Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 32 W (pat) 261/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 261/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 80 445.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) unter Mitwirkung des Richters
Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa am
8. Dezember 2004 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldet ist die Wortmarke
Webteacher.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautete ursprünglich:
Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; Erziehung, Ausbildung, Fortbildung; elektronische Erzeugnisse und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung
(CD-Rom, Online, E-Commerce).
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom 28. Juni 2001 wegen Freihaltebedürftigkeit und Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Webteacher sei
aus den Bestandteilen "Web" als gängiger Abkürzung für "World Wide Web" und
"Teacher" sprachüblich gebildet. Personifizierende Begriffe seien zur Warenbeschreibung nicht unüblich (Hinweis auf Multitester, Spannungsprüfer, Dampfreiniger, Bewegungsmelder). "Webteacher" werde bereits beschreibend verwendet,
ebenso wie "Internetteacher", "GEO-TEACHER" und "virtual teacher" (unter Hinweis auf beigefügte Ausdrucke von Internet-Seiten). Auch Lehr- und Unterrichtsmaterial werde als "teacher" bezeichnet ("Pocket-Teacher").
Die Erinnerung der Anmelderin hat die Prüfungsstelle – besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes – durch Beschluss vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen.
Auch der Erinnerungsprüfer ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke
zumindest jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Verkehr werde dieser den rein
beschreibenden Sachhinweis entnehmen, dass die Waren und Dienstleistungen
dazu dienten, Wissen über bzw. mit Hilfe des "World Wide Web" zu vermitteln. Begriffe wie "teacher" (Lehrer) würde nicht nur für Personen, sondern im übertragenen Sinne auch für wissensvermittelnde Medien aller Art verwendet. Entsprechend
seien in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts auch vergleichbare Kombinationen mit den Wörtern "Trainer" und "Coach" zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie fasst das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt neu:
Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial; elektronische
Erzeugnisse und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung,
Ausbildung und Fortbildung (CD-Rom, Online, E-Commerce).
Sie betreibe ein auf Lehrer zugeschnittenes Internetportal, das nicht darauf ausgerichtet sei, Wissen zu vermitteln; vielmehr könnten Lehrer dieses besuchen, um
Informationen abzurufen, Erfahrungen auszutauschen und Lehrmaterialien zu erwerben. Der Wortteil "teacher" sei lediglich gewählt worden, um Lehrer auf die
Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Anders als in den von der Markenstelle
angeführten Belegstellen und Entscheidungen werde "Webteacher" nicht beschreibend für Lehrmedien verwendet.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch bei Zugrundelegung des nunmehr geltenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (das
im übrigen durch die Zusammenfassung von Waren und Dienstleistungen im letzten Gliederungspunkt unklar ist) fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist – unbeschadet der erforderlichen,
auf den Einzelfall bezogenen sorgfältigen und gründlichen Prüfung – grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke allerdings
ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein
gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr jegliche Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDI-
VIDUELLE).
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist ausschließlich auszugehen vom
Sinngehalt des Markenworts (bzw. der Wortzusammenstellung) im Blick auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Auf sonstige Verwendungsabsichten
(oder auch bereits erfolgte Benutzungshandlungen) der Anmelderin, die aus dem
Verzeichnis nicht hervorgehen, kann nicht abgestellt werden. Dass die Anmelderin
die angemeldete Bezeichnung (nur) als sog. Internetportal in dem in der Beschwerdebegründungsschrift aufgezeigten Umfang zu nutzen gedenkt, erschließt
sich aus der nunmehr eingeschränkten Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses genau so wenig, wie aus der ursprünglichen.
Für die beanspruchten "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erziehung, Ausbildung und Fortbildung (CD-Rom, Online, E-Commerce)" stellt Webteacher eine im
Vordergrund des Verständnisses des angesprochenen Verkehrs stehende beschreibende Angabe dar. Diese Beurteilung gilt gerade auch in der Zusammenfassung der Einzelwörter, deren Bedeutung die Markenstelle zutreffend aufgezeigt
hat. Webteacher (= Weblehrer) ist die Person, welche derartige Dienstleistungen
erbringt, wozu sie sich der genannten Hilfsmittel bedient bzw. die Dienstleistungen
sich speziell auf die Anwendung dieser Mittel beziehen. Für die Dienstleistungen
"Ausbildung" und "Fortbildung" liegt ein derartiges Verständnis unmittelbar nahe.
Aber auch der Begriff "Erziehung" kann im vorliegendem Zusammenhang einen
Sinn ergeben, z.B. dass Kinder und Jugendliche zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit dem Web (i.S.v. Internet) angehalten werden.
Für die beanspruchten Waren "Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial;
elektronische Erzeugnisse" kann die angemeldete Bezeichnung eine Bestimmungsangabe darstellen in dem Sinne, dass ein Webteacher diese für seine
Dienstleistungen benötigt oder – bei Druckerzeugnissen – dass über die Tätigkeit
eines Webteachers informiert wird. Bei Broschüren, Büchern, Datenträgern usw.
kann sich zudem das von der Markenstelle unterstellte personifizierende
Verständnis einstellen, wonach diese Produkte Informationen über das Web
vermitteln und den Lehrer als Person ersetzen.
Ob die angemeldete Marke außerdem auch als Merkmalsbezeichnung gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines einzelnen Unternehmens freizuhalten ist, bedarf – da nicht entscheidungserheblich –
keiner Entscheidung.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu