Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 26 W (pat) 64/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 64/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 51 091

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 25. Februar 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 631 183 zurückgewiesen worden ist. Die

Löschung der Marke 398 51 091 wird wegen des Widerspruchs

auch für die Waren „Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Behälter

(Verpackungs-) aus Kunststoff“ angeordnet.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 398 51 091

BASCH

für die Waren

„Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Behälter für Haushalt oder

Küche nicht aus Edelmetall oder plattiert; Behälter (Verpackungs-)

aus Kunststoff“

ist Widerspruch erhoben worden aus der unter anderem auch für

„Kühlgefäße, Haus- und Küchengeräte und -maschinen“

eingetragenen Marke 631 183

BOSCH.

Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke für die Ware „Behälter für Haushalt oder Küche nicht aus

Edelmetall oder plattiert“ angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marken kämen sich in

klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht sehr nahe, was sie im einzelnen dargelegt

hat. Eine Ähnlichkeit der Waren bestehe nur zwischen den Haus- und

Küchengeräten sowie den Kühlgefäßen auf Seiten der Widerspruchsmarke und

den Behältern für Haushalt oder Küche auf Seiten der angegriffenen Marke. Diese

wiesen in ihrer stofflichen Beschaffenheit sowie in ihrem Verwendungszweck

Berührungspunkte auf. Hingegen seien die übrigen Waren der angegriffenen

Marke den Waren der Widerspruchsmarke nicht ähnlich. Ihre Herstellungsbetriebe

und ihre stoffliche Beschaffenheit seien verschieden. Auch die Verwendungszwecke seien nicht die gleichen. Die Verpackung gehöre nicht zu den typischen

Haushaltungs- und Küchenführungsaufgaben.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie macht unter

Bezugnahme auf eine demoskopische Umfrage aus dem Jahr 2003 eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend. Die

beiderseitigen Marken seien hochgradig ähnlich. Zwischen den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Waren „Verpackungsmaterial aus

Kunststoff, Verpackungsbehälter aus Kunststoff“ und der Ware „elektrische

Arbeitsmaschinen“ der Widerspruchsmarke, die auch Verpackungsmaschinen

umfasse, bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sei, wozu sie (im Hinblick auf die Warenähnlichkeit)

detaillierte Ausführungen macht. Sie beantragt sinngemäß die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses, soweit ihr Widerspruch zurückgewiesen worden ist,

sowie die Anordnung der vollumfänglichen Löschung der angegriffenen Marke.

Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen den

beiderseitigen Marken besteht entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht auch

im Umfang der Waren „Verpackungsmaterial aus

Kunststoff; Behälter

(Verpackungs-) aus Kunststoff“ die Gefahr von

Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil auch diese Waren zumindest der Ware „Kühlgefäße“, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt,

ähnlich sind.

Die beiderseitigen Marken sind auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass

es sich um recht kurze und damit gut und schnell erfassbare Wörter handelt,

zumindest in schriftbildlicher Hinsicht sehr ähnlich. Bei der Beurteilung der

schriftbildlichen Verwechslungsgefahr von Wortmarken ist nicht nur deren eingetragene Form, sondern auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform zu

berücksichtigen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 138 f). Zu den

verkehrsüblichen Wiedergabeformen einer in Großbuchstaben eingetragenen

Wortmarke gehört auch und insbesondere deren Wiedergabe in Normalschrift. Bei

dieser Schreibung unterscheiden sich die Markenwörter „Basch“ und „Bosch“

wegen ihrer Übereinstimmungen an den Wortanfängen und -enden und der bei

vielen gängigen Schrifttypen nur äußerst geringen Unterschiede in der Kontur der

kleinen Buchstaben „a“ und „o“ nur so geringfügig, dass ein Verlesen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die dem Markeninhaber nach dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle

noch verbliebenen Waren

„Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Behälter

(Verpackungs-) aus Kunststoff“ weisen entgegen der Ansicht der Widersprechenden zwar keine Ähnlichkeit mit Verpackungsmaschinen auf, weil es

zwischen diesen Waren in Bezug auf ihre regelmäßigen betrieblichen Herkunfts-

und Vertriebsstätten und auf ihre Materialbeschaffenheit und ihren Einsatzzweck

an hinlänglichen Gemeinsamkeiten oder Berührungspunkten fehlt und es sich

auch nicht um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren

handelt. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von

der Widersprechenden vorgetragen, dass – wie von ihr zur Begründung einer

diesbezüglichen Warenähnlichkeit behauptet – Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterialien von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen

hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

Letztlich kann diese Frage der Warenähnlichkeit jedoch dahingestellt bleiben, weil

die noch im Streit stehenden Waren „Verpackungsmaterial aus Kunststoff;

Behälter (Verpackungs-) aus Kunststoff“ der Ware „Kühlgefäße“ der Widerspruchsmarke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ähnlich sind.

Im Sinne dieser Bestimmung sind Waren dann ähnlich, wenn sie

in

Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen

Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer

Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR

1998, 922, 923 f – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN / REVIAN).

Kühlgefäße sind in erster Linie Gefäße, die aufgrund ihrer Bauweise, z.B. wegen

einer isolierenden Ummantelung, in der Lage sind, eingefüllte Waren über einen

mehr oder minder langen Zeitraum kühl zu halten. Solche Gefäße können sowohl

in tatsächlicher Hinsicht als auch nach der Fassung des Warenverzeichnisses der

Widerspruchsmarke, das eine Beschränkung auf ein bestimmtes Material nicht

enthält, ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Damit zählen zu den unter

den Begriff „Kühlgefäße“ fallenden Produkten z.B. tragbare Kühlboxen für den

Transport von Lebensmitteln beim Camping oder auf der Reise. Weiterhin sind

aber auch Kühl- und Gefrierdosen aus Kunststoff, die dazu dienen, Lebensmittel

im Kühl- oder Gefrierschrank aufzubewahren, von dem Begriff „Kühlgefäße“

umfasst, da unter den Oberbegriff „Gefäße“ Behältnisse verschiedenster Formen

fallen. Kühlgefäße in Form von Kühlboxen dienen zugleich häufig auch der Verpackung von Waren bei deren Auslieferung an den Kunden, mit anderen Worten,

es gibt Behälter und Materialien, die zugleich der Verpackung und der Kühlung

von Waren dienen können und sollen. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen

der Ware „Kühlgefäße“ für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, und der

Ware „Behälter (Verpackungs-) aus Kunststoff“ eine mindestens mittlere Ähnlichkeit. Auch „Verpackungsmaterial aus Kunststoff“, für das die angegriffene

Marke weiterhin eingetragen ist, weist mit Kühlgefäßen, die ebenfalls aus Kunststoff bestehen können, maßgebliche Berührungspunkte auf, was das Material, die

möglichen Herstellungsstätten und die dargestellte Überschneidung von Kühl- und

Verpackungszwecken angeht, so dass insoweit zumindest von einer entfernteren

Ähnlichkeit dieser Waren auszugehen ist.

Auch wenn danach zugunsten des Markeninhabers – für die hier in Rede stehenden Waren - eine nur normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

zugrunde gelegt wird, ist zwischen den schriftbildlich sehr ähnlichen Marken

angesichts der zwischen der Ähnlichkeit der Waren, der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bestehenden Wechselwirkung

(EuGH aaO – Canon) dann auch im Hinblick auf die restlichen angegriffenen

Waren die Gefahr von schriftbildlichen Verwechslungen gegeben. Der Beschwerde der Widersprechenden war daher stattzugeben.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine

Veranlassung.

Albert

Kraft

Reker

Bb