Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 3 ZA (pat) 34/04
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
zu 3 Ni 12/00 (EU)
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 12/00 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom
30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Brandt
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 12/00 (EU) gewährt; hiervon ausgenommen sind:
die den Vergleich enthaltende Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vom 01. März 2001 (Bl 73 bis 75 der Gerichtsakte).
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
3 Ni 12/00 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat mitgeteilt, dass sie der Akteneinsicht
nicht widerspreche. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen.
Die Nichtigkeitsbeklagte trägt vor, dass der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende Interesse umfasse insbesondere "die technischen Erläuterungen zur
Verletzungsform" im Klageschriftsatz vom 10. Februar 2000 (ab Seite 2). Dort habe die Klägerin "versucht, den Schutzumfang des Streitpatents argumentativ zu
entkräften, um die Verletzungsform außerhalb des Schutzbereichs anzusiedeln."
Außerdem habe sie, die Beklagte, in der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 substantiiert den Schutzumfang in ihrer Auslegung dargestellt und "zur Bestätigung
ein Urteil mit Begründung, die auf technische Erörterung des Verletzungsgegenstandes abhebt, von einem Landgericht beigefügt".
Das der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende Interesse umfasse auch
den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01. März 2001 geschlossenen Vergleich, der Details über künftiges Verhalten und Ansprüche der Klageparteien enthalte.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, soweit er sich auf andere als die im Tenor
genannten Aktenteile bezieht, da die Parteien des Ausgangsverfahrens für diese
anderen Aktenteile ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Nichtigkeitsklägerin, der nach der Rechtsprechung das Recht zusteht, eigene
schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig
geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25,
34, 35), hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen die Akteneinsicht zu erheben.
1. Ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat auch die Nichtigkeitsbeklagte des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der nicht im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Aktenteile nicht dargetan.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei,
jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent - wie dies
die Antragstellerin offensichtlich beabsichtigt - mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in
die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu
verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und
mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei
zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden
können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf
ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Zwar ist in der Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse hinsichtlich der technischen Erläuterung der Verletzungsform und damit verbundenen Ausführungen
zB zum Schutzumfang bejaht worden (BPatGE 25, 34). Entgegen der Auffassung
der Nichtigkeitsbeklagten enthalten die von ihr genannten Aktenteile, nämlich der
Klageschriftsatz vom 10. Februar 2000 und die Klageerwiderung vom 2. Juni 2000, im Sinne dieser Rechtsprechung keine Erläuterungen einer konkreten
Verletzungsform, die von der Patentinhaberin als rechtswidrige Benutzung ihrer
Erfindung durch die Nichtigkeitsklägerin angegriffen wurde. Vielmehr enthält die
Klageschrift zunächst Ausführungen zum Patentgegenstand sowie zur Aufgabe
und deren Lösung gemäß der Streitpatentschrift, gefolgt von einer eingehenden
Erörterung der (fehlenden) Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt mangelnder
Neuheit und erfinderischer Tätigkeit anhand des dort genannten druckschriftlichen
Standes der Technik sowie einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. In
Anlehnung daran wird in entsprechender Weise auch in der Klageerwiderung vom
2. Juni 2000 zunächst der Gegenstand des Patents gemäß Streitpatentschrift erläutert und sodann zu dem in der Klageschrift genannten Stand der Technik und
den dortigen Ausführungen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der
fehlenden Neuheit und dem Nichtvorliegen einer erfinderischen Tätigkeit im Einzelnen Stellung genommen.
Derartige Ausführungen zur Patentfähigkeit bzw den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen können zwar über die Bestimmung des Gegenstandes des Streitpatents für die Prüfung der Bestandskraft des Patents bzw des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen hinaus auch allgemein Rückschlüsse auf den Schutzbereich, wie
er etwa auch im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsgrund der "Erweiterung des
Schutzbereichs" iSv § 22 Abs 1 PatG bzw Art II § 6 Abs 1 Nr. 4 IntPatÜG zu ermitteln wäre, zulassen. Solche Teile der Akten von Nichtigkeitsverfahren sollen jedoch nach dem oben dargelegten Sinn der Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG
gerade der Akteneinsicht zugänglich sein, damit sich die Öffentlichkeit, hier durch
die Antragstellerin, im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens für
eine eventuelle eigene Nichtigkeitsklage Kenntnisse über den Patentgegenstand
verschaffen oder sich darüber informieren kann, inwieweit, mit welchen Mitteln und
mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist.
Nicht erforderlich wäre dagegen die Kenntnis einer genauen Schilderung einer
konkreten Verletzungsform, wofür ein schutzwürdiges Gegeninteresse begründet
sein könnte, weil sie der Antragstellerin einen ungerechtfertigten Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbers gewähren würde. Eine solche ist - wie
ausgeführt - dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmbar. Dies würde im übrigen in
erster Linie nicht die berechtigten Interessen der Nichtigkeitsbeklagten, sondern
die der Nichtigkeitsklägerin und potentiellen Patentverletzerin berühren, die hier jedoch gerade kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung
der Akteneinsicht geltend gemacht hat.
Soweit die Nichtigkeitsbeklagte vorträgt, sie habe "zur Bestätigung ein Urteil mit
Begründung, die auf technische Erörterung des Verletzungsgegenstandes abhebt,
von einem Landgericht beigefügt", ist anzumerken, dass ausweislich des Akteninhalts ein solches Schriftstück weder der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 beigelegen hat noch anderweitig zu den Akten gelangt ist. Abgesehen davon wären Kopien von Akten des zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens geführten
Verletzungsprozesses Bestandteil der Akten des Nichtigkeitsverfahrens geworden
und ständen damit grundsätzlich der Aktensicht frei. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse wurde insoweit verneint (BPatGE 25, 34,
35).
2. Keinen Erfolg konnte der Antrag auf Akteneinsicht dagegen haben, soweit er
sich auch auf die im Tenor genannten Aktenteile bezieht.
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 28, 37)
besteht ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich solcher Aktenteile, die einen abgeschlossenen Vergleich zum Inhalt haben. Dies trifft für den in der mündlichen
Verhandlung am 1. März 2001 abgeschlossenen Vergleich zu, zumal diese Vereinbarung das Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung nicht nur
des vorliegenden Nichtigkeits-Rechtsstreits betrifft. Der Antragstellerin im Wege
der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu verschaffen, ginge über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer eventuellen
eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99,
Rdnr. 18; BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII).
Hellebrand
Riegler
Brandt
Be