Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.11.2004 – 30 W (pat) 183/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 183/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 72 959.6

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

MEGASEARCH

für die Waren und Dienstleistungen

Computer-Software, insbesondere Programme zum Verwalten, Suchen, Anzeigen und Bearbeiten von Informationen,

Dateien, Bildinhalten, Dokumenten und Internetanwendungen

Dienstleistungen im Internet, insbesondere Sammeln, Verwalten und Bereitstellen von Informationen, Dateien, Bildinhalten, Dokumenten und Internetanwendungen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines

bestehenden Freihaltebedürfnisses. In Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung beschreibend

eine besondere Qualität dieser Waren und Dienstleistungen heraus.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im wesentlichen vorgetragen, dass

es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele. Auch wenn die Bezeichnung "SEARCH" zur Beschreibung

von Suchfunktionen im Internet geläufig sei, so gelte dies nicht für die angemeldete Wortkombination, da die Vorsilbe "MEGA" zwar einen gewissen positiven

Beiklang vermittle, jedoch offen lasse, welche mit der Suche verknüpfte quantitative oder qualitative Eigenschaft besonders hervorgehoben werden solle. Die

Bezeichnung MEGASEARCH sei somit zu unklar, um als konkret beschreibende

Angabe dienen zu können.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der

Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke "MEGASEARCH" ist für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung

ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr

beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie

ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich

den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die

Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei

der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile

besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden

Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere

syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus

beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413

- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der

Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder

Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser

Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus

dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben

zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen

ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder

Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass

diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500,

507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke besteht trotz Zusammenschreibung erkennbar aus den

beiden zu einer Kombination verbundenen Wörtern "MEGA" und "SEARCH". Der

Bestandteil "MEGA" ist ein Wortstamm aus der griechischen Sprache mit der

Bedeutung "besonders groß, mächtig, riesig, gewaltig", der nicht nur als

bestimmte Maßeinheit für das Millionenfache benutzt wird (vgl Megawatt, Megatonne, Megabyte, Megahertz usw) und in Wortzusammensetzungen auf eine

besondere, außergewöhnliche Größe oder Reichweite hinweist (vgl zB Megalith,

Megaphon usw), sondern wird inzwischen auch in der Umgangs- oder Werbesprache in Wortverbindungen häufig als Steigerung von "super" verwendet, um

etwas als besonders hervorragend oder bedeutend zu bezeichnen (vgl BPatG

30 W (pat) 276/93 – MEGA-SPEED; 30 W (pat) 145/01 – MEGAFORM, PAVIS

PROMA, Knoll).

Dabei ist die Verwendung des Begriffs "Mega" in verschiedenen Wortverbindungen (Megahit, Megastar, Megaprojekt, Megastark) auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogen und wird in der den obengenannten Bedeutungen im Wirtschaftsleben zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden (vgl BGH BlPMZ

1996, 498 – MEGA).

Den zweiten Markenbestandteil bildet das zum englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv "SEARCH"

in der Bedeutung von "Suche". Der Begriff

"SEARCH" ist ebenfalls in zahlreichen Kombinationen in der Verbindung mit

einem Substantiv oder Adjektiv gebräuchlich wie zB in "binary search" für "Binärsuche", "extensive search" für "ausgedehnte Suche", "breadth-first search" für

"breitenorientiertes Suchverfahren", "depth-first search" für "tiefenorientiertes

Suchverfahren", "full-text search" für "Volltextsuche" (vgl LEO-Online-Wörterbuch

der TU München).

Die angemeldete Bezeichnung "MEGASEARCH" bedeutet daher in wörtlicher

Übersetzung "Megasuche bzw mächtige, riesige, hervorragende Suche".

Die Kombination "MEGASEARCH" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbar

und sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich

der Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die obengenannten

Kombinationen unter Verwendung beider Bestandteile ist auch die angemeldete

Bezeichnung "MEGASEARCH" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Der Gesamtbegriff "MEGASEARCH" wird auch bereits - wie aus der Recherche im

Internet und dem der Anmelderin übersandten Verwendungsbeispiel ersichtlich -

im Zusammenhang mit der Datensuche und Suchmaschinen im Internet tatsächlich verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Optimierung von Suchmaschinen (vgl http://megasearch.ch).

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke

zum Ausdruck gebracht, das ua Suche und Anzeigen von Daten, Dokumenten und

Internetanwendungen sowie entsprechende Dienstleistungen im Internet nennt,

ergibt "MEGASEARCH" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach ihrer

Beschaffenheit und ihrem Gegenstand bzw Inhalt um Waren und Dienstleistungen

handelt, die eine Megasuche ermöglichen bzw für den Betrieb oder die Einrichtung

einer riesigen oder hervorragenden Suchmaschine bestimmt sind.

Dabei hat der Begriff "MEGA" entgegen der Ansicht der Anmelderin auch in der

Kombination "MEGASEARCH" und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat

einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der wie in anderen Warenbereichen auch

in diesem Warenbereich zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden

wird (vgl BGH aaO – MEGA).

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass aus dem Begriff MEGA nicht entnommen werden kann, welche spezielle Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen besonders groß oder herausragend sein soll. Es handelt sich zwar um

eine eher allgemein gehaltene Angabe – aber um eine hinsichtlich ihrer Verwendung – zB im Gegensatz zu Internetsuchmöglichkeiten mit begrenztem Umfang

und Inhalt oder nur ungünstiger Handhabung – bedeutsame Sachinformation, die

unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss (vgl EuGH

aaO – Postkantoor; Hacker/Ströbele MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 295).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht

hinausgeht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten

beschreibenden Bezeichnung dienen kann.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

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