Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 26 W (pat) 64/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 64/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 51 091
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 25. Februar 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 631 183 zurückgewiesen worden ist. Die
Löschung der Marke 398 51 091 wird wegen des Widerspruchs
auch für die Waren „Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Behälter
(Verpackungs-) aus Kunststoff“ angeordnet.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 51 091
BASCH
für die Waren
„Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Behälter für Haushalt oder
Küche nicht aus Edelmetall oder plattiert; Behälter (Verpackungs-)
aus Kunststoff“
ist Widerspruch erhoben worden aus der unter anderem auch für
„Kühlgefäße, Haus- und Küchengeräte und -maschinen“
eingetragenen Marke 631 183
BOSCH.
Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke für die Ware „Behälter für Haushalt oder Küche nicht aus
Edelmetall oder plattiert“ angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marken kämen sich in
klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht sehr nahe, was sie im einzelnen dargelegt
hat. Eine Ähnlichkeit der Waren bestehe nur zwischen den Haus- und
Küchengeräten sowie den Kühlgefäßen auf Seiten der Widerspruchsmarke und
den Behältern für Haushalt oder Küche auf Seiten der angegriffenen Marke. Diese
wiesen in ihrer stofflichen Beschaffenheit sowie in ihrem Verwendungszweck
Berührungspunkte auf. Hingegen seien die übrigen Waren der angegriffenen
Marke den Waren der Widerspruchsmarke nicht ähnlich. Ihre Herstellungsbetriebe
und ihre stoffliche Beschaffenheit seien verschieden. Auch die Verwendungszwecke seien nicht die gleichen. Die Verpackung gehöre nicht zu den typischen
Haushaltungs- und Küchenführungsaufgaben.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie macht unter
Bezugnahme auf eine demoskopische Umfrage aus dem Jahr 2003 eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geltend. Die
beiderseitigen Marken seien hochgradig ähnlich. Zwischen den im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Waren „Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, Verpackungsbehälter aus Kunststoff“ und der Ware „elektrische
Arbeitsmaschinen“ der Widerspruchsmarke, die auch Verpackungsmaschinen
umfasse, bestehe ein derart enger Zusammenhang, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sei, wozu sie (im Hinblick auf die Warenähnlichkeit)
detaillierte Ausführungen macht. Sie beantragt sinngemäß die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses, soweit ihr Widerspruch zurückgewiesen worden ist,
sowie die Anordnung der vollumfänglichen Löschung der angegriffenen Marke.
Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Zwischen den
beiderseitigen Marken besteht entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht auch
im Umfang der Waren „Verpackungsmaterial aus
Kunststoff; Behälter
(Verpackungs-) aus Kunststoff“ die Gefahr von
Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil auch diese Waren zumindest der Ware „Kühlgefäße“, für die die Widerspruchsmarke Schutz genießt,
ähnlich sind.
Die beiderseitigen Marken sind auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
es sich um recht kurze und damit gut und schnell erfassbare Wörter handelt,
zumindest in schriftbildlicher Hinsicht sehr ähnlich. Bei der Beurteilung der
schriftbildlichen Verwechslungsgefahr von Wortmarken ist nicht nur deren eingetragene Form, sondern auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform zu
berücksichtigen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 138 f). Zu den
verkehrsüblichen Wiedergabeformen einer in Großbuchstaben eingetragenen
Wortmarke gehört auch und insbesondere deren Wiedergabe in Normalschrift. Bei
dieser Schreibung unterscheiden sich die Markenwörter „Basch“ und „Bosch“
wegen ihrer Übereinstimmungen an den Wortanfängen und -enden und der bei
vielen gängigen Schrifttypen nur äußerst geringen Unterschiede in der Kontur der
kleinen Buchstaben „a“ und „o“ nur so geringfügig, dass ein Verlesen nicht ausgeschlossen werden kann.
Die dem Markeninhaber nach dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle
noch verbliebenen Waren
„Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Behälter
(Verpackungs-) aus Kunststoff“ weisen entgegen der Ansicht der Widersprechenden zwar keine Ähnlichkeit mit Verpackungsmaschinen auf, weil es
zwischen diesen Waren in Bezug auf ihre regelmäßigen betrieblichen Herkunfts-
und Vertriebsstätten und auf ihre Materialbeschaffenheit und ihren Einsatzzweck
an hinlänglichen Gemeinsamkeiten oder Berührungspunkten fehlt und es sich
auch nicht um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren
handelt. Es sind auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von
der Widersprechenden vorgetragen, dass – wie von ihr zur Begründung einer
diesbezüglichen Warenähnlichkeit behauptet – Verpackungsmaschinen und Verpackungsmaterialien von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.
Letztlich kann diese Frage der Warenähnlichkeit jedoch dahingestellt bleiben, weil
die noch im Streit stehenden Waren „Verpackungsmaterial aus Kunststoff;
Behälter (Verpackungs-) aus Kunststoff“ der Ware „Kühlgefäße“ der Widerspruchsmarke i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ähnlich sind.
Im Sinne dieser Bestimmung sind Waren dann ähnlich, wenn sie
in
Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen
Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer
Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR
1998, 922, 923 f – Canon; BGH GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN / REVIAN).
Kühlgefäße sind in erster Linie Gefäße, die aufgrund ihrer Bauweise, z.B. wegen
einer isolierenden Ummantelung, in der Lage sind, eingefüllte Waren über einen
mehr oder minder langen Zeitraum kühl zu halten. Solche Gefäße können sowohl
in tatsächlicher Hinsicht als auch nach der Fassung des Warenverzeichnisses der
Widerspruchsmarke, das eine Beschränkung auf ein bestimmtes Material nicht
enthält, ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Damit zählen zu den unter
den Begriff „Kühlgefäße“ fallenden Produkten z.B. tragbare Kühlboxen für den
Transport von Lebensmitteln beim Camping oder auf der Reise. Weiterhin sind
aber auch Kühl- und Gefrierdosen aus Kunststoff, die dazu dienen, Lebensmittel
im Kühl- oder Gefrierschrank aufzubewahren, von dem Begriff „Kühlgefäße“
umfasst, da unter den Oberbegriff „Gefäße“ Behältnisse verschiedenster Formen
fallen. Kühlgefäße in Form von Kühlboxen dienen zugleich häufig auch der Verpackung von Waren bei deren Auslieferung an den Kunden, mit anderen Worten,
es gibt Behälter und Materialien, die zugleich der Verpackung und der Kühlung
von Waren dienen können und sollen. Vor diesem Hintergrund besteht zwischen
der Ware „Kühlgefäße“ für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, und der
Ware „Behälter (Verpackungs-) aus Kunststoff“ eine mindestens mittlere Ähnlichkeit. Auch „Verpackungsmaterial aus Kunststoff“, für das die angegriffene
Marke weiterhin eingetragen ist, weist mit Kühlgefäßen, die ebenfalls aus Kunststoff bestehen können, maßgebliche Berührungspunkte auf, was das Material, die
möglichen Herstellungsstätten und die dargestellte Überschneidung von Kühl- und
Verpackungszwecken angeht, so dass insoweit zumindest von einer entfernteren
Ähnlichkeit dieser Waren auszugehen ist.
Auch wenn danach zugunsten des Markeninhabers – für die hier in Rede stehenden Waren - eine nur normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
zugrunde gelegt wird, ist zwischen den schriftbildlich sehr ähnlichen Marken
angesichts der zwischen der Ähnlichkeit der Waren, der Ähnlichkeit der Marken
und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bestehenden Wechselwirkung
(EuGH aaO – Canon) dann auch im Hinblick auf die restlichen angegriffenen
Waren die Gefahr von schriftbildlichen Verwechslungen gegeben. Der Beschwerde der Widersprechenden war daher stattzugeben.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine
Veranlassung.
Albert
Kraft
Reker
Bb