Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 28 W (pat) 157/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 11 253.3/07
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2004 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter von Schwichow und Paetzold 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist in roten Buchstaben die
Wort-Bild-Marke
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 11 und 37
Maschinen für die Qualitätsverbesserung von Medien, wie
Luft, Wasser und Dampf, soweit in dieser Klasse enthalten.
Maschinen zur Befeuchtung, Filterung, Anreicherung, Entgasung und Enthärtung von gasförmigen oder
flüssigen
Medien; elektrische und elektronische Steuerungen für die
vorgenannten Maschinen; Maschinen und Teile zur Wartung
dieser Maschinen soweit in Klasse 07 enthalten.
Elektrotechnische und elektronische Anlagen, Apparate,
Geräte und Instrumente, zur Überwachung, Steuerung,
Regelung, Betriebsoptimierung, Bedienung und Management; von Anlagen der technischen Gebäudeautomation;
insbesondere elektrisch, elektronisch, opto-elektronisch, analog, digital, drahtgebunden und drahtlos arbeitende Kommunikationssysteme und Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten.
Computer und Computerzubehör, nämlich dezentrale und
zentrale Ein- und Ausgabebaugruppen für Computersysteme, Netzwerkknoten mit integrierten Ein- und Ausgabebaugruppen, Zentraleinheiten in Microcontroller-, PC- oder
Großrechentechnik, Kommunikationsschnittstellen für LAN-
oder WAN-Netze mit Kommunikation via Infranet, Telekommunikationsnetzen, Internet, Infrarot-, Funk- oder Powerlinetechnik, Modemgeräte, Router und Hubs. Datenverarbeitungsgeräte; Schaltschränke, sowie die dazugehörige einzelne Baugruppen und Bauteile dieser Geräte, wie Geräte
der Stromversorgung, Software; Installationsmaterial, nämlich steckbare Verbindungsleitungen, elektrische Verbinder,
Adapterkabel und Schaltfelder, elektrische Leitungen und
Anschlüsse und Glasfaserkabel, Lichtleiterkabel, Anschlußstecker, Verbindungselemente und Schaltungsplatinen (soweit in Klasse 9 enthalten).
Datenaufnahme-, Verarbeitungs-, Sende-, Übertragungs-,
Vermittlungs-Speicher-, Empfangs- und Ausgabegeräte,
auch soweit diese aus einer Kombination der vorgenannten
Apparate und Geräte bestehen, sämtliche Peripheriegeräte;
Mess-, Prüf-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte für Software für lokale
Netze und Heimbussysteme.
Sensoren zur Erfassung elektrischer und nichtelektrischer
Größen; Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung elektrischer und nichtelektrischer Größen; Aktoren; elektromechanische und elektronische Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen.
Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung (soweit in Klasse 11 enthalten), nämlich Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trokken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sowie sanitäre
Anlagen; raum- und prozeßlufttechnische Geräte und Anlagen, heizungs- und wärmetechnische Geräte und Anlagen,
kältetechnische Geräte und Anlagen, sanitärtechnische
Geräte und Anlagen.
Installation, Montage, Instandhaltung und Reparatur von
Geräten und Anlagen der Gebäudeautomation, auch gewerkeübergreifende und unter Einbindung von Einrichtungen mit
eigenständiger Automation und definierter Schnittstelle. Alle
Installations- und Reparaturarbeiten an Schaltschränken mit
Leitungsteil der Verkabelung der einzelnen Geräte und Baugruppen und der dazugehörigen Netze für die Informationsübertragung, außerdem die Bedieneinrichtungen und Einrichtungen für die Managementebene mit Peripheriegeräten.
Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen (Softwareentwicklung); Entwurf, Entwicklung, Beratung, Wartung und Service von Computersystemen sowie dazugehörige Dienstleistungen; Anbindung von Computersystemen an Datennetze,
Telefonanlagen und Telefonnetze, Pflege und Aktualisierung
von Programmen für die Datenverarbeitung sowie onlineupdating-Service, Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich
sammeln, speichern und Aktualisierung von Daten und sonstigen Informationen; Projektmanagement im Bereich der
Datenverarbeitung (soweit in Klasse 42 enthalten); Planung,
Beratung bei der Konzeptionierung und Realisierung von
Systemen und Projekten der Gebäudeautomation, durch Entwicklung anwenderspezifischer Software, Nah- und Fernadministration von Gebäudeautomationssystemen, Erstellen
von Hardware-Schaltunterlagen, Funktionstests, Inbetriebnahme und Dokumentation; Computerprogrammierung;
Beratungsdienstleistungen bei der Auslegung von erforderlichen informationstechnischen Netzwerken, bei der Auswahl
und Dimensionierung geeigneter Aktoren und Sensoren, bei
der Erstellung erforderlicher Hardware-Schaltungsunterlagen
und bei der Implementierung von Maßnahmen zur Einsparung von Primärenergie, Steigerung der Produktivität und
Komfort sowie Erhöhung der Sicherheit.
Entwicklung von Software zur automatischen Überwachung,
Steuerung, Regelung, Betriebsoptimierung, Bedienung und
für das Management von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, als elektrotechnisches und elektronisches System.
Die Markenstelle für Klasse 07 hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der
Begründung, unabhängig von der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses fehle der
Marke die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die
angesprochenen Verkehrskreise würden nämlich die Marke ohne weiteres glatt
waren- und dienstleistungsbeschreibend im Sinne von "Luftkontrolle, Luftsteuerung" verstehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 7. Januar 2003 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass dem fremdsprachigen Markenwort lediglich
eine unscharfe Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt
zukomme, zumal es lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die zergliedernde Betrachtungsweise der Markenstelle werde dem Gesamtzeichen, in welchem die Einzelbegriffe in der Verbindung aufgegangen seien, nicht gerecht. Für einen beschreibenden Gehalt müsse die Wortfolge durch mindestens einen weiteren Bestandteil
ergänzt werden. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei angesichts des verschwommenen Sinngehalts nicht ersichtlich; jedenfalls seien ähnlich gebildete Wörter
ohne weiteres als Marke eingetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der
Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.
Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wort-Bild-Marke zumindest
dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn sie wird von den betroffenen Verkehrskreisen als reine Sachangabe aufgefasst und benötigt.
Das Markenwort ist sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, die
dem betroffenen Verkehr geläufig und auch in ihrer Kombination ohne weiteres
verständlich sind. Im angefochtenen Beschluss ist zutreffend und mit Beispielen
ausgeführt, dass der Bestandteil "air" in der deutschen Sprache als Präfix für "Luft"
verwendet wird. Deshalb ist es nichts Ungewöhnliches, wenn dieses Präfix hier mit
dem im Deutschen ebenso bekannten Bestandteil "control" kombiniert wird. Wie
der Senat zudem aufgrund eigener Recherchen, deren Ergebnisse der Anmelderin
überlassen wurden, feststellen konnte, wird das Markenwort als Sachbegriff ohnehin bereits im technischen Bereich geführt (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen
Technik, Band II, Englisch-deutsch, 6. Aufl. 2000, S. 23 r.Sp. "air control = Luftregelung")
und
verwendet
(z. B.
"air
control
dampers",
vgl.
http://www.trolexcorp.com/images2/left-new-bar.gif). Auf einer Internetseite der
U.S. Environmental Protection Agency wird sogar von "Indoor Air Control Techniques" gesprochen (vgl. http://www.epa.gov/appcdwww/iemb/cost.htm), also durchaus im Kontext der Waren, nämlich im Zusammenhang von Anlagen und Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstungen sowie deren Installation, verwendet, und zwar uneingeschränkt und ohne jede weitere Erklärung als ein dem Verkehr bekanntes Fachwort.
Vor diesem Hintergrund muss die beanspruchte Wortfolge für die Mitbewerber zur
ungehinderten Verwendung als Sachhinweis freigehalten werden, unabhängig
davon, ob man sie mit "Luftsteuerung" oder "Luftkontrolle" übersetzt. Denn bereits
die beschreibende Bedeutung in einer Richtung rechtfertigt die Freihaltung einer
mehrdeutigen Angabe (vgl. EuGH GRUR 04, 146 - doublemint; 04, 680 - biomild).
Angesichts der weiten Verwendbarkeit des angemeldeten Begriffs und des weit
gefassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erstreckt sich das Freihaltungsbedürfnis nicht nur auf die beanspruchten Waren der Klasse 11, sondern
auch der weiteren Waren- und Dienstleistungsklassen, wobei insoweit die Zulässigkeit der im Verzeichnis aufgeführten Begriffe, die von der Markenstelle zum Teil
beanstandet wurde, dahinstehen kann. Sowohl die Maschinen der Klassen 7 und
9, auch die Computer und deren Zubehör, können zur Anwendung für Anlagen zur
Luftkontrolle, -steuerung bestimmt sein ebenso wie die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42. Dies gilt selbst für Beleuchtungs-, Dampferzeugungs-, Koch- und
Wasserleitungsgeräte, die sämtlich unter dem Gesichtspunkt der Luftkontrolle
oder -steuerung konstruiert bzw. installiert werden können. Nachdem die Anmelderin eingeräumt hat, dass die "Luftkontrolle" zumindest einen kleinen Teil auf
dem Gebiet der technischen Gebäudeautomation darstelle, die aber ihrerseits
wärme-, kälte- und sanitärtechnische Anlagen und ihre Vernetzung umfasse (vgl.
Bl. 23 der Amtsakte), liegt entgegen ihrer Auffassung insoweit nicht nur ein lediglich mittelbarer Bezug vor, sondern es wird eine wesentliche Eigenschaft der
beanspruchten Waren angesprochen, dass sie eine Luftkontrolle, -steuerung
ermöglichen bzw. hierfür vorgesehen sind.
Der Sinngehalt der Einzelworte ist auch nicht, wie die Anmelderin meint, in einem
Gesamtwort untergegangen. Abgesehen davon, dass die eingereichte Markendarstellung die beiden Einzelworte durch Kursivschrift von "air" und einen Abstand
zum nächsten Wort deutlich erkennen lässt, geht die Zusammenfügung der beiden
Worte nicht über deren Einzelbedeutung hinaus, was aber für eine Schutzfähigkeit
erforderlich wäre (vgl. EuGH GRUR 04, 680 - biomild).
Ein Freihaltungsbedürfnis für die Wortfolge entfällt auch nicht für die konkret angemeldete grafische Form. Denn die verwendeten Gestaltungselemente (Unterstreichung, Kursivschrift, Rotfärbung) bewegen sich allesamt im Rahmen heutiger Gebrauchsgrafik, die den beschreibenden Charakter nicht entfallen lassen (vgl. BGH
GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8
Rdn. 389 mwN.).
Ob neben dem Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke auch die fehlende Unterscheidungskraft entgegensteht, wofür gewichtige Gesichtspunkte (sprachübliche Fachwortbildung aus bereits geläufigen
Wortelementen) sprechen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen, wobei die geltend gemachten Voreintragungen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu einer
anderen Beurteilung führen können.
Stoppel
Richter von Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Paetzold
Fa