Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 26 W (pat) 184/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 00 183

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 399 00 183

für die Waren und Dienstleistungen

„Reinigungsdienstleistungen aller Art; Bauwesen; Anbringung von

Spezialversiegelungen; chemische Erzeugnisse für gewerbliche

Zwecke; Wasch-, Bleich-, Putz- und Poliermittel“

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 397 32 388

die für die Waren und Dienstleistungen

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Schreibwaren; Waschen von Wäsche und Reinigung von Bekleidungsstücken und

Textilien, insbesondere Bett- und Tischwäsche, Berufs- und

Schutzbekleidung; Veredelung, insbesondere von Textilien, Fellen, Pelzen und Leder; Vermietung von Verkaufsautomaten, insbesondere von Handtuchautomaten und Seifenspendern; Kostüm-

und Kleidervermietung; technische Beratung zur Reinigung und

Pflege von Textilien, Erstellen von

technischen Gutachten;

Dienstleistungen eines Programmierers; Werkstoffprüfung, insbesondere von textilen Stoffen“

eingetragen ist.

Die Markenstelle hat den Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden

zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die angegriffene Marke halte auch im Bereich der identischen Reinigungsdienstleistungen den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. In ihrer Gesamtheit könnten die Marken aufgrund der in der angegriffenen Marke enthaltenen

zusätzlichen Wortbestandteile sowie der insgesamt deutlich unterschiedlichen

grafischen Gestaltung ohne weiteres auseinandergehalten werden. Eine Verwechslungsgefahr wegen der Übernahme des Wortes „Heinzelmännchen“ aus der

Widerspruchsmarke bestehe schon deshalb nicht, weil dieses Wort die angegriffene Marke nicht präge, da diese noch weitere phantasievolle Wortelemente enthalte, wie z.B. die Buchstabenfolge „K.M.P.“. Auch zwischen den Bildelementen

der Marken bestehe keine Ähnlichkeit, weil diese nur in dem Motiv „Heinzelmännchen“ übereinstimmten, das jedoch in völlig unterschiedlicher Weise dargestellt

sei.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Widerspruchsmarke weise schon aufgrund ihrer anspruchsvollen und

auffälligen Gestaltung eine gesteigerte originäre Kennzeichnungskraft auf, weshalb sie einen großen Schutzumfang beanspruchen könne. Auch die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien in vollem Umfang ähnlich und stünden sich

zudem sehr nahe. Insbesondere bestehe unter dem Gesichtspunkt einander ergänzender Waren und Dienstleistungen auch Ähnlichkeit zwischen Reinigungsdienstleistungen und den Waren „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke;

Wasch-, Bleich-, Putz- und Poliermittel“. Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Nähe der beiderseitigen Waren

und Dienstleistungen reiche bereits ein geringer Grad an Markenähnlichkeit für die

Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen,

dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen des Reinigungssektors um Allerweltswaren bzw. -dienstleistungen handele, weshalb der Verkehr auf diesem

Gebiet den Marken wenig Aufmerksamkeit entgegenbringe und sie leichter verwechsle. Die sich gegenüberstehenden Marken würden jeweils durch das Wort

„Heinzelmännchen“ geprägt. Der weitere Wortbestandteil „Aus der Natur – Für die

Natur“ in der jüngeren Marke sei nur eine sloganartige Beschreibung der geschützten Waren und Dienstleistungen. Auch in bildlicher Hinsicht dominierten die

in beiden Marken enthaltenen Darstellungen eines Heinzelmännchens die Marken

schon aufgrund ihrer Größe. Die gestalterischen Unterschiede würden durch den

übereinstimmenden Begriffsinhalt überlagert. Die Widersprechende beantragt

sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben sowie

wegen ihres Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf

die Begründung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle und auf Drittmarken mit dem Wortbestandteil „Heinzelmännchen“, die die Kennzeichnungs- bzw

Originalitätsschwäche dieses Begriffs für Reinigungsdienstleistungen belegten.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den

beiderseitigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. der genannten Vorschrift ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR

1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht

eine Wechselwirkung zwischen den

in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit

gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren

Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO

– Canon).

Die Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist,

sind den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zwar teilweise ähnlich bzw sogar mit ihnen identisch. Insbesondere umfassen die „Reinigungsdienstleistungen aller Art“, für die Schutz beansprucht wird, auch die Dienstleistung „Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien“, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, so dass insoweit markenrechtlich von einer Identität

der beiderseitigen Dienstleistungen auszugehen ist. Ob und ggf inwieweit darüber

hinaus eine Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit besteht, bedarf

letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil selbst bei einer Benutzung der beiderseitigen Marken für gleiche Waren und Dienstleistungen wegen der allenfalls

äußerst geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken zwischen diesen keine

Verwechslungsgefahr besteht.

Die Widerspruchsmarke insgesamt unter Einschluss aller ihrer Wort- und Bildelemente weist von Haus aus eine allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft

auf. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden rechtfertigt auch eine besondere

Eigenart und Einprägsamkeit noch nicht die Zuerkennung eines erweiterten

Schutzumfangs (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 9 Rdn 297 m.w.N.).

Hierfür ist vielmehr eine durch intensive und nicht nur kurzfristige Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Marke erforderlich, wofür die Widersprechende nichts vorgetragen hat.

Die beiderseitigen Marken weisen in ihrer Gesamtheit, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in Folge der Vielzahl von in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Wortelementen der angegriffenen Marke sowie wegen ihrer deutlich unterschiedlichen grafischen Gestaltung sofort erfassbare und leicht

erinnerbare Unterschiede auf. Eine Verwechslungsgefahr könnte deshalb nur unter der Voraussetzung bejaht werden, dass sowohl der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als auch der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch

das in ihnen übereinstimmend enthaltene Wort „Heinzelmännchen“ und/oder die

bildliche Darstellung eines Heinzelmännchens geprägt würden. Beides ist jedoch

nicht der Fall.

Eine Prägung des Gesamteindrucks einer mehrteiligen Marke durch einen einzelnen Bestandteil kann nur angenommen werden, wenn dieser Bestandteil innerhalb

der Gesamtmarke eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (BGH

GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze; GRUR 2000, 233, 234 –

RAUSCH / ELFI RAUCH). Davon ist nur dann auszugehen, wenn die übrigen

Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,

dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH aaO -

RAUSCH / ELFI RAUCH; GRUR 2000, 883, 885 – PAPPAGALLO). Schutzunfähigen sowie kennzeichnungsschwachen Elementen fehlt grundsätzlich die Eignung,

den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Sie können zwar im Zusammenhang

mit weiteren Ähnlichkeiten der Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen. Die Gefahr von Verwechslungen

ist jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren Marke beschränken. Insoweit kommt den abweichenden

anderen kennzeichnungsstärkeren Markenteilen sowohl nach der subjektiven

Aufmerksamkeit des Verkehrs als auch bei objektiver Bewertung der Kennzeichnungskraft eine stärkere und insoweit die Verwechslungsgefahr ausschließende

Bedeutung zu (BGH GRUR 2000, 605, 606 – comtes / ComTel). Kennzeichnungsschwach sind auch von Haus aus schutzfähige, jedoch im allgemeinen Verkehr

häufig verwendete und damit originalitätsschwache Begriffe und Motive, weil der

Verkehr bei deren Verwendung genötigt und daran gewöhnt ist, wegen des Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Bezeichnungen sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten, und deshalb weniger Verwechslungen unterliegt

(BGH GRUR 1967, 246, 248 – Vitapur; GRUR 2001, 1161, 1162 –

CompuNet/ComNet).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann jedenfalls auf der Seite der angegriffenen Marke nicht von einer Prägung der kombinierten Wort-Bild-Marke durch das

Wort „Heinzelmännchen“ und/oder durch die Abbildung eines Heinzelmännchens

ausgegangen werden. Diese enthält mit dem Bestandteil „K.M.P.“ ein weiteres

Markenelement, das zwar nicht im Zentrum der Marke angeordnet, aber wegen

seiner Stellung innerhalb der Gesamtmarke deutlich erkennbar ist, und das für die

Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke keinen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist und deshalb eine normale Kennzeichnungskraft besitzt. Dass

es sich bei „K.M.P.“ um ein Kürzel der Firma der Markeninhaberin handelt, ist für

den Verkehr aus der Marke nicht ersichtlich, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb als

bedeutungslos oder nebensächlich vernachlässigt werden wird.

Dagegen handelt es sich bei dem Wort „Heinzelmännchen“ um einen auf dem

Sektor der Reinigungsdienstleistungen von einer Vielzahl von Firmen verwendeten

Begriff, wie sich aus den der Widersprechenden mit der Ladung zur mündlichen

Verhandlung übersandten Ergebnissen einer Internetrecherche ergibt. Außer von

der Widersprechenden wird dieser Begriff von mindestens zehn weiteren Unternehmen des Reinigungsgewerbes zur Kennzeichnung ihrer Reinigungsdienstleistungen verwendet. Nicht zuletzt wegen dieser häufigen Verwendung ist zudem

im allgemeinen Sprachgebrauch bereits eine Tendenz feststellbar, das Wort

„Heinzelmännchen“ als Synonym für Reinigungskräfte zu benutzen. So beschreibt

u.a. die Frankfurter Rundschau in einem Artikel vom 27. Juli 2002 mit der Überschrift „Die Heinzelmännchen der Neuzeit – Reinigungsgewerbe boomt mit Billig-

Kräften“, der der Widersprechenden ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden ist,

die Gebäudereiniger als „die unsichtbaren Heinzelmännchen“. Wegen der sonach

auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor gegebenen erheblichen Kennzeichnungsschwäche des Wortes „Heinzelmännchen“ müssen die Verkehrskreise,

die Dienstleistungen eines bestimmten „Heinzelmännchen“-Unternehmens in Anspruch nehmen wollen, letztlich auf weitere Bestandteile einer Marke zurückgreifen. Deshalb können und werden sie auch den weiteren Bestandteil „K.M.P.“ der

angegriffenen Marke nicht vernachlässigen.

Gegen eine klangliche Verwechslungsgefahr wegen der in beiden Marken enthaltenen Darstellung eines Heinzelmännchens, spricht der Umstand, dass sich der

Verkehr bei der Benennung kombinierter Wort-Bild-Marken erfahrungsgemäß eher

der Wortelemente einer Marke bedient. Auch eine bildliche Verwechslungsgefahr

zwischen den Marken aufgrund der

in

ihnen

jeweils enthaltenen

Heinzelmännchen-Abbildung besteht nicht. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden insoweit von einer größenmäßigen Dominanz der Bildelemente in

den kombinierten Marken ausgegangen wird, kann eine Verwechslungsgefahr

nach dem bildlichen Gesamteindruck nicht bejaht werden, weil die in den Marken

enthaltenen Bilder zwar das gleiche Motiv darstellen, sich im Detail jedoch auffällig

und unübersehbar in vielen Einzelheiten, wie z.B. den Mützen, dem Bart, der Kleidung, dem unterschiedlichen Stil der Darstellung sowie dem Buchstaben „H“ auf

der Brust, voneinander unterscheiden. Die bloße Übereinstimmung im Motiv

„Heinzelmännchen“ kann die Gefahr von Verwechslungen nicht begründen, weil

es sich auch bei einer Heinzelmännchenabbildung nach den der Widersprechenden übersandten Internetauszügen für die maßgeblichen Dienstleistungen um ein

kennzeichnungsschwaches, weil in der Reinigungsbranche häufig verwendetes

Motiv handelt. Deshalb kann die Widerspruchsmarke Schutz nur für die besondere

Art der Darstellung eines Heinzelmännchens beanspruchen, von der sich die Darstellung in der angegriffenen Marke hinreichend unterscheidet.

Wegen der dargestellten Kennzeichnungsschwäche des Begriffs „Heinzelmännchen“ und von Heinzelmännchenabbildungen für Reinigungsdienstleistungen und

der zusätzlichen unterscheidenden Elemente in der angegriffenen Marke besteht

auch nicht die Gefahr einer begrifflichen Verwechslung der Marken.

Für die – auch von der Widersprechenden nicht behauptete – Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken fehlt es ebenfalls an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Zwar stellt das Wort „Heinzelmännchen“ zugleich die Firma

der Widersprechenden dar. Einer gedanklichen Verbindung der Marken steht jedoch auch insoweit entscheidend der Umstand entgegen, dass dieser Begriff von

einer erheblichen Anzahl anderer Unternehmen auf dem gleichen Dienstleistungssektor markenmäßig benutzt wird, so dass für die angesprochenen Verkehrskreise

der gedankliche Schluss darauf, es bei der angegriffenen Marke gerade mit einer

weiteren Marke der Widersprechenden zu tun zu haben, nicht möglich ist.

Der Beschwerde der Widersprechenden musste bei dieser Sach- und Rechtslage

der Erfolg versagt bleiben.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Albert

Kraft

Reker

Bb