Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.11.2004 – 20 W (pat) 78/03

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. November 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 60 394.0-52

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Ing. Obermayer, die Richterin Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle mit Beschluss vom 25. Juli 2003 zurückgewiesen, weil die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei,

dass ein Fachmann sie ausführen kann.

In der mündlichen Verhandlung wird zur Frage der Patentfähigkeit der Stand der

Technik nach

(1) WO 00/64332 und

(2) EP 08 58 770 A2

erörtert.

Der Anmelder stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

erteilen.

Der ursprünglich eingereichte noch geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zur Erstellung von reproduzierbaren thermographischen Bildern zur Untersuchung von Gegenständen oder von

menschlichen oder tierischen Körpern oder von Teilen derselben, dadurch gekennzeichnet,

dass bei der Abkühlung und Wiedererwärmung von Gegenständen insbesondere aber von menschlichem oder tierischem Gewebe ein gefundener algorithmischer Vorgang stattfindet, dessen sich hier mittels eines speziellen Computerprogramms bedient wird, wobei Abkühlung und Wiedererwärmung durch eine

automatische Zeitmesseinrichtung eines speziellen Computerprogramms die Dauer der Abkühlzeit vom Einsetzen der Kühlung bis zur Nichtmehrwahrnehmung von Wärme durch den

thermooptischen Sensor automatisch gemessen und digital abgespeichert wird, wobei diese Zeit der Abkühlung rechnerisch

zur Ermittlung der Wiedererwärmungszeit dient, die ebenfalls

automatisch durch ein spezielles Computerprogramm erfolgt,

wobei dieses spezielle Computerprogramm durch Auslösen von

Kontakten eine Motorik für den automatischen Ablauf vorsieht

sowie am Ende dieses Vorgangs ein automatisches Auslösen

einer Digital-Camera. Wobei das digitale Foto des Sensorbildes

abgespeichert wird und zur CAD unterstützten Diagnose-Findung dient, wobei günstigerweise die Diagnose durch Vergleich

mit Voraufnahmen als auch bei Primäruntersuchungen durch

besondere Formen der Warmbereiche sowie gegebenenfalls

durch Seitenvergleich gestellt werden kann."

Zur Begründung führt der Anmelder im wesentlichen aus, der Fachmann könne

das anmeldungsgemäße Verfahren zur Erstellung von reproduzierbaren thermographischen Bildern unter Heranziehung der - wenn auch knappen - Beschreibung ausführen. Das erfindungsgemäße Verfahren sei auch nicht nahegelegt. Insbesondere der Gedanke, die Abkühlzeit bis zum Verschwinden des

Bildes zu messen und aus dieser Zeit den Zeitpunkt für das Auslösen der Digitalkamera während der Wiedererwärmungsphase zu errechnen, sei dem einschlägigen Stand der Technik nicht entnehmbar.

II

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob die Erfindung ausführbar ist, kann dahingestellt bleiben. Sie beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie

sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem in Betracht gezogenen

Stand der Technik in Verbindung mit seinem Fachwissen und -können ergibt,

§§ 1, 4 PatG.

1. Aus der Druckschrift (1) ist eine Vorrichtung zum Aufnehmen eines thermooptischen Bildes der weiblichen Brust (Fig 1; anmeldungsgemäß also Untersuchung

von Teilen des menschlichen Körpers) mit einer thermooptischen Folie 1, einem

durchsichtigen Kühlkasten 7 mit Kühlmediumzulauf 12a, einer Digitalkamera 2 und

einem Rechner 3 mit Bildschirm 16 (Fig 2, 3), sowie einer Zeitmesseinrichtung und

einer Auslöseeinrichtung zum automatischen Auslösen der Kamera (vergl Zusammenfassung) bekannt.

Durch Zuführen von Kälte sollen die sich darstellenden Farbmuster schärfer konturiert und kontrastreicher werden. Die Hautwärme soll weggekühlt werden, und es

sollen tiefer gelegene Wärmequellen zur Darstellung kommen (S 8 Abs 2). Die

Dauer der Kühlung ist zwar nicht ohne Bedeutung, aus Gründen der Standardisierung ist jedoch zu verlangen, dass der Zeitpunkt des Anfangs (Flächenkontakt zwischen Sensorfolie 1 und Kühlkasten 7, S 9 Abs 1) und der des Endes des Kühlvorgangs definiert sind. Nach Ablauf einer vorgebbaren Kühldauer wird die Digitalkamera automatisch ausgelöst. Durch Standardisierung der Abläufe wird maximale

Reproduzierbarkeit erreicht (S 8/9). Das thermooptische Bild wird in den Rechner

übertragen, gespeichert (Anspruch 11) und durch eine Bildauswerteeinrichtung

automatisch ausgewertet. Diese erkennt aufgrund von charakteristischen Strukturen anhand von Referenzdaten pathologische Veränderungen, und ggf kann ein

Vergleich mit Voraufnahmen durchgeführt werden (S 9 Abs 2 - S 10, Ansprüche 13 bis 15). Durch Messung von beiden Seiten kann größere Sensivität erreicht

werden (S 8 Abs 3).

Abweichend vom anmeldungsgemäßen Vorgehen wird nach einer vorgegebenen

Abkühlzeit ein digitales Bild aufgenommen und ausgewertet.

2. Der mit Entwicklung und Bau von Untersuchungsgeräten der bekannten Art befasste Fachmann, ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Elektrotechnik mit speziellen Kenntnissen der elektronischen Bildverarbeitung, ist

stets auf bessere Reproduzierbarkeit von Untersuchungsergebnissen bedacht und

wird hierzu die Anforderungen des diagnostizierenden Arztes beachten und dessen Rat insbesondere hinsichtlich diagnostisch brauchbarer Bilder einholen. Ihm

bietet es sich an, zusätzlich oder anstelle eines Bildes während der Abkühlphase

wenigstens ein Bild während der Wiedererwärmung aufzunehmen und auszuwerten, wie es die Druckschrift (2) angibt (vergl Anspruch 1). Auch bei (2) geht es um

das Ausschließen von Einflüssen der Hauttemperatur (Sp 1 Z 32 bis 40). Dabei

muss der Fachmann, da er den Vorteil eines automatischen zeitgesteuerten Ablaufs nach (1) beibehalten will, nach dem geeigneten Zeitpunkt für die Auslösung

der Digitalkamera während der Wiedererwärmung suchen, wofür er Versuchsreihen in Betracht zieht, die ihm alsbald zeigen - wenn er es nicht schon aufgrund

seiner Fachkenntnis weiß -, dass Abkühlzeit und Wiedererwärmungszeit gesetzmäßig zusammenhängen. Also ist zur Gewinnung reproduzierbarer Bilder kein fest

vorgegebener Zeitpunkt der Wiedererwärmungsphase in Anschlag zu bringen,

sondern einer, der von der Abkühlzeit abhängt, wobei als Ende der Abkühlung und

zugleich als Beginn der Wiedererwärmung aus Gründen der Reproduzierbarkeit

einzig das Verschwinden des Bildes (Nichtmehrwahrnehmung von Wärme durch

den thermooptischen Sensor) als sinnvoll in Frage kommt. Sich dieses gefundenen Algorithmus des Abkühl- und Wiedererwärmungsvorgangs messtechnisch,

rechnerisch und motorisch mittels eines speziellen Computerprogramms für den

bei (1) bereits vorhandenen und einschlägig eingesetzten Rechner zu bedienen,

liegt dann auf der Hand.

Dr. Anders

Obermayer

Martens

Dr. Zehendner

Be