Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 3 ZA (pat) 34/04

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

zu 3 Ni 12/00 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 12/00 (EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom

30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Brandt

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 12/00 (EU) gewährt; hiervon ausgenommen sind:

die den Vergleich enthaltende Niederschrift über die mündliche

Verhandlung vom 01. März 2001 (Bl 73 bis 75 der Gerichtsakte).

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 12/00 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat mitgeteilt, dass sie der Akteneinsicht

nicht widerspreche. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen.

Die Nichtigkeitsbeklagte trägt vor, dass der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende Interesse umfasse insbesondere "die technischen Erläuterungen zur

Verletzungsform" im Klageschriftsatz vom 10. Februar 2000 (ab Seite 2). Dort habe die Klägerin "versucht, den Schutzumfang des Streitpatents argumentativ zu

entkräften, um die Verletzungsform außerhalb des Schutzbereichs anzusiedeln."

Außerdem habe sie, die Beklagte, in der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 substantiiert den Schutzumfang in ihrer Auslegung dargestellt und "zur Bestätigung

ein Urteil mit Begründung, die auf technische Erörterung des Verletzungsgegenstandes abhebt, von einem Landgericht beigefügt".

Das der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende Interesse umfasse auch

den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01. März 2001 geschlossenen Vergleich, der Details über künftiges Verhalten und Ansprüche der Klageparteien enthalte.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, soweit er sich auf andere als die im Tenor

genannten Aktenteile bezieht, da die Parteien des Ausgangsverfahrens für diese

anderen Aktenteile ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Nichtigkeitsklägerin, der nach der Rechtsprechung das Recht zusteht, eigene

schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig

geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25,

34, 35), hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen die Akteneinsicht zu erheben.

1. Ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat auch die Nichtigkeitsbeklagte des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der nicht im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Aktenteile nicht dargetan.

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei,

jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent - wie dies

die Antragstellerin offensichtlich beabsichtigt - mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in

die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu

verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und

mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei

zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden

können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf

ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).

Zwar ist in der Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse hinsichtlich der technischen Erläuterung der Verletzungsform und damit verbundenen Ausführungen

zB zum Schutzumfang bejaht worden (BPatGE 25, 34). Entgegen der Auffassung

der Nichtigkeitsbeklagten enthalten die von ihr genannten Aktenteile, nämlich der

Klageschriftsatz vom 10. Februar 2000 und die Klageerwiderung vom 2. Juni 2000, im Sinne dieser Rechtsprechung keine Erläuterungen einer konkreten

Verletzungsform, die von der Patentinhaberin als rechtswidrige Benutzung ihrer

Erfindung durch die Nichtigkeitsklägerin angegriffen wurde. Vielmehr enthält die

Klageschrift zunächst Ausführungen zum Patentgegenstand sowie zur Aufgabe

und deren Lösung gemäß der Streitpatentschrift, gefolgt von einer eingehenden

Erörterung der (fehlenden) Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt mangelnder

Neuheit und erfinderischer Tätigkeit anhand des dort genannten druckschriftlichen

Standes der Technik sowie einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. In

Anlehnung daran wird in entsprechender Weise auch in der Klageerwiderung vom

2. Juni 2000 zunächst der Gegenstand des Patents gemäß Streitpatentschrift erläutert und sodann zu dem in der Klageschrift genannten Stand der Technik und

den dortigen Ausführungen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der

fehlenden Neuheit und dem Nichtvorliegen einer erfinderischen Tätigkeit im Einzelnen Stellung genommen.

Derartige Ausführungen zur Patentfähigkeit bzw den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen können zwar über die Bestimmung des Gegenstandes des Streitpatents für die Prüfung der Bestandskraft des Patents bzw des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen hinaus auch allgemein Rückschlüsse auf den Schutzbereich, wie

er etwa auch im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsgrund der "Erweiterung des

Schutzbereichs" iSv § 22 Abs 1 PatG bzw Art II § 6 Abs 1 Nr. 4 IntPatÜG zu ermitteln wäre, zulassen. Solche Teile der Akten von Nichtigkeitsverfahren sollen jedoch nach dem oben dargelegten Sinn der Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG

gerade der Akteneinsicht zugänglich sein, damit sich die Öffentlichkeit, hier durch

die Antragstellerin, im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens für

eine eventuelle eigene Nichtigkeitsklage Kenntnisse über den Patentgegenstand

verschaffen oder sich darüber informieren kann, inwieweit, mit welchen Mitteln und

mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist.

Nicht erforderlich wäre dagegen die Kenntnis einer genauen Schilderung einer

konkreten Verletzungsform, wofür ein schutzwürdiges Gegeninteresse begründet

sein könnte, weil sie der Antragstellerin einen ungerechtfertigten Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbers gewähren würde. Eine solche ist - wie

ausgeführt - dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmbar. Dies würde im übrigen in

erster Linie nicht die berechtigten Interessen der Nichtigkeitsbeklagten, sondern

die der Nichtigkeitsklägerin und potentiellen Patentverletzerin berühren, die hier jedoch gerade kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung

der Akteneinsicht geltend gemacht hat.

Soweit die Nichtigkeitsbeklagte vorträgt, sie habe "zur Bestätigung ein Urteil mit

Begründung, die auf technische Erörterung des Verletzungsgegenstandes abhebt,

von einem Landgericht beigefügt", ist anzumerken, dass ausweislich des Akteninhalts ein solches Schriftstück weder der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 beigelegen hat noch anderweitig zu den Akten gelangt ist. Abgesehen davon wären Kopien von Akten des zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens geführten

Verletzungsprozesses Bestandteil der Akten des Nichtigkeitsverfahrens geworden

und ständen damit grundsätzlich der Aktensicht frei. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse wurde insoweit verneint (BPatGE 25, 34,

35).

2. Keinen Erfolg konnte der Antrag auf Akteneinsicht dagegen haben, soweit er

sich auch auf die im Tenor genannten Aktenteile bezieht.

Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 28, 37)

besteht ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich solcher Aktenteile, die einen abgeschlossenen Vergleich zum Inhalt haben. Dies trifft für den in der mündlichen

Verhandlung am 1. März 2001 abgeschlossenen Vergleich zu, zumal diese Vereinbarung das Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung nicht nur

des vorliegenden Nichtigkeits-Rechtsstreits betrifft. Der Antragstellerin im Wege

der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu verschaffen, ginge über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer eventuellen

eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99,

Rdnr. 18; BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII).

Hellebrand

Riegler

Brandt

Be