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BPatG Beschluss vom 06.12.2004 – 30 W (pat) 143/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 47 988.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

Gelbsticker

für die Waren

"Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Insektenfallen".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden erheblichen Freihaltebedürfnisses. Die Bezeichnung Gelbsticker sei

eine rein beschreibende Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe, Gelbsticker

sei gemäß Internetrecherche ein bekanntes und weit verbreitetes Mittel zur

Schädlingsbekämpfung in Form von gelben Klebetafeln, die man in die Erde

stecke oder an der Pflanze befestige.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der Bestandteil Sticker habe mehrere Bedeutungen, er bedeute

Aufkleber, aber nicht einen Gegenstand zum Stecken. Die Bezeichnung Gelbsticker sei eine Wortneuschöpfung, die auch grammatikalisch atypisch gebildet

sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden bei gelben Aufklebern nur an die

bekannten "Post-it-Aufkleber" denken, farbige Aufkleber zur Insektenvertilgung

seien nicht bekannt. Der Bezeichnung Gelbsticker könne kein bestimmter Begriffsgehalt zugeordnet werden, als mehrdeutige und unscharfe Bezeichnung sei

die Marke nicht freihaltebedürftig. Die Anmelderin macht die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke geltend, sie habe 1988 die Marke "Neudorffs Gelbsticker" angemeldet und unter dieser Marke biotechnische Insektenfallen vertrieben, damit habe sie in 2001 einen Marktanteil von 84 % erreicht, so daß

Gelbsticker als Kennzeichnung für die beanspruchten Waren im Verkehr durchgesetzt sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Februar 2003 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen, den

Inhalt des patentamtlichen Beschlusses und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften

des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den

angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der

Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen

Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn. 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, daß ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich

aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410,

413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – KPN-Postkantoor). Auf die

Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Ein Wortzeichen ist demnach von der

Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, daß diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH aaO S. 410, 412 - BIOMILD;

EuGH aaO S. 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den beiden Bestandteilen "Gelb"

und "sticker" zusammen. Der englische Begriff "sticker" leitet sich her von dem

englischen Verb "to stick" in der Bedeutung von "anhängen, anheften, ankleben,

befestigen, stechen, stecken" (vgl Leo, Online-Wörterbuch Englisch der TU

München) und bedeutet "Aufkleber". In dieser Bedeutung ist "sticker" auch als

englischer Begriff in die deutsche Sprache eingegangen (vgl Duden, Deutsches

Universalwörterbuch 4. Aufl. CD-RoM). Der Begriff "Sticker" wird neben seiner

Hauptbedeutung (gedruckter) Aufkleber auch in anderen Bereichen verwendet so

im Textilbereich für (gestickter) Aufnäher oder auch im Computerbereich als PC-

Sticker oder Virtueller Aufkleber (vgl www.google unter den entsprechenden Begriffen).

Weitere Zusammensetzungen mit dem Bestandteil Sticker sind bekannt aus Kombinationen wie Photosticker, Funsticker, Hologrammsticker, 3-D-Sticker, Domainsticker, Nagelsticker, Fashionsticker usw (vgl www.google unter den entsprechenden Begriffen).

Dem Verkehr ist der Begriff "Sticker" daher ganz allgemein geläufig als etwas, das

an- oder aufgeklebt, befestigt oder auf- oder angesteckt wird.

Der Bestandteil Gelb steht für die Angabe der Farbe gelb.

Die angemeldete Bezeichnung bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "Gelbaufkleber, Gelbstecker, Gelbanhänger" bzw. "gelber Aufkleber, gelber Stecker,

gelber Anhänger".

Die Kombination "Gelbsticker" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, aber als Bezeichnung für eine bestimmte Art von Farb- bzw Leimfallen üblich. Das belegen

die der Anmelderin im Verfahren übermittelten und in der mündlichen Verhandlung

erörterten Beispiele.

So ist bekannt, daß innerhalb der Maßnahmen zum Pflanzenschutz auch sogenannte biotechnische Maßnahmen Anwendung finden, bei denen im wesentlichen

natürliche Reaktionen der Tiere auf optische oder chemische Reize im Hinblick auf

eine Bekämpfung ausgenutzt werden, wie insbesondere Farbfallen, die mit einem

Leim bestrichen sind. "Entscheidend bei der Wahl der Farben ist das ins Auge

gefaßte Zielinsekt. ... Gelbfallen, die nach ihrem Entdecker auch Moericke-Fallen

bezeichnet werden, haben einen sehr weiten "Wirtskreis", dh, hiermit lassen sich

sowohl Blattläuse, weiße Fliegen, Trauermücken, Minierfliegen, Kirschfruchtfliegen

und andere Insekten fangen. ... Die meisten Fallen sind bereits ab Werk mit einem

Leim beschichtet. ... Die angebotenen Formate sind grundsätzlich an die Praxis

angepaßt und in Versuchen als sinnvollste Möglichkeit untersucht worden. Es gibt

somit sowohl kleinere Sticker oder Hänger für den Hobby- und Erwerbsbereich

(getopfte Pflanzen), runde Fallen bei Kirschfruchtfliegen, mit Wasser gefüllte gelbe

Schalen (Rapsglanzkäfer) oder die "normalen eckigen Tafeln für das Gewächshaus" (vgl Informationsdienst der Fachhochschule Weihenstephan Forschungsanstalt

für Gartenbau unter http://www.fh-weihenstephan.de/fgw/wissenspool/idwarchiv/idwparser.php?file=06-2001/pflanzenschutz.html). Der Farbfalleneinsatz

geht auf Moericke (1951) zurück, der Gelbschalen einsetzte, um den Bestand der

Pfirsichblattlaus

zu

dokumentieren

(vgl

http://www.naturschutz-planung.de/html/erfassung/4132-farbschalen.html).

Der Fangeffekt beruht dabei auf der Lockwirkung der schädlingsspezifischen

Farbe der Falle. Die Insekten werden von der Farbe magisch angelockt und bleiben auf dem Leim der Falle kleben (vgl http://www.temmen.de/produkte/biocolor.htm).

Neben dem Einsatz

in der Landwirtschaft und dem Obstgartenbau (vgl

http://www.faw.ch/ueberuns/highlights_100/farbfallen.htm) ist eine Verwendung

von Farb/Gelbfallen auch im Hobbygärtnerbereich und zum Zimmerpflanzenschutz

bekannt. Neben Bezeichnungen wie Leimtafel, Gelbtafel läßt sich wie aus den der

Anmelderin übersandten Internetverwendungsbeispielen ersichtlich insbesondere

der Begriff

"Gelbsticker" vielfach belegen. Wie aus den übersandten

Internetbeispielen ersichtlich, wird der Begriff "Gelbsticker" dabei zum einen in

Verbindung mit einem Firmenzusatz verwendet (vgl www.google zu Gelbsticker

Attrafall, Gelbsticker Lizetan, Gelbsticker von BayerGarten), aber auch ohne Firmenzusatz als Bezeichnung für leimbeschichtete Täfelchen, die sich in die Erde

stecken lassen und Insekten anlocken und damit bekämpfen (vgl bsp.haft zu

Schädlinge/Gelbsticker unter www.bio-gaertner.de sowie http://www.meinbuntergarten.de/html/body_body_fuchsien.html

und

http://www.wi-inf.uniessen.de/~schwarze/pflanzen/schaedlinge.html).

Wie

aus

den

Verwendungsbeispielen ersichtlich wird der Begriff damit losgelöst von der

Firmenbezeichnung sowohl in Ratgebern für den Hobbygärtner wie auch von

Pflanzenliebhabern in einschlägigen Internetforen verwendet.

Wie die Kombination "Gelbschale" oder "Gelbfalle" ist damit auch die Kombination

"Gelbsticker" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden

auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Der angemeldete Begriff "Gelbsticker" ergibt in bezug auf die beanspruchten Waren, die ua auch Insektenfallen umfassen, die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, daß es sich nach ihrer Beschaffenheit, ihrer Erscheinungsform und ihrer

Wirkungsweise um Klebeflächen in gelber Farbe handelt, die wegen ihrer gelben

Farbe Insekten anlocken und diese durch die klebrige Konsistenz am Weiterflug

hindern und damit als Insektenvertilgungsmittel wirken.

Dass der Begriff "Sticker" zum einen Aufkleber bedeutet, zum anderen Klebetafel

als Stecker und damit die Form des Steckers zum in den Boden Stecken bezeichnen kann, steht dem nicht entgegen. Auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt

der angemeldeten Bezeichnung kann eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein

Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer

seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT).

Die Anmelderin kann sich hinsichtlich der angemeldeten Bezeichnung auch nicht

auf eine Verkehrsdurchsetzung berufen Die insoweit eingereichten Unterlagen

reichen nicht aus, um die erforderlichen amtlichen Ermittlungen anzuordnen.

Die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Absatz 3 MarkenG muß

sich auf die konkret angemeldete Marke beziehen. Ist lediglich eine Kombination

aus mehreren Elementen durchgesetzt, rechtfertigt das nicht ohne weiteres die

darauf gerichtete Eintragung eines dieser Bestandteile (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 467). Zudem darf der Verkehr die (durchgesetzte) Marke

nur mit der Anmelderin und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung

bringen. Die bloße allgemeine Bekanntheit einer als Marke aufgefaßten Angabe

reicht also für sich noch nicht aus, vielmehr muß nachgewiesen sein, daß der

Verkehr diese Angabe in ausreichendem Umfang mit den Waren der Anmelderin

in Verbindung bringt (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 476).

Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Angaben zu Marktanteilen betreffen ausschließlich die als Kombinationsmarke bereits eingetragene

Bezeichnung "Neudorffs Gelbsticker". Es ergeben sich aber keine Anhaltspunkte

dafür, daß der Verkehr die Bezeichnung "Gelbsticker" in Alleinstellung nur mit der

Anmelderin in Verbindung bringt. Im übrigen beziehen sich Marktanteile auf den

Kreis der tatsächlichen Käufer, die Durchsetzung müßte sich aber auch auf potentielle Interessenten beziehen. Auch an 100 % Marktanteil heranreichende Zahlen

können jedoch zum Bekanntheitsgrad bei den angesprochenen Verkehrskreisen

bestenfalls dann Anhaltspunkte geben, wenn es sich um Produkte handelt, mit

denen der Verbraucher im Regelfall notwendiger Weise in Berührung kommt, etwa

weil sie zum täglichen tatsächlichen Bedarf zählen. Handelt es sich wie hier aber

um Produkte, die auch für Pflanzenliebhaber nicht unentbehrlich sind, sondern oft

allenfalls bei besonderen Umständen (Schädlingsbefall) von Interesse sind, so ist

der Marktanteil ohne Aussagewert für die tatsächliche Bekanntheit.

Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden

Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es

sich um eine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche

begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung

dienen kann und deren Verwendung vielfältig nachweisbar ist.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hartlieb

Hu