Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 25.11.2004 – 6 W (pat) 330/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 49 487
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzender sowie der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Schneider und Müller
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 20. Juni 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 49 487 mit
der Bezeichnung „Bremsbacke für Trommelbremsen“ ist am 19. September 2002
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der
Anspruch 1 sei unzulässig erweitert und dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle
die Patentwürdigkeit.
In der Einspruchsbegründung vertritt die Einsprechende die Auffassung, dass das
Merkmal der „gabelförmigen Lageröffnung“ des Anspruchs 1 in den ursprünglichen
Unterlagen an keiner Stelle offenbart sei, der Anspruch 1 somit unzulässig erweitert sei. Weiterhin seien die Merkmale des Anspruchs 1 bereits aus der im Prüfungsverfahren genannten DE 34 21 534 A1 bekannt, und auch die US-PS
2 528 707 offenbare bereits einen seitlichen Versatz der Bremsbackenstege im
Bereich der Abstützung am Bremsbolzen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentunterlagen
mit 3 Patentansprüchen und einem Blatt Beschreibung vor und beantragt,
das Patent mit den Ansprüchen 1 - 3 und der Beschreibung, beides
vom 25. November 2004, sowie den Zeichnungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik keine Anregung geben könne, den Steg im Bereich der
Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zu versetzen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Bremsbacke (3) für Trommelbremsen, bei denen zwei Bremsbackenstege (3b) der durch eine Spreizvorrichtung (4) gegen die
Kraft einer Rückzugfeder (5) spreizbaren, kreisringsegmentförmigen Belagträger (3a) mittels einer gabelförmigen Lageröffnung (3d)
auf einem gemeinsamen Bremsbolzen (2) am Bremsschild (1) abgestützt sind, wobei der Umschlingungswinkel der Lageröffnung
(3d) größer als 170° ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Bremsbacke (3) mit einem einzigen Steg (3b) versehen ist,
der im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des
Steges (3b) seitlich zur Längsmitte des Belagträgers (3a) versetzt
ist“.
Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3
wird auf die eingereichten Unterlagen und wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.
Der auf die Einspruchsgründe unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs 1 Nr 4
PatG) und fehlende Patenwürdigkeit (§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG) gestützte, frist- und
formgerecht erhobene Einspruch ist bezüglich des Einspruchsgrundes unzulässige Erweiterung ausreichend substantiiert und zulässig. Dies wurde auch von der
Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen, denn sie beantragt in ihrem Schriftsatz
vom 31. März 2003 nur den Einspruchsgrund in Bezug auf §21 Abs 1 Nr 1 PatG
(mangelnde Patentfähigkeit) als unzulässig, denjenigen bezüglich des Einspruchsgrundes nach § 21 Abs 1 Nr 4 PatG (unzulässige Erweiterung) jedoch lediglich als unbegründet zurückzuweisen.
Wenn jedoch von mehreren Einspruchsgründen nur einer substantiiert ist, so ist
der Einspruch insoweit zulässig und eröffnet damit der entscheidenden Instanz, in
diesem Falle dem Bundespatentgericht, zusätzlich zu dem zulässig geltend gemachten Einspruchsgrund von Amts wegen einen anderen Einspruchsgrund, zB
auch einen von der Einsprechenden unzulässig erhobenen Grund, zu prüfen.
3.
Letztlich bedarf es einer Klärung der Frage, ob der Patentanspruch 1
unzulässig erweitert ist, jedoch nicht, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden überreichten und
in das Verfahren eingeführten DE-OS 28 18 682 ist eine Bremsbacke für Trommelbremsen bekannt, bei denen zwei Bremsbackenstege der durch eine Spreizvorrichtung gegen die Kraft einer Rückzugfeder spreizbaren, kreisringsegmentförmigen Belagträger mittels einer gabelförmigen Lageröffnung auf einem gemeinsamen Bremsbolzen am Bremsschild abgestützt sind, wobei der Umschlingungswinkel der Lageröffnung größer als 170° ist (vergleiche Text S 10, letzter Satz;
S 11 Zeilen 4 - 6; S 12 bis Z 15 und S 21, le Abs bis S 22 Abs 1 iVm den Figuren).
Dass sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 aus der DE-OS
28 18 682 bekannt sind, stellt auch die Patentinhaberin nicht in Abrede. Darüber
hinaus ist aber auch bereits das Merkmal des kennzeichnenden Teils des
Patentanspruchs 1 aus der DE-OS bekannt, wonach die Bremsbacke mit einem
einzigen Steg versehen ist. In der Beschreibungseinleitung, S 10, wird nämlich die
Bremsbacke beschrieben, für die die Erfindung nach der DE-OS besonders
geeignet ist, wobei Bremsbacken mit Einzel- oder Doppelsteg gleichwertig
nebeneinander genannt werden.
Für den Fachmann - einen Diplomingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung mit der Konstruktion von Fahrzeugbremsen, insbesondere Trommelbremsen - ist es somit selbstverständlich, dass die in
der DE-OS 28 18 682 beschriebenen und dargestellten konstruktiven Einzelheiten
sowohl bei Bremsbacken mit einem einzigen Steg als auch bei denen mit
Doppelstegen anwendbar sind. Neu ist damit gegenüber der DE-OS beim Patentanspruch 1 nur mehr das Merkmal, dass der Steg im Bereich der Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zur Längsmitte des Belagträgers
versetzt ist.
Die Figuren 4 und 5 sowie der zugehörige Text ab Seite 21, vorletzte Zeile der
DE-OS 28 18 682 zeigen und beschreiben die Abstützung zweier Bremsbacken
mit Doppelstegen auf einem einzigen Schwenkzapfen. Dabei ist die gabelförmige
Lageröffnung einer der beiden Versteifungsstege jeder Bremsbacke axial versetzt,
damit sie einen Sitz auf dem Schwenkzapfen neben der gabelförmigen Lageröffnung des Versteifungssteges der anderen Bremsbacke einnehmen kann (vgl S 22,
Zeilen 1 - 8). Weiterhin ist in Figur 5 dargestellt, dass die Abstützung der Bremsbacken mit den gleichartigen Doppelstegen völlig symmetrisch erfolgt, so dass auf
die Bremsbacken keine Kippmomente einwirken können.
Wenn der Fachmann dieses bekannte Prinzip der Bremsbackenabstützung mittels
Doppelstegen auf eine Bremsbacke mit einem einzigen Steg anwenden will
- welche Möglichkeit bereits auf Seite 10, letzte 2 Zeilen der DE-OS angesprochen
wird - so wird er darauf achten, dass die Krafteinleitung von der Lagerstelle auf die
Bremsbacken kippmomentenfrei erfolgt. Dies ist bei einer Bremsbacke mit einem
einzigen Steg jedoch nur möglich, wenn die Krafteinleitung in die Stege in der
Längssymmetrielinie der Bremsbacke erfolgt, was eine Abstützung der Stege mit
einer möglichst geringen Versetzung seitlich zur Längsmitte des Belagträgers nebeneinander auf dem Bremsbolzen erfordert. Diese gängigen fachmännischen
Überlegungen, die bei Bremsbacken mit Doppelstegen bereits in der DE-OS verwirklicht sind, führen den Fachmann bei Verwendung einer Bremsbacke mit einem
einzigen Steg ohne erfinderische Überlegungen direkt dazu, diesen im Bereich der
Abstützung mindestens um die halbe Stärke des Steges seitlich zur Längsmitte
des Belagträgers zu versetzen. Damit ergibt sich für den Fachmann eine Bremsbacke mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1, ausgehend von der Lösung
nach der DE-OS 28 18 682, durch einfache und gängige fachliche Überlegungen,
die keiner erfinderischen Tätigkeit bedürfen.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass im gesamten Stand der Technik eine Versetzung des Steges um mindestens eine halbe Stegstärke nirgends angesprochen
werde, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die dieser Lösung
zugrunde liegenden Überlegungen wie kippmomentenfreie Krafteinleitung und
Symmetrie der Steglagerausbildung sind nämlich bereits in der DE-OS 28 18 682
bei Bremsbacken mit Doppelstegen berücksichtigt und verwirklicht, so dass es
lediglich einer handwerklich und konstruktiv einfachen Übertragung dieser bekannten Prinzipien auf Bremsbacken mit einem einzigen Steg bedurfte.
Der Patentanspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen
auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3.
Riegler
Schmidt-Kolb
Schneider
Müller
Cl