Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.12.2004 – 24 W (pat) 153/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 81 767.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der

Richterin Kirschneck 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 30. Januar 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Darstellung

ist ursprünglich für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie für

die Waren

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;

Photographien; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel

(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Drucklettern; Druckstöcke“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden der Wortfolge „news by net“ lediglich die beschreibende Aussage entnehmen, daß die so gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen die Übermittlung von Nachrichten über das Internet beträfen. Das

Bildelement zeige einen Äskulapstab und weise darauf hin, daß es sich dabei um

Nachrichten aus dem Gebiet der Medizin handle.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht

geltend, die geringen Anforderungen, die an die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke gestellt werden könnten, seien vorliegend schon deswegen

erfüllt, weil die Marke den Äskulapstab nicht in seiner gängigen Form, sondern

stark stilisiert zeige. Vergleichbare Darstellungen seien bereits mehrfach zur Eintragung gelangt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf folgende Waren beschränkt:

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16

enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren;

Schreibmaschinen und Büroartikel

(ausgenommen Möbel);

Drucklettern; Druckstöcke“.

In diesem Umfang beantragt sie,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und im Hinblick auf die zuletzt allein

noch beanspruchten Waren

„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16

enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren;

Schreibmaschinen und Büroartikel

(ausgenommen Möbel);

Drucklettern; Druckstöcke“.

auch in der Sache begründet.

Es läßt sich nicht feststellen, daß die angemeldete Marke für die genannten Waren nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft

aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidungskraft einer Marke zu verneinen, wenn sie im Hinblick auf die beanspruchten

Waren (oder Dienstleistungen) einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Sinngehalt aufweist oder wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der

deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets

nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird

(vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“). Beides ist hier nicht der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die englischsprachige

Wortfolge „news by net“ soviel wie „Nachrichten aus dem Internet“. Der beigefügte

Äskulapstab besagt, daß es sich dabei um Nachrichten über medizinische Themen handelt. Die angemeldete Marke ist daher als beschreibende Angabe für alle

Waren oder Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, die sich mit

medizinischen Nachrichten aus dem Internet befassen oder befassen können. Die

Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in

Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Drucklettern; Druckstöcke“ weisen jedoch keinen

Bezug zur Bereitstellung, Zugänglichmachung oder Übermittlung von (medizinischen) Nachrichten über das Internet auf, so daß es insoweit an einem nachvollziehbaren beschreibenden Aussagegehalt der angemeldeten Marke fehlt. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, daß die angemeldete Marke in

bezug auf diese Waren ihrer Funktion als individueller Herkunftshinweis nicht gerecht werden könnte.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß die angemeldete Marke in dem

genannten Umfang auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG unterliegt.

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb