal von dem Ballon angeordnet ist, wobei der Führungsdrahtlumeneinlass (22’) und der Führungsdrahtlumenauslass (94) von dem
Katheter nach außen führen;
einem das distale Ende des Hauptschaftsegments und den Ballon
verbindenden distalen Schaftsegment (23, 24);
einem durch das Hauptschaftsegment und das distale Schaftsegment bestimmten Inflationslumen (62, 82), um dem Ballon einen Inflationsdruck zuzuführen:
gekennzeichnet durch
ein flexibles Übergangsstück, welches einen soliden Kerndraht (25)
aufweist, der an dem Hauptschaftsegment (22) angebracht ist und
sich linear in das distale Schaftsegment (23, 24) erstreckt, wobei
der Kerndraht nicht so steif wie das Hauptschaftsegment ist.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des europäischen Patents gehe über den
Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (PCT/US
93/01138) hinaus, er sei weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf druckschriftlichen Stand der Technik gemäß der US 4 748 982 (Anlage 10) und der WO86/03129 (Anlage 18); weiter trägt
sie vor, dass der Patentgegenstand durch die von der S… (USA) Inc. vertriebenen und der Öffentlichkeit zugänglich gemachten „Monorail-Piccolino Series
P34“-Ballon-Katheter bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewesen sei und legt hierzu Produktbroschüren und weitere Unterlagen vor.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 580 845 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zuletzt die von der Klägerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung
des Katheters P34 nur noch in der von der Klägerin behaupteten Ausführungsform
gemäß Anlage 9 bestritten. Im Übrigen hält sie das Streitpatent für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 IntPatÜG, Art 138
Abs 1 lit a und c iVm Art 54 Abs 1 und Art 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend
gemacht werden, ist unbegründet.
I.
1.) Das Streitpatent betrifft einen intravaskulären Katheter, der über einen Führungsdraht vorgeschoben wird und ein distales Führungsdrahtlumen aufweist.
Nach der Patentbeschreibung kommen derartige Katheter bei Angioplastieverfahren zum Einsatz, die sich in den letzten Jahren als effizient und wirksam bei der
Behandlung von verschiedenen Arten von Gefäßerkrankungen erwiesen haben.
Insbesondere wird die Angioplastie benutzt, um Stenosen in den Koronar-Arterien
zu öffnen, sie wird aber auch für die Behandlung von Stenosen in anderen Teilen
des Gefäßsystems eingesetzt. Die hier vorzugsweise verwendeten Katheter, die
entlang einem Führungsdraht vorgeschoben werden können, werden im Stand der
Technik als "Über-den-Draht-Katheter" bezeichnet. Sie haben gegenüber Kathetern, bei denen ein Stützdraht mit dem Katheterschaft fest verbunden ist, insbesondere den Vorteil, dass zunächst nur der Führungsdraht in das Gefäßsystem
eingeführt werden kann, um den beabsichtigten Weg für den Katheter vorzugeben. Bei diesen Kathetern ist die Länge des Führungsdrahtlumens kleiner als
die Länge des Katheters. Es handelt sich dabei um den sogenannten Ballonkatheter, wie er im Stand der Technik (US 4 478 982) bekannt ist. Die bisher vorgeschlagenen Bauarten derartiger Katheter sind jedoch mit verschiedenen Nachteilen behaftet. Beispielsweise haben einige Katheter ein relativ flexibles einstückiges Kunststoffdesign. Das proximale Schaftsegment solcher Katheter hat eine
niedrige Knickfestigkeit, so dass der Katheterschaft und der Teil des Führungsdrahtes, der außerhalb des Führungsdrahtlumens verläuft, die Tendenz hat, sich
voneinander in Richtung auf gegenüberliegende Wände der Arterie zu entfernen,
wenn der Katheter vorgeschoben oder zurückgezogen wird. Das heißt, der Schaft
und der Führungsdraht neigen zum "Aufspreizen" und der Schaft kann sogar knicken, wenn man den Ballon durch eine Läsion hindurch vorbewegt oder zurückzieht. Dies kann zum Abrieb an der Innenwandung der Arterie führen. Das Aufspreizen oder Krümmen hat ferner schlechte Vorschiebbarkeit und Nachlauffähigkeit des Katheters zur Folge. Man hat versucht diesem Mangel dadurch zu begegnen, dass ein großer Teil des proximalen Katheterschafts aus einem Metallrohr,
allgemein als Hyporohr bezeichnet, gefertigt wird. Dabei besteht das Problem,
dass sich der Einlass für das Führungsdrahtlumen nicht immer an optimaler Stelle
befindet. Außerdem ist das Hyporohr relativ steif, während das Kunststoffsegment
relativ flexibel ist. Der Teil des Kunststoffschaftsegments, durch den sich der Führungsdraht hindurch erstreckt, wird gleichfalls relativ steif, wenn sich der Führungsdraht an Ort und Stelle befindet im Vergleich zu dem Teil des Kunststoffsegments, durch den der Führungsdraht nicht hindurchreicht. So entsteht ein relativ flexibler Abschnitt zwischen zwei relativ steifen Abschnitten, wenn der Führungsdrahteinlass distal von dem distalen Ende des Hyporohrs gelegt wird. Eine
solche Konfiguration zeigt eine Tendenz zum Ausbiegen und Beulen in dem relativ
flexiblen Bereich, wenn versucht wird, den Katheter durch das Gefäßsystem hindurch vorzubewegen. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Katheter in dem
Abschnitt zwischen den beiden relativ steifen Abschnitten knickt, was das Aufweitlumen verschließen kann.
2.) Es ist daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, einen Über-den-Draht-Katheter mit kurzem Führungsdrahtlumen bereitzustellen, der verbesserte Vorschiebbarkeit und Nachlauffähigkeit hat.
3.) Patentanspruch 1 beschreibt demgemäss einen Katheter mit folgenden Merkmalen:
1.
2.
Intravaskulärer Über-den-Draht-Katheter 20 versehen mit:
einem Hauptschaftsegment 22,
2.1
das von einer Röhre bestimmt ist, und
2.2
3.
3.1
3.2
das ein proximales Ende 28 und ein distales Ende 30 aufweist,
einem Ballon 26,
der mit einem Führungsdrahtlumen 52 versehen ist,
wobei sich das Führungsdrahtlumen 52 von einem Führungsdrahtlumeneinlass 22' zu einem Führungsdrahtlumenauslass 94 erstreckt,
3.3
wobei der Führungsdrahtlumeneinlass 22' proximal des Ballons 26 und
distal in Abstand von dem distalen Ende 34 (richtig 30) des Hauptschaftsegments 22 angeordnet ist,
3.4
wobei der Führungsdrahtlumenauslass 94 distal von dem Ballon 26 angeordnet ist, und
3.5
wobei der Führungsdrahtlumeneinlass 22' und der Führungsdrahtlumenauslass 94 von dem Katheter nach außen führen,
4.
einem das distale Ende 30 des Hauptschaftsegments 22 und den Ballon
26 verbindenden distalen Schaftsegment 23, 24,
5.
einem durch das Hauptschaftsegment 22 und das distale Schaftsegment
23, 24 bestimmten Inflationslumen 62, 82, um dem Ballon 26 einen Inflati-
6.
6.1
6.2
6.3
onsdruck zuzuführen,
sowie einem flexiblen Übergangsstück,
das einen soliden Kerndraht 25 aufweist,
wobei der Kerndraht 25 an dem Hauptschaftsegment 22 angebracht ist,
wobei der Kerndraht 25 sich im Wesentlichen linear in das distale Schaftsegment 23, 24 erstreckt und
6.4
wobei der Kerndraht 25 nicht so steif wie das Hauptschaftsegment 22 ist.
II.
Der angegriffene Anspruch 1 des Streitpatents ist zulässig. Sein Gegenstand ist in
der ursprünglichen Anmeldung PCT/US 93/01138 offenbart.
Strittig zwischen den Parteien ist die Offenbarung der Merkmale "flexibles Übergangsstück" im Merkmal 6., die Erstreckung des Kerndrahts "im Wesentlichen linear" in das distale Schaftsegment hinein aus dem Merkmal 6.3 und die fehlende
Angabe für einen Werkstoff für das "distale Schaftsegment 23, 24" im Merkmal 4..
Die Offenbarung der übrigen Merkmale ist unbestritten, diese Merkmale sind den
ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen (Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) ohne Weiteres entnehmbar, so dass im Folgenden nur auf die
strittigen Merkmale eingegangen wird.
a) Dass das Übergangsstück "flexibel" ist, folgt aus mehreren Stellen der Beschreibung. Dieses Übergangsstück ist das Verbindungsstück zwischen dem so
genannten proximalen Hauptschaftsegment 22 (Figur 1) und dem Ballon 26. Es ist
in Figur 1 mit den Bezugsziffern 32, 24 und 34 versehen. In den Figuren 3 und 5
ist das Übergangsstück etwas verdeutlicht dargestellt, wobei zusätzlich noch die
Bezugszeichen 23 und 25 eingeführt worden sind. Bezüglich dieses Übergangsstücks heißt es auf Seite 11 im 3. Absatz, "The distal shaft section 24 includes a
tubular shaft 23 and a transition member 25. The tubular shaft 23 is more flexible
than the main shaft section 22" (Das distale Schaftsegment 26 umfasst einen
rohrförmigen Schaft 23 und ein Übergangsstück 25. Der rohrförmige Schaft 23 ist
flexibler als das Hauptschaftsegment 22). Auf Seite 13 im 2. Absatz heißt es in
Zeile 6 im gleichen Sinne "the distal shaft section 23 is relatively flexible" (Das
distale Schaftsegment 23 ist relativ flexibel). Gleichlautende Formulierungen finden sich auch auf Seite 17 im 3. Absatz von unten und auf Seite 5 im 2. Absatz
von unten in den Zeilen 3 bis 5. Anspruch 11 weist in Zeile 6 die gleiche Formulierung auf.
b) Die Offenbarung, dass der Kerndraht sich "im Wesentlichen linear" in das
distale Schaftsegment hinein erstreckt ist zwar in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr ausdrücklich bestritten worden, gleichwohl wird festgestellt, dass auch
dieses Merkmal durch die ursprünglichen Figuren 3 und 5 mit zugehöriger Beschreibung (z.B. ab Seite 14, 2. Absatz) gedeckt ist. Denn dort ist ausgeführt und
i.V. mit Figur 3 ersichtlich, dass der Kerndraht sich zum einen in den distalen
Schaft 23, 24 hinein erstreckt, und zwar geradlinig bis in den Ballon hinein und
dort am Markierungsband befestigt ist und dass zum anderen der Kerndraht infolge dessen Befestigung an der Wand des Hauptschaftsegments (Seite 14, Zeilen 3 bis 8), eine gewisse, leichte Biegung erhält (vgl. Figur 5 ganz links bei den
Bezugszeichen 62, 32,82), so dass der Kerndraht sich also im "Wesentlichen" linear in das Schaftsegment 23, 24 hinein erstreckt.
c) Der Einwand, für das distale Schaftsegment 23, 24 sei ausschließlich der Werkstoff "Plastik" offenbart und kein beliebig anderer, wie derzeit im Anspruch 1 beansprucht ist, wurde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen. Gleichwohl wird festgestellt, dass auch dieses Merkmal offenbart ist. Es ist
zwar der Klägerin zuzustimmen, dass an verschiedenen Stellen in der Beschreibung und auch im Patentanspruch 1 in Bezug auf das Material, aus dem das
distale Schaftsegment bestehen soll, "Plastik" genannt ist. So heißt es z.B. in Anspruch 1 in Zeile 5, wo auf dieses Segment Bezug genommen ist, "a plastic shaft
segment" (ein Schaftsegment aus Plastik). Im Anspruch 11 jedoch, der nebengeordnet ist, also keine Rückbeziehung zum Anspruch 1 besitzt, und damit eine eigenständige Ausgestaltungsform eines weiteren Gegenstands des Patents betrifft,
heißt es bezüglich dieses Schaftsegments "a relatively flexible distal shaft section"
(ein relativ flexibles distales Schaftsegment). Es ist hier also keine Bezugnahme
auf ein bestimmtes Material vorhanden. Da ein Nebenanspruch eine unabhängige,
selbstständige Erfindung enthält (vgl. Schulte, 6. Auflage, §34, Rdn 136) ist in den
ursprünglichen Unterlagen, insbesondere im Anspruch 11, somit eine Ausführungsform eines Katheters offenbart, die keinen Bezug zu einem bestimmten Material herstellt. Das Gleiche gilt sinngemäß auch bezüglich des nebengeordneten
Anspruchs 19. Damit ist eine Beschränkung auf "Plastik" nicht erforderlich.
III.
Der Gegenstand der Streitpatents ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand
der Technik patentfähig, es steht ihm auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung nicht patenthindernd entgegen, das heißt er ist neu, gewerblich anwendbar
und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist, entgegen der Auffassung der Klägerin,
neu. Die Lehre des Streitpatents richtet sich an einen Fachmann, der ein mit der
Entwicklung und Herstellung von Kathetern befasster Medizintechniker ist, der gegebenenfalls mit einem Arzt zusammenarbeitet. Dieser Fachmann entnimmt beim
verständigen Studium der Beschreibung und der Zeichnungen, die er hinzuzieht
um eventuelle Unklarheiten in der Formulierung eines Patentanspruchs auszuräumen, dass das distale Schaftsegment des Merkmals 4. dem so genannten flexiblen Übergangsstück im Merkmal 6. entspricht und dass es als eigenes (Teil-)
Element ausgebildet ist, also nicht ein integrales Teil des sog. Hauptschaftsegments darstellt. Im Merkmal 4. des Anspruchs 1 ist nämlich einerseits von einem
das distale Ende des Hauptschaftsegments und den Ballon verbindenden distalen
Schaftsegment die Rede. Andererseits ist den Merkmalen 6., 6.1 und 6.3 des Anspruchs 1 zu entnehmen, dass der dort genannte Kerndraht, den das flexible
Übergangsstück laut Merkmal 6. und 6.1 aufweisen soll, sich gemäß Merkmal 6.3
in dem dort mit 23 bezeichneten distalen Schaftsegment befindet und sich dabei
im Wesentlichen linear in das distale Schaftsegment hinein erstreckt. Dieser
Sachverhalt stimmt mit der Zeichnung insbes. Figur 3 oder 5 überein, denn auch
dort ist der solide Kerndraht 25 als im distalen Schaftsegment 23 befindlich gezeichnet und in der Beschreibung ab Sp.7, Zeilen 36ff in diesem Sinne beschrieben.
Schließlich ist, ebenfalls unter Hinzuziehung von Beschreibung und Zeichnung,
das Merkmal 6.2 derart zu interpretieren, dass der Fachmann unter der Angabe,
der Kerndraht ist am Hauptschaftsegment "angebracht", versteht, dass der Kerndraht am Ende des Hauptschaftsegments 22 befestigt ist. In der Beschreibung
Spalte 9, Zeilen 16 bis 21 heißt es dazu nämlich, dass der solide Kerndraht durch
Hartlöten oder auf andere zweckentsprechende Weise mit dem Rohr 22 (welches
das proximale Hauptschaftsegment darstellt) verbunden ist und zwar nahe des
Endes dieses Rohrs, wie den Figuren 3 und 5 zu entnehmen ist. Von dieser Befestigungsstelle aus erstreckt sich der solide Kerndraht in das distale Schaftsegment (= flexibles Übergangsstück) hinein, wie im Merkmal 6.3 angegeben. Dieses
Hineinerstrecken ist dabei unter Bezugnahme auf die Zeichnung und die Beschreibung so zu interpretieren, dass der Kerndraht sich mindestens über die
Länge des Übergangstücks erstreckt. In Spalte 9, Zeilen 16 bis 21 ist nämlich angegeben und in den Figuren 3 und 5 ist das auch so dargestellt, dass das Übergangsstück einen soliden Kerndraht aufweist, der sich bis zu einem Markierband
96 erstreckt. Gemäß Anspruch 8 erstreckt sich der Kerndraht dabei vom distalen
Ende 30 des Hauptschaftsegments 22 bis zum Führungsdrahtlumeneinlass 22'.
Daraus folgt indirekt, dass sich der Kerndraht in jedem Fall über die Länge des
Übergangstücks hin erstreckt.
Eine solchermaßen verstandene und vom Anspruch 1 vermittelte Lehre des Streitpatents ist gegenüber dem Stand der Technik, wie eingangs angegeben, neu.
Aus der Druckschrift nach Anlage 10 ist ein intravaskulärer Über-den-Draht-Katheter bekannt (Merkmal 1.; Anl.10, Abstract, Zeilen 1/2), der versehen ist mit einem Schaftsegment (Merkmal 2.; Anl.10, rohrförmiges Teil 12 in Fig. 1), das von
einer Röhre bestimmt ist (Merkmal 2.1; Anl.10, rohrförmiges Teil 12 in Fig. 1) und
das ein proximales Ende (etwa bei dem Bezugszeichen 13 in Fig. 1 von Anl.10)
und ein distales Ende (etwa bei dem Bezugszeichen 14 in Fig. 1 von Anl.10) aufweist (Merkmal 2.2), ferner einen Ballon aufweist (Merkmal 3.; Pos. 21 in Fig.1 von
Anl.10), durch den ein Führungsdrahtlumen hindurchführt (teilweise Merkmal 3.1;
Anl.10, Fig.4, 1. Lumen 16, i.V. mit Fig.1), wobei sich das Führungsdrahtlumen
von einem Führungsdrahtlumeneinlass (Anl.10 bei Pos. 31, 32 in Fig.1) zu einem
Führungsdrahtlumenauslass (Anl.10 bei Pos. 23 in Fig.1) erstreckt (Merkmal 3.2),
wobei der Führungsdrahtlumenauslass distal von dem Ballon angeordnet ist
(Merkmal 3.4; Anl.10, bei Pos. 23) und wobei der Führungsdrahtlumeneinlass und
der Führungsdrahtlumenauslass von dem Katheter nach außen führen (Merkmal
3.5; Anl.10, die Öffnung bei Pos. 31, 32 einerseits und bei 23 andererseits führt
jeweils nach außen) und einem durch das flexible rohrförmige Teil hindurchreichendes Inflationslumen (Anl. 10 Pos 17 in den Figuren 2 bis 5) um dem Ballon 21
einen Inflationsdruck zuzuführen (teilweise Merkmal 5.), aufweist.
Bei diesem bekannten Über-den-Draht-Katheter ist der Schaft 12 in einen ersten
Bereich 12a und einen zweiten Bereich 12b unterteilt (vgl. Beschreibung Spalte 2,
Zeilen 35 bis 57) und ist das Führungsdrahtlumen, das zunächst den gesamten
Katheter durchläuft, mittels eines Stopfens 31, der nahe dem Verbindungspunkt
der Bereiche 12a und 12b liegt verschlossen (Spalte 3, Zeilen 52 bis 57), dergestalt, dass ein Rohrabschnitt gebildet wird, der vom Stopfen zum Lueradapter 38
reicht und ein Rohrabschnitt gebildet wird, der nahe des genannten Verbindungspunktes liegt und der dort eine Öffnung zur Einführung des Führungsdrahts 41 in
den Katheter bildet. In den ersten Abschnitt kann ein Mandrin (mandrel 34) eingeführt werden, der zur Versteifung des proximalen Teils des röhrenförmigen
Elements 12 dient (Spalte 4, Zeilen 16 bis 20) und der an seinem dem Lueradapter 38 abgewandten Ende in dem Stopfen 31 fixiert wird (Spalte 4, Zeilen 30 bis
34). Dieser Mandrin liegt damit - nach der Terminologie des Streitpatents - im
Hauptschaftsegment.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs
1 im Wesentlichen schon dadurch, dass beim Gegenstand des Anspruchs 1 der
Kerndraht nicht im Hauptschaftsegment (nach der Terminologie des Streitpatents)
liegt, sondern im so genannten distalen Schaftsegment, also dem so genannten
flexiblen Übergangsstück (Merkmal 6. und 6.1). Es wird damit gemäß dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht wie beim Gegenstand von Anlage 10 das Hauptschaftsegment in seiner Flexibilität beeinflusst, sondern das daran angrenzende
Übergangsstück bzw. das distale Schaftsegment.
Wenn die Klägerin hier einwendet, der Mandrin 34 reiche beim Gegenstand von
Anlage 10, entsprechend den Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 52 bis 57 in den
Teil 12b und damit in einen auch hier vorhandenen Übergangsteil hinein, so kann
dem nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass das Eindringen des Mandrins
34 in den Teil 12b geringfügig gegeben ist, es bleibt aber dennoch der entscheidende Unterschied bestehen, dass gemäß Anlage 10 das Hauptschaftsegment
zum Lueranschlussstück 38 hin mittels des Mandrins 34 verstärkt werden soll,
während beim Gegenstand des Anspruchs 1 das distale Schaftsegment in Richtung Ballon verstärkt wird und zwar mittels eines Kerndrahts 25, der weniger als
das Hauptschaftsegment ist (Merkmal 6.4). Ein solches Merkmal fehlt beim
Gegenstand der Anlage 10, weshalb die Neuheit gegeben ist.
Die Neuheit ist auch gegenüber den Gegenständen der offenkundigen Vorbenutzung gegeben. Die Beklagte bestreitet nicht mehr, dass ein Katheter mit der Bezeichnung Monorail Piccolino Model 34, im folgenden P34-Katheter bezeichnet,
offenkundig vorbenutzt worden ist. Sie erkennt allerdings nur die Ausführungsform
gemäß Anlage 16 als vorbenutzt an, nicht jedoch die nach Anlage 9. Hierauf
kommt es jedoch nicht entscheidend an, denn selbst wenn man auch diese Ausführungsform als offenkundig vorbenutzt unterstellt, kann die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht in Zweifel gezogen werden, weil sich in dem hier
bedeutenden Punkt die Ausführungsformen von Anlage 9 und Anlage 16 nach
Überzeugung des Senats nur unwesentlich unterscheiden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber der Ausbildung eines P33-Katheters neu.
Die Ausführungsform des Katheters Monorail Piccolino Model P33, im Folgenden
P33-Katheter genannt, nach Figur I von Anlage 16 entspricht der Skizze des Katheters derselben Bezeichnung gemäß Anlage 9. Beide Figuren zeigen einen
Über-den-Draht-Katheter mit einem Anschlussteil am proximalen Ende und einen
Ballon am distalen Ende eines Katheterschaftes. Der Katheterschaft ist in seinem
proximalen Segment steifer ausgebildet als in seinem distalen Segment (vgl. Anlage 16, Seite 20, Absatz 29, Zeilen 3 und 4). Über den größten Teil des proximalen Segments erstreckt sich dabei ein Versteifungsdraht (core-wire in der Figur
von Anlage 9, reinforcing mandrel in Figur I von Anlage 16), wie den Ausführungen in Anlage 16, Seite 20, letzter Satz zu entnehmen ist. Dies deckt sich auch mit
der zeichnerischen Darstellung sowohl gemäß Anlage 9 als auch gemäß Figur I
von Anlage 16. Die Einführungsöffnung zum Lumen für den Führungsdraht befindet sich bei dieser Ausführungsform etwa 9 cm vom Ballon entfernt. Damit weist
dieser P33-Katheter zwar ein zum Ballon hin gerichtetes weniger steifes Teilsegment auf, dieses enthält aber keinen soliden Kerndraht wie im Merkmal 6.1 angegeben ist. Damit können auch als Folge davon die Merkmale 6.2 bis 6.4 nicht erfüllt sein.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber der Ausbildung eines P34-
Katheters neu.
Der P34-Katheter, der in Anlage 16 in Figur J dargestellt ist, entspricht dem in
Anlage 9 im unteren Teil der dortigen Abbildung dargestellten Katheter mit der
gleichen Bezeichnung. Dieser Katheter wiederum entspricht der Ausbildung des
P33-Katheters mit dem Unterschied, dass er ein
längeres distales Führungsdrahtlumen und einen längeren Versteifungsdraht (support wire, auf Seite
21, Zeile 4, reinforcing mandrel in Figur J, jeweils von Anlage 16) aufweist, der
sich verjüngt und sich distal von der proximalen Führungsdrahtöffnung erstreckt
(Anlage 16, Seite 21, 1. Absatz) und zwar zum proximalen Anschlussteil des Katheters hin über dessen gesamte Länge (Anlage 16, Seite 21, zweiter Absatz,
1. Satz). Die Verjüngung des Versteifungsdrahts beginnt hier bei etwa 1,7 inch
proximal der proximalen Öffnung des Führungsdrahtlumens und endet am distalen
Ende des Versteifungsdrahts, etwa 1,2 inch distal der proximalen Öffnung des
Führungsdrahtlumens (Anlage 16, Seite 21, zweiter Absatz). Gleichlautende Ausführungen zum P34-Katheter finden sich auch in der zum Gegenstand von Anlage
9 gehörenden Erklärung von P. Keith gemäß Anlage 4, deren Richtigkeit unterstellt wird, auf Seite 2, Absatz 5 bis Seite 6.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass auch die Ausführungsform des
P34-Katheters nicht die Merkmale 6.1 bis 6.4 des Anspruchs 1 des Streitpatents
aufweist, da auch bei diesem Katheter kein Kerndraht vorhanden ist, der an einem
Hauptschaftsegment angebracht ist und sich im Wesentlichen linear in das distale
Schaftsegment hinein erstreckt und weniger steif als das Hauptschaftsegment ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Gegenstand der
Druckschrift gemäß Anlage 18 neu, da der hier beschriebene Katheter einen
Kerndraht aufweist, der durch den gesamten Katheter läuft und damit auch hier
nicht nur der Teil des Katheterlumens (Tubus 3) durch einen Kerndraht versteift
wird, der dem distalen Schaftsegment entspricht.
2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wenn der Fachmann feststellt, dass sich beim praktischen Einsatz eines bestimmten Über-den-Draht-Katheters, zum Beispiel eines P33-Katheters, ergibt,
dass der Schaft in dem Teil, ab dem ein Versteifungsdraht endet, für Ausbiegungen oder Krümmungen anfällig ist, wie das z.B. in Anlage 9 im oberen Teil der
Zeichnung und auch in der Streitpatentschrift in dem die Spalten 8 und 9 übergreifenden Satz erläutert ist, so wird er versuchen hier Abhilfe zu schaffen. Er wird
also Maßnahmen ergreifen, die die Vorschiebbarkeit und Nachlauffähigkeit des
Katheters verbessern (Problemstellung in Sp. 3, Zeilen 46 bis 48 der Streitpatentschrift).
Hierbei ist die naheliegende Form der Abhilfe die, wie sie im unteren Teil der
Zeichnung von Anlage 9 dargestellt ist und dem P34-Katheter (auch gemäß der
Anlage 16) entspricht, nämlich den ohnedies vorhandenen Versteifungsdraht weiter in den gefährdeten Katheterabschnitt hinein zu verlängern und gegebenenfalls,
wie beim P34-Katheter ebenfalls vorgenommen, den vorderen Bereich des Versteifungsdrahts zu verjüngen, damit ein gleitender und kein abrupter Übergang in
der Steifigkeit erzielt wird.
Gerade aber dieser Weg wird beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht beschritten. Hier wird nicht ein vom Anschlussstück beginnender Versteifungsdraht lediglich verlängert, sondern hier wird, wie zur Neuheit bereits ausgeführt, beginnend von einem Bereich, der vom Lueranschlussstück entfernt liegt
und sich nahe dem Ende des Hauptschaftsegments befindet, ein Versteifungsdraht (solider Kerndraht) angebracht, der sich dann in Richtung des Ballons im
Wesentlichen linear erstreckt und der weniger steif als das nicht mit einem Versteifungsdraht versehene (Haupt-) Schaftsegment ist, wie dies die Merkmale 6. bis
6.4 zum Ausdruck bringen. Für eine solche Vorgehensweise bietet der Stand der
Technik nach der offenkundigen Vorbenutzung eines Gegenstands entsprechend
den Anlagen 9 und 16 keine Anregungen, da dort, wie ausgeführt, ein ganz anderer Weg beschritten wird. Das gilt sinngemäß auch für den Gegenstand der
Druckschrift nach Anlage 10, denn auch bei diesem Katheter, der im Übrigen in
seiner Ausbildung mit den Kathetern von Anlage 9 und 16 vergleichbar ist, wird
das Hauptschaftsegment verstärkt und nicht das distale Schaftsegment, wie zur
Neuheit ausführlich dargelegt worden ist.
Der Gegenstand der Druckschrift nach Anlage 18 konnte den Gegenstand des
Anspruchs 1 schon deshalb nicht nahelegen, weil hier ein durch den gesamten
Katheter führender Verstärkungsdraht beschrieben ist und der Fachmann nichts
entnehmen konnte, was ihn veranlassen hätte können, diesen Draht nur auf einen
Teil des Katheters zu begrenzen, insbesondere auf den dem Ballon nahen Bereich, abgesehen davon, dass auch keine Steifigkeitsangaben in Bezug auf das
Hauptschaftsegment und den Verstärkungsdraht vorhanden sind.
3.) Es führt auch keine Kombination von Druckschriften des vorveröffentlichten
Standes der Technik mit dem Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung zu der
Merkmalsgruppe 6. des Anspruchs 1, weil keine der Druckschriften und auch nicht
der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung eine Maßnahme bei einem
Über-den-Draht-Katheter als an sich bekannt nachweist, bei der ein Kerndraht, der
weniger steif als das Hauptschaftsegment ist, von einem Hauptschaftsegment
über ein Übergangstück in Richtung des Ballons reicht, so dass folglich von
diesem Stand der Technik auch keine Anregungen für eine solche Ausbildung
ausgehen können.
4.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch, unbestritten, gewerblich anwendbar, da er, wie ohne weiteres ersichtlich, in einem Gewerbebetrieb hergestellt
werden kann.
5.) Die auf Anspruch 1 rückbezogenen und ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen und haben daher ebenfalls
Bestand.
6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Winkler
Klosterhuber
Schuster
Dr. Maksymiw
Dr. Häußler
Pr