Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 28 W (pat) 157/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

An Verkündungs Statt

zugestellt am

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 11 253.3/07

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist in roten Buchstaben die

Wort-Bild-Marke

für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 11 und 37

Maschinen für die Qualitätsverbesserung von Medien, wie

Luft, Wasser und Dampf, soweit in dieser Klasse enthalten.

Maschinen zur Befeuchtung, Filterung, Anreicherung, Entgasung und Enthärtung von gasförmigen oder

flüssigen

Medien; elektrische und elektronische Steuerungen für die

vorgenannten Maschinen; Maschinen und Teile zur Wartung

dieser Maschinen soweit in Klasse 07 enthalten.

Elektrotechnische und elektronische Anlagen, Apparate,

Geräte und Instrumente, zur Überwachung, Steuerung,

Regelung, Betriebsoptimierung, Bedienung und Management; von Anlagen der technischen Gebäudeautomation;

insbesondere elektrisch, elektronisch, opto-elektronisch, analog, digital, drahtgebunden und drahtlos arbeitende Kommunikationssysteme und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten.

Computer und Computerzubehör, nämlich dezentrale und

zentrale Ein- und Ausgabebaugruppen für Computersysteme, Netzwerkknoten mit integrierten Ein- und Ausgabebaugruppen, Zentraleinheiten in Microcontroller-, PC- oder

Großrechentechnik, Kommunikationsschnittstellen für LAN-

oder WAN-Netze mit Kommunikation via Infranet, Telekommunikationsnetzen, Internet, Infrarot-, Funk- oder Powerlinetechnik, Modemgeräte, Router und Hubs. Datenverarbeitungsgeräte; Schaltschränke, sowie die dazugehörige einzelne Baugruppen und Bauteile dieser Geräte, wie Geräte

der Stromversorgung, Software; Installationsmaterial, nämlich steckbare Verbindungsleitungen, elektrische Verbinder,

Adapterkabel und Schaltfelder, elektrische Leitungen und

Anschlüsse und Glasfaserkabel, Lichtleiterkabel, Anschlußstecker, Verbindungselemente und Schaltungsplatinen (soweit in Klasse 9 enthalten).

Datenaufnahme-, Verarbeitungs-, Sende-, Übertragungs-,

Vermittlungs-Speicher-, Empfangs- und Ausgabegeräte,

auch soweit diese aus einer Kombination der vorgenannten

Apparate und Geräte bestehen, sämtliche Peripheriegeräte;

Mess-, Prüf-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte für Software für lokale

Netze und Heimbussysteme.

Sensoren zur Erfassung elektrischer und nichtelektrischer

Größen; Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung elektrischer und nichtelektrischer Größen; Aktoren; elektromechanische und elektronische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen.

Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung (soweit in Klasse 11 enthalten), nämlich Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trokken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sowie sanitäre

Anlagen; raum- und prozeßlufttechnische Geräte und Anlagen, heizungs- und wärmetechnische Geräte und Anlagen,

kältetechnische Geräte und Anlagen, sanitärtechnische

Geräte und Anlagen.

Installation, Montage, Instandhaltung und Reparatur von

Geräten und Anlagen der Gebäudeautomation, auch gewerkeübergreifende und unter Einbindung von Einrichtungen mit

eigenständiger Automation und definierter Schnittstelle. Alle

Installations- und Reparaturarbeiten an Schaltschränken mit

Leitungsteil der Verkabelung der einzelnen Geräte und Baugruppen und der dazugehörigen Netze für die Informationsübertragung, außerdem die Bedieneinrichtungen und Einrichtungen für die Managementebene mit Peripheriegeräten.

Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Wartung und Service von Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen; Anbindung von Computersystemen an Datennetze,

Telefonanlagen und Telefonnetze, Pflege und Aktualisierung

von Programmen für die Datenverarbeitung sowie onlineupdating-Service, Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich

sammeln, speichern und Aktualisierung von Daten und sonstigen Informationen; Projektmanagement im Bereich der

Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten); Planung,

Beratung bei der Konzeptionierung und Realisierung von

Systemen und Projekten der Gebäudeautomation, durch Entwicklung anwenderspezifischer Software, Nah- und Fernadministration von Gebäudeautomationssystemen, Erstellen

von Hardware-Schaltunterlagen, Funktionstests, Inbetriebnahme und Dokumentation; Computerprogrammierung;

Beratungsdienstleistungen bei der Auslegung von erforderlichen informationstechnischen Netzwerken, bei der Auswahl

und Dimensionierung geeigneter Aktoren und Sensoren, bei

der Erstellung erforderlicher Hardware-Schaltungsunterlagen

und bei der Implementierung von Maßnahmen zur Einsparung von Primärenergie, Steigerung der Produktivität und

Komfort sowie Erhöhung der Sicherheit.

Entwicklung von Software zur automatischen Überwachung,

Steuerung, Regelung, Betriebsoptimierung, Bedienung und

für das Management von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, als elektrotechnisches und elektronisches System.

Die Markenstelle für Klasse 07 hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der

Begründung, unabhängig von der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses fehle der

Marke die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die

angesprochenen Verkehrskreise würden nämlich die Marke ohne weiteres glatt

waren- und dienstleistungsbeschreibend im Sinne von "Luftkontrolle, Luftsteuerung" verstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 7. Januar 2003 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich

eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt

zukomme, zumal es lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die zergliedernde Betrachtungsweise der Markenstelle werde dem Gesamtzeichen, in welchem die Einzelbegriffe in der Verbindung aufgegangen seien, nicht gerecht. Für einen beschreibenden Gehalt müsse die Wortfolge durch mindestens einen weiteren Bestandteil

ergänzt werden. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei angesichts des verschwommenen Sinngehalts nicht ersichtlich; jedenfalls seien ähnlich gebildete Wörter

ohne weiteres als Marke eingetragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der

Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wort-Bild-Marke zumindest

dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn sie wird von den betroffenen Verkehrskreisen als reine Sachangabe aufgefasst und benötigt.

Das Markenwort ist sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, die

dem betroffenen Verkehr geläufig und auch in ihrer Kombination ohne weiteres

verständlich sind. Im angefochtenen Beschluss ist zutreffend und mit Beispielen

ausgeführt, dass der Bestandteil "air" in der deutschen Sprache als Präfix für "Luft"

verwendet wird. Deshalb ist es nichts Ungewöhnliches, wenn dieses Präfix hier mit

dem im Deutschen ebenso bekannten Bestandteil "control" kombiniert wird. Wie

der Senat zudem aufgrund eigener Recherchen, deren Ergebnisse der Anmelderin

überlassen wurden, feststellen konnte, wird das Markenwort als Sachbegriff ohnehin bereits im technischen Bereich geführt (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen

Technik, Band II, Englisch-deutsch, 6. Aufl. 2000, S. 23 r.Sp. "air control = Luftregelung")

und

verwendet

(z. B.

"air

control

dampers",

vgl.

http://www.trolexcorp.com/images2/left-new-bar.gif). Auf einer Internetseite der

U.S. Environmental Protection Agency wird sogar von "Indoor Air Control Techniques" gesprochen (vgl. http://www.epa.gov/appcdwww/iemb/cost.htm), also durchaus im Kontext der Waren, nämlich im Zusammenhang von Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstungen sowie deren Installation, verwendet, und zwar uneingeschränkt und ohne jede weitere Erklärung als ein dem Verkehr bekanntes Fachwort.

Vor diesem Hintergrund muss die beanspruchte Wortfolge für die Mitbewerber zur

ungehinderten Verwendung als Sachhinweis freigehalten werden, unabhängig

davon, ob man sie mit "Luftsteuerung" oder "Luftkontrolle" übersetzt. Denn bereits

die beschreibende Bedeutung in einer Richtung rechtfertigt die Freihaltung einer

mehrdeutigen Angabe (vgl. EuGH GRUR 04, 146 - doublemint; 04, 680 - biomild).

Angesichts der weiten Verwendbarkeit des angemeldeten Begriffs und des weit

gefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erstreckt sich das Freihaltungsbedürfnis nicht nur auf die beanspruchten Waren der Klasse 11, sondern

auch der weiteren Waren- und Dienstleistungsklassen, wobei insoweit die Zulässigkeit der im Verzeichnis aufgeführten Begriffe, die von der Markenstelle zum Teil

beanstandet wurde, dahinstehen kann. Sowohl die Maschinen der Klassen 7 und

9, auch die Computer und deren Zubehör, können zur Anwendung für Anlagen zur

Luftkontrolle, -steuerung bestimmt sein ebenso wie die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42. Dies gilt selbst für Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch- und

Wasserleitungsgeräte, die sämtlich unter dem Gesichtspunkt der Luftkontrolle

oder -steuerung konstruiert bzw. installiert werden können. Nachdem die Anmelderin eingeräumt hat, dass die "Luftkontrolle" zumindest einen kleinen Teil auf

dem Gebiet der technischen Gebäudeautomation darstelle, die aber ihrerseits

wärme-, kälte- und sanitärtechnische Anlagen und ihre Vernetzung umfasse (vgl.

Bl. 23 der Amtsakte), liegt entgegen ihrer Auffassung insoweit nicht nur ein lediglich mittelbarer Bezug vor, sondern es wird eine wesentliche Eigenschaft der

beanspruchten Waren angesprochen, dass sie eine Luftkontrolle, -steuerung

ermöglichen bzw. hierfür vorgesehen sind.

Der Sinngehalt der Einzelworte ist auch nicht, wie die Anmelderin meint, in einem

Gesamtwort untergegangen. Abgesehen davon, dass die eingereichte Markendarstellung die beiden Einzelworte durch Kursivschrift von "air" und einen Abstand

zum nächsten Wort deutlich erkennen lässt, geht die Zusammenfügung der beiden

Worte nicht über deren Einzelbedeutung hinaus, was aber für eine Schutzfähigkeit

erforderlich wäre (vgl. EuGH GRUR 04, 680 - biomild).

Ein Freihaltungsbedürfnis für die Wortfolge entfällt auch nicht für die konkret angemeldete grafische Form. Denn die verwendeten Gestaltungselemente (Unterstreichung, Kursivschrift, Rotfärbung) bewegen sich allesamt im Rahmen heutiger Gebrauchsgrafik, die den beschreibenden Charakter nicht entfallen lassen (vgl. BGH

GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8

Rdn. 389 mwN.).

Ob neben dem Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke auch die fehlende Unterscheidungskraft entgegensteht, wofür gewichtige Gesichtspunkte (sprachübliche Fachwortbildung aus bereits geläufigen

Wortelementen) sprechen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen, wobei die geltend gemachten Voreintragungen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einer

anderen Beurteilung führen können.

Stoppel

Richter von Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Paetzold

Fa