Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 26 W (pat) 184/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 00 183
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 399 00 183
für die Waren und Dienstleistungen
„Reinigungsdienstleistungen aller Art; Bauwesen; Anbringung von
Spezialversiegelungen; chemische Erzeugnisse für gewerbliche
Zwecke; Wasch-, Bleich-, Putz- und Poliermittel“
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 397 32 388
die für die Waren und Dienstleistungen
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Schreibwaren; Waschen von Wäsche und Reinigung von Bekleidungsstücken und
Textilien, insbesondere Bett- und Tischwäsche, Berufs- und
Schutzbekleidung; Veredelung, insbesondere von Textilien, Fellen, Pelzen und Leder; Vermietung von Verkaufsautomaten, insbesondere von Handtuchautomaten und Seifenspendern; Kostüm-
und Kleidervermietung; technische Beratung zur Reinigung und
Pflege von Textilien, Erstellen von
technischen Gutachten;
Dienstleistungen eines Programmierers; Werkstoffprüfung, insbesondere von textilen Stoffen“
eingetragen ist.
Die Markenstelle hat den Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden
zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
Die angegriffene Marke halte auch im Bereich der identischen Reinigungsdienstleistungen den notwendigen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. In ihrer Gesamtheit könnten die Marken aufgrund der in der angegriffenen Marke enthaltenen
zusätzlichen Wortbestandteile sowie der insgesamt deutlich unterschiedlichen
grafischen Gestaltung ohne weiteres auseinandergehalten werden. Eine Verwechslungsgefahr wegen der Übernahme des Wortes „Heinzelmännchen“ aus der
Widerspruchsmarke bestehe schon deshalb nicht, weil dieses Wort die angegriffene Marke nicht präge, da diese noch weitere phantasievolle Wortelemente enthalte, wie z.B. die Buchstabenfolge „K.M.P.“. Auch zwischen den Bildelementen
der Marken bestehe keine Ähnlichkeit, weil diese nur in dem Motiv „Heinzelmännchen“ übereinstimmten, das jedoch in völlig unterschiedlicher Weise dargestellt
sei.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Widerspruchsmarke weise schon aufgrund ihrer anspruchsvollen und
auffälligen Gestaltung eine gesteigerte originäre Kennzeichnungskraft auf, weshalb sie einen großen Schutzumfang beanspruchen könne. Auch die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen seien in vollem Umfang ähnlich und stünden sich
zudem sehr nahe. Insbesondere bestehe unter dem Gesichtspunkt einander ergänzender Waren und Dienstleistungen auch Ähnlichkeit zwischen Reinigungsdienstleistungen und den Waren „chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke;
Wasch-, Bleich-, Putz- und Poliermittel“. Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Nähe der beiderseitigen Waren
und Dienstleistungen reiche bereits ein geringer Grad an Markenähnlichkeit für die
Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen,
dass es sich bei den Waren und Dienstleistungen des Reinigungssektors um Allerweltswaren bzw. -dienstleistungen handele, weshalb der Verkehr auf diesem
Gebiet den Marken wenig Aufmerksamkeit entgegenbringe und sie leichter verwechsle. Die sich gegenüberstehenden Marken würden jeweils durch das Wort
„Heinzelmännchen“ geprägt. Der weitere Wortbestandteil „Aus der Natur – Für die
Natur“ in der jüngeren Marke sei nur eine sloganartige Beschreibung der geschützten Waren und Dienstleistungen. Auch in bildlicher Hinsicht dominierten die
in beiden Marken enthaltenen Darstellungen eines Heinzelmännchens die Marken
schon aufgrund ihrer Größe. Die gestalterischen Unterschiede würden durch den
übereinstimmenden Begriffsinhalt überlagert. Die Widersprechende beantragt
sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben sowie
wegen ihres Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf
die Begründung der angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle und auf Drittmarken mit dem Wortbestandteil „Heinzelmännchen“, die die Kennzeichnungs- bzw
Originalitätsschwäche dieses Begriffs für Reinigungsdienstleistungen belegten.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren,
insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren
Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO
– Canon).
Die Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist,
sind den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zwar teilweise ähnlich bzw sogar mit ihnen identisch. Insbesondere umfassen die „Reinigungsdienstleistungen aller Art“, für die Schutz beansprucht wird, auch die Dienstleistung „Reinigung von Bekleidungsstücken und Textilien“, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, so dass insoweit markenrechtlich von einer Identität
der beiderseitigen Dienstleistungen auszugehen ist. Ob und ggf inwieweit darüber
hinaus eine Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit besteht, bedarf
letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil selbst bei einer Benutzung der beiderseitigen Marken für gleiche Waren und Dienstleistungen wegen der allenfalls
äußerst geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken zwischen diesen keine
Verwechslungsgefahr besteht.
Die Widerspruchsmarke insgesamt unter Einschluss aller ihrer Wort- und Bildelemente weist von Haus aus eine allenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft
auf. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden rechtfertigt auch eine besondere
Eigenart und Einprägsamkeit noch nicht die Zuerkennung eines erweiterten
Schutzumfangs (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 9 Rdn 297 m.w.N.).
Hierfür ist vielmehr eine durch intensive und nicht nur kurzfristige Benutzung entstandene gesteigerte Verkehrsbekanntheit der Marke erforderlich, wofür die Widersprechende nichts vorgetragen hat.
Die beiderseitigen Marken weisen in ihrer Gesamtheit, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in Folge der Vielzahl von in der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Wortelementen der angegriffenen Marke sowie wegen ihrer deutlich unterschiedlichen grafischen Gestaltung sofort erfassbare und leicht
erinnerbare Unterschiede auf. Eine Verwechslungsgefahr könnte deshalb nur unter der Voraussetzung bejaht werden, dass sowohl der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke als auch der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch
das in ihnen übereinstimmend enthaltene Wort „Heinzelmännchen“ und/oder die
bildliche Darstellung eines Heinzelmännchens geprägt würden. Beides ist jedoch
nicht der Fall.
Eine Prägung des Gesamteindrucks einer mehrteiligen Marke durch einen einzelnen Bestandteil kann nur angenommen werden, wenn dieser Bestandteil innerhalb
der Gesamtmarke eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (BGH
GRUR 1996, 198, 199 – Springende Raubkatze; GRUR 2000, 233, 234 –
RAUSCH / ELFI RAUCH). Davon ist nur dann auszugehen, wenn die übrigen
Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten,
dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH aaO -
RAUSCH / ELFI RAUCH; GRUR 2000, 883, 885 – PAPPAGALLO). Schutzunfähigen sowie kennzeichnungsschwachen Elementen fehlt grundsätzlich die Eignung,
den Gesamteindruck einer Marke zu prägen. Sie können zwar im Zusammenhang
mit weiteren Ähnlichkeiten der Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen. Die Gefahr von Verwechslungen
ist jedoch regelmäßig zu verneinen, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren Marke beschränken. Insoweit kommt den abweichenden
anderen kennzeichnungsstärkeren Markenteilen sowohl nach der subjektiven
Aufmerksamkeit des Verkehrs als auch bei objektiver Bewertung der Kennzeichnungskraft eine stärkere und insoweit die Verwechslungsgefahr ausschließende
Bedeutung zu (BGH GRUR 2000, 605, 606 – comtes / ComTel). Kennzeichnungsschwach sind auch von Haus aus schutzfähige, jedoch im allgemeinen Verkehr
häufig verwendete und damit originalitätsschwache Begriffe und Motive, weil der
Verkehr bei deren Verwendung genötigt und daran gewöhnt ist, wegen des Nebeneinanderbestehens mehrerer ähnlicher Bezeichnungen sorgfältiger auf etwaige Unterschiede zu achten, und deshalb weniger Verwechslungen unterliegt
(BGH GRUR 1967, 246, 248 – Vitapur; GRUR 2001, 1161, 1162 –
CompuNet/ComNet).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann jedenfalls auf der Seite der angegriffenen Marke nicht von einer Prägung der kombinierten Wort-Bild-Marke durch das
Wort „Heinzelmännchen“ und/oder durch die Abbildung eines Heinzelmännchens
ausgegangen werden. Diese enthält mit dem Bestandteil „K.M.P.“ ein weiteres
Markenelement, das zwar nicht im Zentrum der Marke angeordnet, aber wegen
seiner Stellung innerhalb der Gesamtmarke deutlich erkennbar ist, und das für die
Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke keinen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist und deshalb eine normale Kennzeichnungskraft besitzt. Dass
es sich bei „K.M.P.“ um ein Kürzel der Firma der Markeninhaberin handelt, ist für
den Verkehr aus der Marke nicht ersichtlich, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb als
bedeutungslos oder nebensächlich vernachlässigt werden wird.
Dagegen handelt es sich bei dem Wort „Heinzelmännchen“ um einen auf dem
Sektor der Reinigungsdienstleistungen von einer Vielzahl von Firmen verwendeten
Begriff, wie sich aus den der Widersprechenden mit der Ladung zur mündlichen
Verhandlung übersandten Ergebnissen einer Internetrecherche ergibt. Außer von
der Widersprechenden wird dieser Begriff von mindestens zehn weiteren Unternehmen des Reinigungsgewerbes zur Kennzeichnung ihrer Reinigungsdienstleistungen verwendet. Nicht zuletzt wegen dieser häufigen Verwendung ist zudem
im allgemeinen Sprachgebrauch bereits eine Tendenz feststellbar, das Wort
„Heinzelmännchen“ als Synonym für Reinigungskräfte zu benutzen. So beschreibt
u.a. die Frankfurter Rundschau in einem Artikel vom 27. Juli 2002 mit der Überschrift „Die Heinzelmännchen der Neuzeit – Reinigungsgewerbe boomt mit Billig-
Kräften“, der der Widersprechenden ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden ist,
die Gebäudereiniger als „die unsichtbaren Heinzelmännchen“. Wegen der sonach
auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor gegebenen erheblichen Kennzeichnungsschwäche des Wortes „Heinzelmännchen“ müssen die Verkehrskreise,
die Dienstleistungen eines bestimmten „Heinzelmännchen“-Unternehmens in Anspruch nehmen wollen, letztlich auf weitere Bestandteile einer Marke zurückgreifen. Deshalb können und werden sie auch den weiteren Bestandteil „K.M.P.“ der
angegriffenen Marke nicht vernachlässigen.
Gegen eine klangliche Verwechslungsgefahr wegen der in beiden Marken enthaltenen Darstellung eines Heinzelmännchens, spricht der Umstand, dass sich der
Verkehr bei der Benennung kombinierter Wort-Bild-Marken erfahrungsgemäß eher
der Wortelemente einer Marke bedient. Auch eine bildliche Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken aufgrund der
in
ihnen
jeweils enthaltenen
Heinzelmännchen-Abbildung besteht nicht. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden insoweit von einer größenmäßigen Dominanz der Bildelemente in
den kombinierten Marken ausgegangen wird, kann eine Verwechslungsgefahr
nach dem bildlichen Gesamteindruck nicht bejaht werden, weil die in den Marken
enthaltenen Bilder zwar das gleiche Motiv darstellen, sich im Detail jedoch auffällig
und unübersehbar in vielen Einzelheiten, wie z.B. den Mützen, dem Bart, der Kleidung, dem unterschiedlichen Stil der Darstellung sowie dem Buchstaben „H“ auf
der Brust, voneinander unterscheiden. Die bloße Übereinstimmung im Motiv
„Heinzelmännchen“ kann die Gefahr von Verwechslungen nicht begründen, weil
es sich auch bei einer Heinzelmännchenabbildung nach den der Widersprechenden übersandten Internetauszügen für die maßgeblichen Dienstleistungen um ein
kennzeichnungsschwaches, weil in der Reinigungsbranche häufig verwendetes
Motiv handelt. Deshalb kann die Widerspruchsmarke Schutz nur für die besondere
Art der Darstellung eines Heinzelmännchens beanspruchen, von der sich die Darstellung in der angegriffenen Marke hinreichend unterscheidet.
Wegen der dargestellten Kennzeichnungsschwäche des Begriffs „Heinzelmännchen“ und von Heinzelmännchenabbildungen für Reinigungsdienstleistungen und
der zusätzlichen unterscheidenden Elemente in der angegriffenen Marke besteht
auch nicht die Gefahr einer begrifflichen Verwechslung der Marken.
Für die – auch von der Widersprechenden nicht behauptete – Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken fehlt es ebenfalls an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Zwar stellt das Wort „Heinzelmännchen“ zugleich die Firma
der Widersprechenden dar. Einer gedanklichen Verbindung der Marken steht jedoch auch insoweit entscheidend der Umstand entgegen, dass dieser Begriff von
einer erheblichen Anzahl anderer Unternehmen auf dem gleichen Dienstleistungssektor markenmäßig benutzt wird, so dass für die angesprochenen Verkehrskreise
der gedankliche Schluss darauf, es bei der angegriffenen Marke gerade mit einer
weiteren Marke der Widersprechenden zu tun zu haben, nicht möglich ist.
Der Beschwerde der Widersprechenden musste bei dieser Sach- und Rechtslage
der Erfolg versagt bleiben.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Albert
Kraft
Reker
Bb