Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 32 W (pat) 4/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 4/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 12 369.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Dezember 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 11. März 2002 für die Waren und Dienstleistungen
„Bekleidungsstücke, Sport- und Gymnastikbekleidung, Schuhwaren, Sportschuhe; Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Dienstleistungen eines Fitnesstrainers, Betrieb von Sportanlagen; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen);
Ernährungsberatung“
angemeldete Wortmarke
„Fitmaker“
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach
vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten des höheren
Dienstes vom 2. Oktober 2002 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Dienstleistungen
eines Fitnesstrainers, Betrieb von Sportanlagen; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen); Ernährungsberatung“ zurückgewiesen. Einer Eintragung für diese Waren und Dienstleistungen
stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Trotz fehlender lexikalischer Nachweisbarkeit stelle der Begriff „Fitmaker“ mit einfachen englischen Worten die Übersetzung des deutschen Begriffs „Fitmacher“ dar und werde
als werbeübliche beschreibende Sachangabe aufgefasst.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der angemeldeten
Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der
Dienstleistung „Ernährungsberatung“.
Die angemeldete Marke erschöpfe sich keineswegs in der Beschreibung von Bestimmung und Wirkung der Waren und Dienstleistungen. Vielmehr verkörpere sie
einen Phantasiebegriff, der eine durchaus individualisierende Eigenart der Waren
und Dienstleistungen darstelle und der in dieser Form in der englischen Sprache
nicht existiere.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortmarke für die streitgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen
steht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der jeweiligen Waren und Dienstleistungen u. a. nach Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder hinsichtlich sonstiger Merkmale dienen können.
Entgegen der Auffassung des Anmelders ist in der angemeldeten Marke kein
Phantasiebegriff zu sehen. Vielmehr hat die angemeldete Bezeichnung bezüglich
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten; Dienstleistungen eines Fitnesstrainers, Betrieb von Sportanlagen; Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von
Workshops (Schulungen)“ einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der zugleich dazu führt, dass „fitmaker“ nicht als Marke verstanden wird.
Die angemeldete Marke ist aus den auch deutschen Verkehrskreisen bekannten
englischen Wörtern „fit“ und „maker“ zusammengesetzt und wird von den deutschen Verkehrskreisen unmittelbar im Sinne von „Fitmacher“ verstanden. Diese
nächstliegende Bedeutung entspricht auch der unmittelbaren Übersetzung. Dem
steht für das Verständnis des deutschen Publikums nicht entgegen, dass in der
englischen Sprache der Begriff „maker“ üblicherweise mit einem Nomen kombiniert wird (vgl. den Bestseller von John Crisham „The Rainmaker“).
Das englische Wort „fit“ ist den deutschen Verkehrskreisen im Sinne von „in guter
körperlicher Verfassung, durchtrainiert“ geläufig (vgl. DUDEN, Die deutsche
Rechtschreibung, 20. Aufl. S. 272). Das Wort „fit“ verstehen daher selbst Personen mit geringen Englischkenntnissen. Auch das bekannte englische Wort „make“
wird ohne weiteres im Sinne von „machen“ verstanden, zumal die angemeldeten
Dienstleistungen eng mit Maßnahmen zur Verbesserung der Fitness verbunden
sind oder sein können und somit das Verständnis von „maker“ im Sinne von „Macher“ nahe gelegt ist. Auch die Zusammenschreibung ändert an der Beurteilung
der angemeldeten Marke nichts, da der Sinngehalt für deutsche Verbraucher klar
erkennbar bleibt und diesen Verkehrskreisen der Begriff „Fitmacher“ vertraut ist.
Bei den beanstandeten Waren und Dienstleistungen wird „fitmaker“ rein beschreibend aufgefasst. Dies gilt für bei Fitnessübungen getragene Turn- und Sportartikel
ebenso wie bei Dienstleistungen eines Fitnesstrainers und dem Betrieb von
Sportanlagen. Das gilt aber auch in gleicher Weise für die Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Veranstaltung von Workshops (Schulungen), da der
Begriff „fit werden“ bzw „fit machen“ nicht nur im sportlichen, sondern auch im
mentalen Bereich Verwendung findet.
Die Frage, ob der angemeldeten Wortzusammensetzung zusätzlich auch jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt – auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Markenstelle ihre Entscheidung nicht gestützt -, kann
dahingestellt bleiben.
Viereck
Müllner
Kruppa
Hu