Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 32 W (pat) 342/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 342/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 398 16 045
(hier: Kostenantrag der Markeninhaberin)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Müllner und Kruppa am
1. Dezember 2004
beschlossen:
Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Kostenantrag der Markeninhaberin ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, auch nach Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4
MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und
- für das patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 MarkenG deutlich wird) im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich
des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es
für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum – inhaltlich übereinstimmenden – früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 – Lewapur). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der
Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht
ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre
Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag
der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden. Auch dass die Widersprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs gleichsam freiwillig in die
Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71
Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheidet sich das MarkenG grundlegend von den Regelungen der ZPO.
Viereck
Müllner
Kruppa
Fa