Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.12.2004 – 25 W (pat) 71/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 20 071

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des

Richters Merzbach in der Sitzung vom 2. Dezember 2004 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Ciprax

Die Bezeichnung

ist am 10. Juli 2000 für

„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege“

unter der Nummer 300 20 071 vorläufig in das Markenregister eingetragen worden.

Hiergegen hat die Inhaberin der älteren, für

„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Diagnostika für pharmazeutische und veterinärmedizinische Zwecke,

insbesondere chemisch, biologisch

und/oder gentechnisch hergestellte Erzeugnisse zur medizinischdiagnostischen Analyse; Medizinprodukte soweit in Klasse 5 enthalten“

geschützten Marke 399 36 376

Ciprox

Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren für diese Marke ist am

14. Februar 2002 abgeschlossen worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamt hat mit

Beschluß vom 28. Januar 2003 durch eine Beamtin des höheren Dienstes dem

Widerspruch stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Bei normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke und einer möglichen

Warenidentität halte die jüngere Marke den notwendigen Abstand nicht ein. Wegen der Übereinstimmungen im Wortaufbau, Silbenzahl und im Sprech- und Betonungsrhythmus bestehe klanglich Verwechslungsgefahr, der die allein unterschiedlichen Vokale „o“ bzw „a“ nicht entgegen wirken könnten. Daß die Wortanfänge „Cipr-„ auf den Wirkstoff Ciproflixacin hindeuteten und daher nur eine eingeschränkte Kennzeichnungskraft besäßen, spreche nicht gegen die markenrechtliche Übereinstimmung, denn die Wortanfänge seien für den klanglichen Gesamteindruck nicht abspaltbar.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt mit

dem Antrag,

den angegriffenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch aus der

Marke 399 36 376 zurückzuweisen.

Eine Begründung ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht zur Akte gelangt.

Die Widersprechende, der der Beschwerdeschriftsatz vom 17. Februar 2003 mit

Zustellungsurkunde vom 26. Mai 2003 zugestellt worden ist, hat keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der Markenstelle ist der Senat

der Auffassung, daß die Marken verwechselbar im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Dies gilt auch dann, wenn man der älteren Marke wegen der Anlehnung an den

Wirkstoff Ciprofloxacin im einschlägigen Warenbereich nur eine im unteren Bereich normaler Kennzeichnungskraft liegende Kennzeichnungskraft zubilligt, da

der Wortanfang „Cipro-“ auf Ciprofloxacin, ein rezeptpflichtiges Antibiotikum, hindeutet. Die Endung verleiht ihr aber einen noch hinreichend phantasievollen Charakter im Sinne eines im Arzneimittelbereich üblichen sprechenden Zeichens (vgl

BGH GRUR 1998, 815 – Nitrangin).

Nachdem Benutzungsfragen hier keine Rolle spielen, ist von der Registerlage

auszugehen, derzufolge sich im gesamten Warenbereich der angegriffenen Marke

identische Waren gegenüberstehen können. Die jeweiligen Produkte unterliegen

nach der maßgeblichen Registerlage auch keiner Rezeptpflicht, so daß die allgemeinen Verbraucherkreise in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit einzubeziehen sind (vgl BGH MarkenR 2002, 49 – ASTRA / ESTRA-PUREN). Auf eine

sich etwa aus dem genannten Wirkstoff ergebende Rezeptpflicht kann hier nicht

abgestellt werden. An den Abstand der Marken zueinander sind daher eher

strenge Anforderungen zu stellen.

Diesen Abstand hält die jüngere Marke nicht ein. Zwar gehen Verbraucher mit

Arzneimittelkennzeichnungen im allgemeinen aufmerksamerer um als mit Kennzeichnungen, die Waren des täglichen Bedarfs betreffen (vgl BGH GRUR 1995,

50 – Indorektal/Indohexal). Daher ist auf einen durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, der allem, was mit der

Gesundheit zusammenhängt, mit einer gesteigerten Aufmerksamkeit begegnet.

In ihrem klanglichen Gesamteindruck kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke jedoch so nahe, daß die Marken miteinander verwechselt werden.

Die Abweichung in den Vokalen „a“ gegenüber „o“ in der jeweils zweiten Silbe bei

Übereinstimmung im übrigen reicht demgegenüber nicht aus, denn diese Laute

können mit ihrer relativ ähnlichen Klangfärbung eine ausreichende Unterscheidung nicht gewährleisten. Insoweit wird ergänzend auf den angefochtenen

Beschluß der Markenstelle verwiesen.

Diese Beurteilung gilt auch für eine schriftliche Verwechslungsgefahr, denn auch

hier bestehen keine hinreichend deutlichen Unterschiede in der Kontur der Buchstaben „a“ gegenüber „o“, insbesondere wenn eine handschriftliche Wiedergabe

berücksichtigt wird.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke trotz zweifacher Ankündigung

ihre Beschwerde nicht begründet hat, war zudem nicht erkennbar, welche Gründe

sie gegen die Entscheidung der Markenstelle hätte geltend machen wollen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1

MarkenG.

Kliems

Merzbach

Sredl

Na