Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.12.2004 – 32 W (pat) 342/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 342/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 16 045

(hier: Kostenantrag der Markeninhaberin)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Müllner und Kruppa am

1. Dezember 2004

beschlossen:

Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Der Kostenantrag der Markeninhaberin ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, auch nach Rücknahme des Widerspruchs zulässig (§ 71 Abs. 4

MarkenG), jedoch in der Sache nicht begründet.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit (was auch durch § 71 Abs. 1 Satz 2 und

- für das patentamtliche Verfahren - § 63 Abs. 1 MarkenG deutlich wird) im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren einschließlich

des Beschwerdeverfahrens jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt und dass es

für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vgl. zum – inhaltlich übereinstimmenden – früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 – Lewapur). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der

Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht

ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre

Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht zu verteidigen. Zwar mag

der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben kann er aber nicht angesehen werden. Auch dass die Widersprechende sich durch Rücknahme des Widerspruchs gleichsam freiwillig in die

Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71

Abs. 4 MarkenG) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheidet sich das MarkenG grundlegend von den Regelungen der ZPO.

Viereck

Müllner

Kruppa

Fa