Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 24 W (pat) 115/01

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 115/01 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die IR-Marke 664 793

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen

Patent-

und Markenamts

vom

10. März

1999

und

16. November 2000 sind wirkungslos, soweit der angegriffenen

IR-Marke 664 793 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

634 717 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise

versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 664 793 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 634 717 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise

versagt. Mit Beschluß vom 16. November 2000 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erklärt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 634 717 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO aF ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der teilweisen Schutzversagung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht keine Veranlassung.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Guth

Bb