Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 32 W (pat) 396/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 79 744.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004 durch den Richter Viereck als
Vorsitzenden, Richter Müllner und Richter Kruppa 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 23. Juli 2002
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 27. Oktober 2000 für
38 Telekommunikationsleistungen, insbesondere Kabel-, Funk-,
Kabelradio- und Satellitenübertragung, insbesondere erbracht
über hochauflösende Formate in den Medien des Fernsehens,
des Kabelfernsehens sowie in satellitengespeisten Systemen;
41 Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und
Vertrieb sowie Verleih von Filmen, Comedy, musikalischen
sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen
angemeldete Wortmarke
SHOWTIME EXTREME
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts durch
Beschluss vom 23. Juli 2002 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von
Filmen, Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen,
Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen" zurückgewiesen.
Bei der angemeldeten Marke handle es sich im Umfang der zurückgewiesenen
Dienstleistungen um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe iSd § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Die Bezeichnung Showtime extreme kombiniere einfache Begriffe
der englischen Sprache in werbeüblicher Art und Weise zu einer aus sich heraus
verständlichen Sachaussage mit der Bedeutung "außergewöhnliche Showzeit".
Soweit sich die Anmelderin auf ausländische Voreintragungen stütze, könne sich
eine Indizwirkung allenfalls für ein etwaiges Freihaltebedürfnis ergeben.
Die Anmelderin hat die Teilung der Anmeldung erklärt. Sie verfolgt ihr Eintragungsbegehren in der Beschwerdeinstanz weiter und beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
23. Juli 2003 aufzuheben und die Marke für die beanspruchten
Dienstleistungen in Klasse 41 einzutragen.
Da die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stets an
Hand des Gesamtzeichens zu ermitteln sei, komme es auf die Schutzfähigkeit der
Einzelbegriffe nicht an. Das Gesamtzeichen lasse sich aber nicht einfach mit
"außergewöhnliche Showzeit" übersetzen. Abgesehen davon, dass es das Wort
"Showzeit" nicht gebe, sei die teilweise Übersetzung eines englischen Kompositums in ein deutsch-englisches Wort mehr als ungewöhnlich. Auch die Markenstelle räume ein, es sei keineswegs gesagt, dass eine Übersetzung überhaupt
erfolgen werde. Damit fehle aber auch jede Begründung für die getroffene
Annahme, der deutsche Verbraucher werde das Anmeldezeichen als eine offensichtlich aus dem Englischen abgeleitete neuartige Gesamtbezeichnung verstehen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Registrierung
der angemeldeten Wortmarke stehen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG
nicht entgegen.
1. Die Bezeichnung "SHOWTIME EXTREME" entbehrt für die beanspruchten
Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der
Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um gebräuchliche Wörter der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE).
Der Begriff "Showtime" ist im Gegensatz zu Begriffen wie "Showblock", "Showbusiness", "Showdown", "Showgeschäft", oder "Showmaster" im DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung (vgl. S. 657) nicht aufgeführt. Auch in englischen Wörterbüchern ist das Wort "Showtime" nicht zu finden, obwohl es in der Formulierung "It´s
showtime" aus amerikanischen Filmen und Fernsehserien allgemein einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat. Selbst in dieser Redewendung lässt sich der
Begriff "Showtime" jedoch nicht ohne weiteres mit "Showzeit" übersetzen. Vielmehr soll damit ausgedrückt werden, dass eine Vorstellung, Darstellung oder Präsentation gleich welcher Art unmittelbar bevorsteht.
Das englische Wort "extreme" wiederum beinhaltet ähnlich wie das deutsche Synonym "extrem" nicht nur die Bedeutung "außergewöhnlich". Entsprechend der
deutschen Verwendung in Begriffen wie Extremsportarten, Extremtemperaturen,
Extremfall hat es auch die Bedeutungen "äußerst" (Spitze, Rand, Gegensätze),
"gewaltig" (Entfernungen, Unterschiede, Gefahren, Schmerzen, Zorn), "extrem"
(iSv nicht gemäßigten Ideen, Gesinnungen, Forderungen) und "drastisch" (iSv
Maßnahmen; vgl. DUDEN OXFORD, Englisch, Großwörterbuch,1990 S. 257,
li.Sp.).
Ebenso wenig wie die von der Markenstelle vorgeschlagene Übersetzung "außergewöhnliche Showzeit" beinhalten die sich im übrigen anbietenden Übersetzungsmöglichkeiten "äußerste Showzeit", "gewaltige Showzeit" oder allgemein
"Extremshowzeit" eine sich aufdrängende und im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe in Verbindung mit den beanspruchten "Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Produktion und Vertrieb sowie Verleih von Filmen,
Comedy, musikalischen sowie dramatischen Serien, Dokumentationen, Sportveranstaltungen, sämtlich erbracht durch Satellitenübertragungen beziehungsweise
für Kabelfernsehen und Fernsehübertragungen". Da breite Konsumentenkreise, an
die sich diese Dienstleistungen richten, in der Bezeichnung "SHOWTIME
EXTREME" somit keinen sachbezogenen Hinweis, sondern überwiegend eine
Marke sehen werden, kann ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
2. Die angemeldete Marke ist damit auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder
sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können.
Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den von der Anmelderin belegten ausländischen Voreintragungen von "SHOWTIME" bzw. "SHOWTIME EXTREME" für zum
Teil identische Dienstleistungen in den USA sowie in Großbritannien, Irland und
Australien. Da nicht festgestellt werden kann, dass die angemeldete Marke im Inland in einer von ihrer englischen Bedeutung abweichenden Bedeutung verwendet
wird, ist die indizielle Bedeutung der Auslandseintragung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2001, 1046
- GENESCAN).
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu