Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.11.2004 – 25 W (pat) 137/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 137/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 01 775.5
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 25. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
.
Die Marke
G r ü n d e
I.
Chinasan
ist am 12. Juli 1999 für
„Pharmazeutische Erzeugnisse; Tee“
in das Markenregister eingetragen worden.
Dagegen hat die seit dem 19. März 1997 u.a. für die Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; ....“
Chiantasan
eingetragene Marke
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels bestehender klanglicher oder schriftbildlicher Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Ausgehend von der Registerlage und teilweise möglicher Identität der Waren bzw
einem hohen Ähnlichkeitsgrad und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke wahre die angegriffene Marke einen hinreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke. Die Marken wiesen insbesondere aufgrund der
in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandenen Mittelsilbe „ta“ mit dem klangstark hervortretenden Konsonanten „t“ einen abweichenden Sprech- und Betonungsrhythmus auf. Zudem sei das jeweilige Wortende „san“ als Hinweis auf „sanus“ verbraucht. Ebenso wirke sich der Wortbestandteil „China“ aufgrund seines
allgemein verständlichen Sinngehalts kollisionsmindernd aus. In klanglicher Hinsicht sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Anfangskonsonanten „ch“ in der
Widerspruchsmarke im Gegensatz zu der angegriffenen Marke wie „K“ gesprochen würden, während in schriftbildlicher Sicht insbesondere die auffällige Oberlänge des „t“ in der Mittelsilbe der Widerspruchsmarke bei handschriftlicher Wiedergabe und in Normalschrift für eine abweichende Umrisscharakteristik sorge.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Juni 2001 und 06. März 2003 aufzuheben und die Marke
Nr. 399 01 775 aus dem Markenregister zu löschen.
Aufgrund der Warenidentität bzw großen Warenähnlichkeit müsse ein sehr großer
Markenabstand eingehalten werden, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht aber so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe, zumal unter
die maßgeblichen Waren auch solche des täglichen Gebrauch fallen könnten, bei
denen der Abnehmer den Kennzeichnungen keine besondere Aufmerksamkeit
schenke. Schriftbildlich sei keine auffällige Oberlänge in der Mitte der Widerspruchsmarke zu entdecken. In klanglicher Hinsicht sei die Annahme der Markenstelle, bei „China“ würde der Wortbeginn nicht wie ein „K“ ausgesprochen, unzutreffend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass beide Markenwörter zu Beginn
übereinstimmend entweder als „Sch“ oder als „K“ ausgesprochen würden, so dass
auch insoweit eine klangliche Übereinstimmung bestehe. Die Umstellung der
Buchstaben in der zweiten Silbe schließe eine Verwechslungsgefahr unter dem
Gesichtspunkt einer anagrammatischen Klangrotation nicht aus. Es bestehe auch
kein Grund für die angesprochenen Verkehrskreise, die Widerspruchsmarke gedanklich in „China“ und „San“ aufzuspalten. Selbst wenn die Endung „-san“ wegen
seiner beschreibenden Funktion „verbraucht“ sei, könne sie im Zusammenhang
mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung
der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen der Markenstelle und führt ergänzend aus,
dass die maßgeblichen Waren vom Verbraucher regelmäßig erst nach intensiver
Prüfung erworben würden und in klanglicher Hinsicht die sprachliche Zäsur innerhalb der Widerspruchsmarke zwischen den Vokalen „i“ und „a“ sowie die Unterbrechung vor dem Konsonanten „t“ eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Die
Widerspruchsmarke sei mit Ausnahme des abschließenden Vokals „a“ vor der
Silbe „san“ mit dem Wort „Chianti“ identisch, so dass diese entsprechend ausgesprochen werde, während die angegriffene Marke allenfalls von einem geringfügigen Anteil der Bevölkerung im Süden der Bundesrepublik wie „Kina“ ausgesprochen werde. Die Beschwerde sei deshalb zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischen der angegriffenen Marke „Chinasan“ und der Widerspruchsmarke „Chiantasan“ besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen
war.
Bei der Widerspruchsmarke ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.
Ausgehend von der Registerlage können sich die Marken bei „pharmazeutischen
Erzeugnissen“ auf identischen Waren begegnen. Insgesamt sind daher strenge
Anforderungen an den von der angegriffenen Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke aber in jeder Hinsicht genügt.
Auch wenn die Vergleichsmarken in der Anfangssilbe „Chi-“ sowie in der Endsilbe
„-san“ klanglich und schriftbildlich übereinstimmen – wobei zugunsten der Widersprechenden unterstellt wird, dass die jeweiligen Anlaute übereinstimmend entweder als „Ch“ oder als „K“ gesprochen werden - , sind die Unterschiede der beiden Markenwörter in Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus so deutlich,
dass sie ihrem Gesamteindruck nach, auf den es maßgeblich ankommt (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 152), nicht miteinander verwechselt werden.
So besteht die angegriffene Marke aus 8 Buchstaben mit 3 Sprechsilben, während die ältere Marke 10 Buchstaben mit 4 Sprechsilben enthält. Bei der Widerspruchsmarke tritt zudem in der markanten zusätzlichen Mittelsilbe der Konsonant „t“ klangstark hervor. Ebenso wirkt sich die Umstellung „an“ bzw. „na“ in der
zweiten Silbe entgegen der Auffassung der Widersprechenden kollisionsmindernd
aus. Sie führt bereits bei den jeweiligen Anfangssilben „China-“ bzw. „Chian-“ zu
einer kaum überhörbaren klanglichen Abweichung. Da zudem bei der Widerspruchsmarke der Silbe „an“ sogleich die klangstarke Silbe „ta“ folgt, kann ausgeschlossen werden, dass der Bestandteil „Chianta-„ bei der Widerspruchsmarke
als „China-“ verstanden und erinnert wird. Hingegen ist die gemeinsame Endsilbe
„-san“ kennzeichnungsschwach, da sie beschreibende Bedeutung hat und bei
pharmazeutischen Erzeugnissen bzw. Arzneimitteln häufiger als Endung verwendet wird. Auch wenn solche kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen
Elemente den Gesamteindruck eines einheitlichen Markenwortes in Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken mitbestimmen können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 331) und die Abweichungen sich
zudem nicht am eher beachteten Wortanfang befinden (vgl. BGH GRUR 1999,
735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM), so sind die Unterschiede im Gesamteindruck der klanglich noch gut erfassbaren Markenwörter insgesamt so deutlich,
dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen
Verwechslungen zu rechnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Widersprechenden davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise den hier
relevanten Waren keine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringen. Dies entspricht allerdings bezüglich pharmazeutischer Erzeugnisse nicht der ständigen
Rechtsprechung, wonach der Verbraucher allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, grundsätzlich eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen
pflegt und daher Gesundheitsprodukten bzw. pharmazeutischen Erzeugnissen
nicht flüchtig begegnet (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal).
Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet ebenfalls aus, da die Marken
in jeder üblichen Schreibweise wegen ihrer unterschiedlichen Länge und abweichenden Kontur der Buchstaben sowie der bei handschriftlicher Wiedergabe abweichenden Unterlänge/Oberlänge in der Wortmitte noch einen hinreichenden
Abstand aufweisen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Schriftbild der
Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte
Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Kliems
Bayer
Merzbach
Na