Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 21 W (pat) 307/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. November 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

g e g e n

das Patent 101 26 812

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsizenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der Richter

Dipl.-Ing. Klosterhuber, Engels und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 1. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent mit der Bezeichnung „Raffvorhang mit auf einer

Welle befestigten Aufwickelelementen“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der

Patenterteilung ist am 10. April 2003 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Dem Einspruchsverfahren liegt der erteilte Patentanspruch 1 zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Raffvorhang, welcher aufweist:

eine profilierte Befestigungsschiene, an welcher Lagerelemente befestigt sind,

eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,

eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn, an welcher in ihrem oberen Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind, an welcher weiterhin

senkrecht unterhalb der Umlenkelemente Zugschnurführungselemente vorgesehen sind und an welcher in ihrem unteren Bereich

über die Breite der Vorhangbahn verteilt weitere Umlenkelemente

befestigt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass er weiterhin mit der Welle (32) fest

verbundene Aufwickelelemente (30) aufweist, die bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Aufwicklung mindestens einer Zugschnur (31) auf den Aufwickelelementen vorgesehen

sind, wobei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der

im oberen Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (33) vorgesehen ist und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe

dieses Umlenkelementes ergreift."

Zu den rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 16 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Raffvorhang mit den im Oberbegriff

des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen derart auszugestalten, dass eine sichere Zugschnurerfassung gewährleistet ist (Patentschrift Sp 2 Zn 16 bis 19).

Zur Begründung des Einspruchs stützt sich die Einsprechende auf die folgenden

Entgegenhaltungen:

(D1) DE 44 39 423 C1

(D2) DE 198 12 339 A1

(D3) DE 41 28 485 A1

(D4) DE 39 31 090 A1

(D5) DE 92 07 916 U1

(D6) EP 0 541 901 B1

(D7) EP 0 834 275 A2

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, die Aufzugsvorrichtung gemäß dem

Patentanspruch 1 werde durch die D1 nahegelegt. So ergebe sich aus der D1 Fig

5 iVm Sp 4 Z 5 ff, dass der Zugschnurmitnehmer dort anzuordnen ist, wo die Zugschnur liege. Die Umlenkung und Führung der Zugschnur erfolge dabei zwangsläufig so, dass die Zugschnur in den Bewegungsbereich des Mitnehmerhakens

komme. Dabei sei es für den Fachmann egal, ob der Haken die Zugschnur oberhalb oder unterhalb der Aufwickelwelle ergreife. Insgesamt entnehme der Fachmann der D1 eine Aufwickelwelle mit einem Mitnehmer, der die Zugschnur ergreift. Schließlich liege es im Rahmen fachmännischen Handelns, für den Mitnehmer eine Spule aus einem Kern mit zwei Randscheiben zu verwenden.

Die Einsprechende stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 3. Juli 2003,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.

Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand

der Technik vier Unterschiede aufweise. So seien erstens im unteren Bereich über

die Breite der Vorhangbahn verteilt weitere Umlenkelemente befestigt. Die Aufwicklung der Zugschnur erfolge zweitens beim Patent auf den Aufwickelelementen

30, und zwar wie aus Fig 10f hervorgehe auf der Fläche M des Aufwickelelements,

und nicht wie bei der D1 auf der Welle. Dadurch werde ein geordnetes Aufwickeln

sichergestellt. Drittens sei beim Patent jedes Aufwickelelement 30 direkt unterhalb

eines der Umlenkelemente 33 angeordnet. Schließlich werde viertens die Zugschnur in unmittelbarer Nähe des Umlenkelements 33 ergriffen und nicht wie bei

D1 zwischen den Umlenkelementen. Somit sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und werden dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind

innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im

Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaber und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.

Der Einspruch hat keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

patentfähig. Das Patent war deshalb in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, § 61

PatG.

Der – erteilte – Patentanspruch 1 sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 2

bis 16 sind formal zulässig, denn sie finden ihre Offenbarung auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So geht der Patentanspruch 1 in den ursprünglichen Unterlagen zurück auf Anspruch 1 und Figur 11 iVm der zugehörigen

Beschreibung. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 finden ihre Stütze in den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 16 iVm Figuren 10 und 11.

Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1:

Raffvorhang, welcher aufweist:

M1

eine profilierte Befestigungsschiene, an welcher Lagerelemente befestigt

sind,

M2

M3

eine in den Lagerelementen drehbar gelagerte Welle,

eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn,

M3.1

an welcher in ihrem oberen Bereich über die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt sind,

M3.2

an welcher weiterhin senkrecht unterhalb der Umlenkelemente

Zugschnurführungselemente vorgesehen sind

M3.3

und an welcher in ihrem unteren Bereich über die Breite der Vorhangbahn

verteilt weitere Umlenkelemente befestigt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4

er weiterhin mit der Welle (32) fest verbundene Aufwickelelemente (30)

aufweist,

M4.1

die bei einem Hochziehen der Vorhangbahn zur Erfassung und Aufwicklung mindestens einer Zugschnur (31) auf den Aufwickelelementen vorgesehen sind,

M4.2 wobei jedes Aufwickelelement (30) direkt unterhalb eines der im oberen

Bereich der Vorhangbahn vorgesehenen Umlenkelemente (33) vorgesehen ist,

M4.3

und die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift.

Der Raffvorhang gemäß dem Patentanspruch 1 ist neu, denn im Stand der Technik fehlt es daran, dass die Aufwicklung mindestens einer Zugschnur auf den Aufwickelelementen erfolgt (zweiter Teil von M4.1), jedes Aufwickelelement direkt

unterhalb eines der im oberen Bereich der Vorhandbahn vorgesehenen Umlenkelemente vorgesehen ist (Merkmal M4.2), und jedes Aufwickelelement die Zugschnur in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift (Merkmal 4.3). Nähere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Ausführungen zur erfinderischen

Tätigkeit.

Der Raffvorhang gemäß dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

So kann die D1 dem Fachmann, der hier ein in der Entwicklung von Raffvorhängen mit Aufzugsvorrichtungen tätiger Techniker ist, hinsichtlich der Lösung der

dem Patent zugrundeliegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre vermitteln, die die Merkmale M4.1 bis M4.3 umfasst.

Die D1 betrifft zwar einen Raffvorhang (Anspruch 1, Figur 2), und wie aus den Figuren 2 und 4 iVm der zugehörigen Beschreibung hervorgeht, ist dort auch eine

Befestigungsschiene (40) vorhanden, die zur Befestigung des Raffvorhangs (100)

an einer Decke oder einer Wand in einem Fensterbereich dient und deren beide

Enden (40a, 40b) Lager (41, 41’) für eine Aufwickelwelle (50) tragen (Sp 6 Zn

16ff). Damit sind die Merkmale M1 und M2 gegeben.

In den Figuren 1 bis 3 iVm der Beschreibung in Sp 5 Zn 3 ff ist auch dargestellt,

dass der Raffvorhang (100) einen Vorhang (10) aus einem rechteckförmigen oder

quadratischen Gewebezuschnitt umfasst, der mit seiner oberen Randkante an der

Befestigungsschiene (40) lösbar befestigt ist, was nichts anderes bedeutet, als

dass – wie im Merkmal M3 angegeben – eine an der Befestigungsschiene befestigte Vorhangbahn vorhanden ist.

Benachbart zur oberen Randkante (10a) der Vorhangbahn (10) und in Reihe liegend angeordnet sind Führungsringe (30, 31, 130, 131, 230, 231) befestigt, durch

die die entsprechende Zugschnur (20 bzw. 120 bzw. 220) geführt und umgelenkt

ist (Sp 5 Z 62 bis Sp 6 Z 8). Somit sind im oberen Bereich der Vorhangbahn über

die Breite der Vorhangbahn verteilt mehrere Umlenkelemente befestigt, so dass

das Merkmal M3.1 gegeben ist.

Wie aus der Figur 3 iVm Sp 5 Zn 25 ff hervorgeht, sind senkrecht unterhalb der

Umlenkelemente (30, 31, 130, 131, 230, 231) Führungsschlaufen (25), durch die

jede Zugschnur am Vorhang gehalten wird – also Zugschnurführungselemente –

vorhanden (Merkmal M3.2).

Wie aus den Figuren 2, 4 und 9A bis 10 und 12 iVm Sp 6 Zn 39 ff und Sp 7, Zn

18 ff hervorgeht, ist die Aufwickelwelle (50) mit Zugschnurmitnehmern (60, 60’,

60’’) versehen, die beispielsweise vermittels Press- bzw. Klemmsitz oder Klebeverbindung an der Welle befestigt sind, was nichts anderes bedeutet, als dass

auch mit der Welle fest verbundene Aufwickelelemente vorhanden sind (Merkmal

M4).

In den Figuren 5 bis 8 und 12 iVm Sp 7 Z 60 bis Sp 8 Z 18 ist ferner dargestellt,

dass die Aufwickelelemente bei einem Hochziehen der Vorhangbahn (10) zur Erfassung mindestens einer Zugschnur (20, 120, 220) in einem Zugschnurverbindungsabschnitt (24, 124, 224) dienen (erster Teil von M4.1).

Zur Aufwicklung der Zugschnüre geht aus der D1 allerdings nichts anderes hervor,

als dass das nocken- oder hakenförmiges Aufwickelelement (60) zum Aufwickeln

der Zugschnüre auf die Aufwickelwelle die Zugschnüre ergreift. Ein Hinweis darauf, dass beim Hochziehen der Vorhangbahn ein Aufwickeln der Zugschnüre auf

die Aufwickelelemente erfolgt, wie im zweiten Teil von Merkmal 4.1 angegeben, ist

dort nirgends zu finden.

Ferner sind die Aufwickelelemente (60, 60’, 60’’) in der D1 so dargestellt, dass sie

stets im Bereich der zwischen zwei Umlenkelementen (30, 31) in Figuren 2 und 11

bzw. (30’, 31’; 130’, 131’; 230’ 231’) in Figur 12 befindlichen Zugschnurverbindungsabschnitten (24, 124, 224) bzw. (24', 124', 224') in Figur 12 angeordnet sind.

Ein Hinweis dahingehend, jedes Aufwickelelement direkt unterhalb eines der Umlenkelemente vorzusehen (M4.2), ist dagegen nicht zu finden. Somit kann davon

auch keine Anregung dazu ausgehen, dass jedes Aufwickelelement die Zugschnur

in unmittelbarer Nähe dieses Umlenkelementes ergreift (M4.3).

Auch die sonst noch im Verfahren befindlichen Druckschriften D2 bis D7 können –

wie der Senat im Einzelnen überprüft hat – keinen Anstoß in die patentgemäße

Richtung geben. So offenbart die D2 allein schon keine Aufwickelelemente im

Sinne des Patents, denn dort sind die Zugschnüre des Raffvorhangs an der Aufspulwelle befestigt (D2 Fig 1 bis 3 iVm Sp 3 Z 4 bis Sp 4 Z 2), sie werden also

nicht mit einem Aufwickelelement ergriffen. Gleiches gilt für die D3 (Fign 1 bis 6

iVm Sp 2 Zn 37ff), D4 (Anspruch 1), D5 (Anspruch 1 und Fig 4 iVm S 3 le Abs), D6

(Anspruch 1 und Fig 1 iVm Sp 3 Zn 37ff). Schließlich geht auch die D7 in diese,

vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 abweichende Richtung. Dort ist zwar auf

der Aufspulwelle (100) ein Aufwickelelement vorhanden (Fig 1 iVm Sp 4 Z 43 bis

Sp 5 Z 3), das mit seinem hakenförmig ausgestalteten Zugschnursammler (25)

grundsätzlich dazu geeignet wäre, beim Hochziehen der Vorhangbahn eine Zugschnur zu erfassen. Es ist dort jedoch ausdrücklich dargestellt, dass die Zugschnüre an dem Zugschnursammler befestigt sind (Sp 5 Zn 9ff). Im Übrigen wäre

ein Erfassen bzw. Ergreifen der Zugschnur mit diesem Aufwickelelement allein

schon aufgrund des großen Abstandes zwischen Wickelwelle (100) und Zugschnur (150) nicht möglich (Fig 1).

Da in dem in Betracht gezogenen Stand der Technik die die Aufwickelelemente

betreffenden Merkmale M4.1 bis M4.3 nicht nachgewiesen werden konnten, führt

auch eine zusammenschauende Betrachtung sämtlicher Entgegenhaltungen zu

keinem anderen Ergebnis.

Die Unteransprüche 2 bis 16 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 und haben iVm dem

Anspruch 1 somit ebenfalls Bestand.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Engels

Dr. Maksymiw

Pr