Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 29.11.2004 – 30 W (pat) 183/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 183/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 72 959.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
MEGASEARCH
für die Waren und Dienstleistungen
Computer-Software, insbesondere Programme zum Verwalten, Suchen, Anzeigen und Bearbeiten von Informationen,
Dateien, Bildinhalten, Dokumenten und Internetanwendungen
Dienstleistungen im Internet, insbesondere Sammeln, Verwalten und Bereitstellen von Informationen, Dateien, Bildinhalten, Dokumenten und Internetanwendungen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines
bestehenden Freihaltebedürfnisses. In Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung beschreibend
eine besondere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen heraus.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen vorgetragen, dass
es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele. Auch wenn die Bezeichnung "SEARCH" zur Beschreibung
von Suchfunktionen im Internet geläufig sei, so gelte dies nicht für die angemeldete Wortkombination, da die Vorsilbe "MEGA" zwar einen gewissen positiven
Beiklang vermittle, jedoch offen lasse, welche mit der Suche verknüpfte quantitative oder qualitative Eigenschaft besonders hervorgehoben werden solle. Die
Bezeichnung MEGASEARCH sei somit zu unklar, um als konkret beschreibende
Angabe dienen zu können.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der
Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke "MEGASEARCH" ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung
ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr
beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie
ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich
den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die
Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei
der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile
besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden
Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere
syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus
beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der
Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder
Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser
Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus
dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben
zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen
ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder
Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass
diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500,
507 - Postkantoor).
Die angemeldete Marke besteht trotz Zusammenschreibung erkennbar aus den
beiden zu einer Kombination verbundenen Wörtern "MEGA" und "SEARCH". Der
Bestandteil "MEGA" ist ein Wortstamm aus der griechischen Sprache mit der
Bedeutung "besonders groß, mächtig, riesig, gewaltig", der nicht nur als
bestimmte Maßeinheit für das Millionenfache benutzt wird (vgl Megawatt, Megatonne, Megabyte, Megahertz usw) und in Wortzusammensetzungen auf eine
besondere, außergewöhnliche Größe oder Reichweite hinweist (vgl zB Megalith,
Megaphon usw), sondern wird inzwischen auch in der Umgangs- oder Werbesprache in Wortverbindungen häufig als Steigerung von "super" verwendet, um
etwas als besonders hervorragend oder bedeutend zu bezeichnen (vgl BPatG
30 W (pat) 276/93 – MEGA-SPEED; 30 W (pat) 145/01 – MEGAFORM, PAVIS
PROMA, Knoll).
Dabei ist die Verwendung des Begriffs "Mega" in verschiedenen Wortverbindungen (Megahit, Megastar, Megaprojekt, Megastark) auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogen und wird in der den obengenannten Bedeutungen im Wirtschaftsleben zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden (vgl BGH BlPMZ
1996, 498 – MEGA).
Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv "SEARCH"
in der Bedeutung von "Suche". Der Begriff
"SEARCH" ist ebenfalls in zahlreichen Kombinationen in der Verbindung mit
einem Substantiv oder Adjektiv gebräuchlich wie zB in "binary search" für "Binärsuche", "extensive search" für "ausgedehnte Suche", "breadth-first search" für
"breitenorientiertes Suchverfahren", "depth-first search" für "tiefenorientiertes
Suchverfahren", "full-text search" für "Volltextsuche" (vgl LEO-Online-Wörterbuch
der TU München).
Die angemeldete Bezeichnung "MEGASEARCH" bedeutet daher in wörtlicher
Übersetzung "Megasuche bzw mächtige, riesige, hervorragende Suche".
Die Kombination "MEGASEARCH" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbar
und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich
der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die obengenannten
Kombinationen unter Verwendung beider Bestandteile ist auch die angemeldete
Bezeichnung "MEGASEARCH" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff "MEGASEARCH" wird auch bereits - wie aus der Recherche im
Internet und dem der Anmelderin übersandten Verwendungsbeispiel ersichtlich -
im Zusammenhang mit der Datensuche und Suchmaschinen im Internet tatsächlich verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Optimierung von Suchmaschinen (vgl http://megasearch.ch).
Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke
zum Ausdruck gebracht, das ua Suche und Anzeigen von Daten, Dokumenten und
Internetanwendungen sowie entsprechende Dienstleistungen im Internet nennt,
ergibt "MEGASEARCH" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer
Beschaffenheit und ihrem Gegenstand bzw Inhalt um Waren und Dienstleistungen
handelt, die eine Megasuche ermöglichen bzw für den Betrieb oder die Einrichtung
einer riesigen oder hervorragenden Suchmaschine bestimmt sind.
Dabei hat der Begriff "MEGA" entgegen der Ansicht der Anmelderin auch in der
Kombination "MEGASEARCH" und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat
einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der wie in anderen Warenbereichen auch
in diesem Warenbereich zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden
wird (vgl BGH aaO – MEGA).
Dabei ist es ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff MEGA nicht entnommen werden kann, welche spezielle Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen besonders groß oder herausragend sein soll. Es handelt sich zwar um
eine eher allgemein gehaltene Angabe – aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung – zB im Gegensatz zu Internetsuchmöglichkeiten mit begrenztem Umfang
und Inhalt oder nur ungünstiger Handhabung – bedeutsame Sachinformation, die
unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss (vgl EuGH
aaO – Postkantoor; Hacker/Ströbele MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 295).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht
hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten
beschreibenden Bezeichnung dienen kann.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Fa