Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 32 W (pat) 396/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 79 744.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 durch den Richter Viereck als

Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 23. Juli 2002

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 27. Oktober 2000 für

38 Telekommunikationsleistungen, insbesondere Kabel-, Funk-,

Kabelradio- und Satellitenübertragung, insbesondere erbracht

über hochauflösende Formate in den Medien des Fernsehens,

des Kabelfernsehens sowie in satellitengespeisten Systemen;

41 Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und

Vertrieb sowie Verleih von Filmen, Comedy, musikalischen

sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen

angemeldete Wortmarke

SHOWTIME EXTREME

hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts durch

Beschluss vom 23. Juli 2002 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von

Filmen, Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen,

Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen" zurückgewiesen.

Bei der angemeldeten Marke handle es sich im Umfang der zurückgewiesenen

Dienstleistungen um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe iSd § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung Showtime extreme kombiniere einfache Begriffe

der englischen Sprache in werbeüblicher Art und Weise zu einer aus sich heraus

verständlichen Sachaussage mit der Bedeutung "außergewöhnliche Showzeit".

Soweit sich die Anmelderin auf ausländische Voreintragungen stütze, könne sich

eine Indizwirkung allenfalls für ein etwaiges Freihaltebedürfnis ergeben.

Die Anmelderin hat die Teilung der Anmeldung erklärt. Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren in der Beschwerdeinstanz weiter und beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

23. Juli 2003 aufzuheben und die Marke für die beanspruchten

Dienstleistungen in Klasse 41 einzutragen.

Da die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stets an

Hand des Gesamtzeichens zu ermitteln sei, komme es auf die Schutzfähigkeit der

Einzelbegriffe nicht an. Das Gesamtzeichen lasse sich aber nicht einfach mit

"außergewöhnliche Showzeit" übersetzen. Abgesehen davon, dass es das Wort

"Showzeit" nicht gebe, sei die teilweise Übersetzung eines englischen Kompositums in ein deutsch-englisches Wort mehr als ungewöhnlich. Auch die Markenstelle räume ein, es sei keineswegs gesagt, dass eine Übersetzung überhaupt

erfolgen werde. Damit fehle aber auch jede Begründung für die getroffene

Annahme, der deutsche Verbraucher werde das Anmeldezeichen als eine offensichtlich aus dem Englischen abgeleitete neuartige Gesamtbezeichnung verstehen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Registrierung

der angemeldeten Wortmarke stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG

nicht entgegen.

1. Die Bezeichnung "SHOWTIME EXTREME" entbehrt für die beanspruchten

Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der

Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um gebräuchliche Wörter der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).

Der Begriff "Showtime" ist im Gegensatz zu Begriffen wie "Showblock", "Showbusiness", "Showdown", "Showgeschäft", oder "Showmaster" im DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung (vgl. S. 657) nicht aufgeführt. Auch in englischen Wörterbüchern ist das Wort "Showtime" nicht zu finden, obwohl es in der Formulierung "It´s

showtime" aus amerikanischen Filmen und Fernsehserien allgemein einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Selbst in dieser Redewendung lässt sich der

Begriff "Showtime" jedoch nicht ohne weiteres mit "Showzeit" übersetzen. Vielmehr soll damit ausgedrückt werden, dass eine Vorstellung, Darstellung oder Präsentation gleich welcher Art unmittelbar bevorsteht.

Das englische Wort "extreme" wiederum beinhaltet ähnlich wie das deutsche Synonym "extrem" nicht nur die Bedeutung "außergewöhnlich". Entsprechend der

deutschen Verwendung in Begriffen wie Extremsportarten, Extremtemperaturen,

Extremfall hat es auch die Bedeutungen "äußerst" (Spitze, Rand, Gegensätze),

"gewaltig" (Entfernungen, Unterschiede, Gefahren, Schmerzen, Zorn), "extrem"

(iSv nicht gemäßigten Ideen, Gesinnungen, Forderungen) und "drastisch" (iSv

Maßnahmen; vgl. DUDEN OXFORD, Englisch, Großwörterbuch,1990 S. 257,

li.Sp.).

Ebenso wenig wie die von der Markenstelle vorgeschlagene Übersetzung "außergewöhnliche Showzeit" beinhalten die sich im übrigen anbietenden Übersetzungsmöglichkeiten "äußerste Showzeit", "gewaltige Showzeit" oder allgemein

"Extremshowzeit" eine sich aufdrängende und im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe in Verbindung mit den beanspruchten "Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von Filmen,

Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise

für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen". Da breite Konsumentenkreise, an

die sich diese Dienstleistungen richten, in der Bezeichnung "SHOWTIME

EXTREME" somit keinen sachbezogenen Hinweis, sondern überwiegend eine

Marke sehen werden, kann ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

2. Die angemeldete Marke ist damit auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus

Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder

sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können.

Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den von der Anmelderin belegten ausländischen Voreintragungen von "SHOWTIME" bzw. "SHOWTIME EXTREME" für zum

Teil identische Dienstleistungen in den USA sowie in Großbritannien, Irland und

Australien. Da nicht festgestellt werden kann, dass die angemeldete Marke im Inland in einer von ihrer englischen Bedeutung abweichenden Bedeutung verwendet

wird, ist die indizielle Bedeutung der Auslandseintragung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2001, 1046

- GENESCAN).

Viereck

Müllner

Kruppa

Hu