Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 08.12.2004 – 7 W (pat) 57/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 57/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 51 843.9-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als
Vorsitzenden
sowie
der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und
Dipl.-Ing. Frühauf 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur Sulfatregeneration eines
NOx -Speicherkatalysators für eine Mager-Brennkraftmaschine.
A n m e l d e t a g :
10. November 1998.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1, eingegangen am 1. Dezember 2004,
Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 25. November 2004,
Beschreibung Seiten 1 und 3 bis 10 vom Anmeldetag,
Beschreibung Seiten 2 und 2a sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen am 25. November 2004.
In den Unterlagen wurden folgende redaktionellen Änderungen vorgenommen:
Im Anspruch 1, achte Zeile, im Anspruch 5, vorletzte Zeile, und im
Anspruch 7, dritte Zeile, wurde das Wort "einer" durch das Wort
"eines" berichtigt.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 198 51 843.9-13 ist am 10. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
In einem Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 01 N des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. September 1999 hat der Prüfer der Anmelderin
mitgeteilt, daß die Erteilung eines Patents mit den am Anmeldetag vorgelegten
Unterlagen nicht in Aussicht gestellt werden könne, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle die
Druckschriften DE 197 44 738 A1, DE 197 05 335 C1, DE 195 22 165 A1 und
EP 0 636 770 A1 genannt.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 1999 hat die Anmelderin der Auffassung der Prüfungsstelle widersprochen und zum Ausdruck gebracht, daß sie das Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche vom Anmeldetag weiter verfolge.
Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem
Stand der Technik nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin am 22. August 2002 Beschwerde erhoben. Am 2. November 2004 hat sie mit ihrer Beschwerdebegründung ua neue
Ansprüche 1 bis 8 eingereicht und geltend gemacht, daß die im Beschluß genannten Entgegenhaltungen DE 197 05 335 C1 und EP 0 636 770 A1 nicht zum
Anmeldungsgegenstand führen könnten. Im Nachgang zum Schreiben vom
2. November 2004 und einem telefonischen Gespräch mit dem Berichterstatter, in
dem dieser seine vorläufige Auffassung der Sachlage dargelegt hat, hat die Anmelderin mit Schreiben vom 24. November 2004 neue Ansprüche 1 bis 7 sowie
neue Beschreibungsseiten 2, 2a vorgelegt. Am 1. Dezember 2004 hat sie einen
neuen Patentanspruch 1 zur Akte gereicht.
Sie hat sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage des Anspruchs 1 vom 1. Dezember 2004 sowie der
Ansprüche 2 bis 7 und der Beschreibung Seiten 2, 2a, jeweils eingegangen am 25. November 2004, der Beschreibung Seiten 1 und
3 bis 10 vom Anmeldetag sowie den Figuren 1 bis 3, eingegangen
am 25. November 2004, zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zur Sulfatregeneration eines NOx-Speicherkatalysators
für eine Mager-Brennkraftmaschine, bei dem nach Anforderung
einer Sulfatregenerationsphase bei Erreichen eines für die Desulfatisierung nötigen Temperaturniveaus die Reduktionsmittelmenge
zur Desulfatisierung durch verändern von Parametern eingestellt
wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur Regelung
der Reduktionsmittelmenge der Mittelwert der Luftzahl durch
Änderung mindestens eines der Parameter Proportionalanteil
(P_P0S, P_NEG)‚
Integralanteil (I_POS,
I_NEG)‚ Umschaltschwellenwert (UL_FM, UL_MF) von fettem auf mageres Gemisch
und umgekehrt eines Zweipunkt-Lambdareglers (221) auf der
Basis eines binären Sauertoffkonzentrationssignals (UL) eines
stromabwärts des NOx-Speicherkatalysators (18) angeordneten,
binären Sauerstoffmeßaufnehmers (21) eingestellt wird.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet
und zumindest mittelbar auf ihn rückbezogen.
Gemäß der geltenden Beschreibung Seite 2a, Absatz 3 liegt die Aufgabe vor, ein
Verfahren zur Sulfatregeneration eines NOx-Speicherkatalysators für eine Brennkraftmaschine anzugeben, mit dem die Bildung von Schwefelwasserstoff während
der Regenerationsphase weitgehend vermieden und der Verbrauch an Regenerationsmittel klein gehalten werden kann.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt in der nunmehr geltenden Fassung der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Die Merkmale des geltenden
Anspruchs 1 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 hervorgegangen.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 7 stimmen sachlich mit der Fassung der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 4 bis 9 überein, lediglich die Rückbezüge sind
angepaßt worden.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des
Patentanspruchs 1.
Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zur Sulfatregeneration eines
NOx-Speicherkatalysators für eine Mager-Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß geltender Beschreibung der Patentanmeldung (S 1 Z 31 bis S 2 Z 8) wird
die NOx-Speicherkapazität sowie der NOx-Speicherwirkungsgrad eines herkömmlichen NOx-Speicherkatalysators mit steigendem Schwefelgehalt im Kraftstoff verringert, da die als NOx-Speicherkomponenten verwendeten basischen Oxide die
Bildung von sehr stabilen Sulfaten begünstigen und hierdurch die Aufnahmefähigkeit dieser Oxide für NOx eingeschränkt wird. Zur Abhilfe ist daher ab einer bestimmten eingespeicherten Sulfatmenge eine Sulfatregeneration notwendig, die im
Vergleich zur Nitratregeneration aber eine wesentlich höhere Temperatur erfordert, da die gebildeten Sulfate im Temperaturbereich für die Nitratregeneration
nicht zerfallen. Ein Problem während der Sulfatregeneration ist die Bildung von
Schwefelwasserstoff, der aus einem Überschuß an Regenerationsmittel resultiert,
welches neben HC und CO auch Wasserstoff enthält. Zur Optimierung der Sulfatregeneration bedarf es daher einer Strategie, durch die aufgabengemäß die Bildung von Schwefelwasserstoff während der Regenerationsphase vermieden und
zugleich der Verbrauch an Regenerationsmittel klein gehalten werden kann (S 2a
der geltenden Beschreibung, Z 16 bis 21 iVm Z 9 bis 14).
Zur Lösung dieses Problems ist im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 angegeben, daß zur Regelung der Reduktionsmittelmenge der Mittelwert der Luftzahl durch Änderung mindestens eines der Parameter ‚Proportionalanteil’, ,Integralanteil’, ‚Umschaltschwellenwert von fettem auf mageres oder
von magerem auf fettes Gemisch’ eines Zweipunkt-Lambdareglers (PI-Reglers)
auf der Basis eines binären Sauerstoffkonzentrationssignals eines stromabwärts
des NOx-Speicherkatalysators angeordneten, binären Sauerstoffmeßaufnehmers
eingestellt wird.
Der Fachmann, als hier zuständig wird ein auf dem Gebiet der Abgasbehandlung
bei Brennkraftmaschinen erfahrener Maschinenbau- oder Elektro-Ingenieur mit
vertieften Kenntnissen in der Regelungs- und Steuerungstechnik angesehen, findet hierzu im aufgezeigten Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung.
Aus der DE 197 05 335 C1 ist ein Verfahren zur Auslösung einer Sulfatregenerationsphase für einen NOx-Speicherkatalysator bekannt, bei dem in vorgegebenen
Zeitpunkten eine Sulfatregeneration durchgeführt wird, wobei neben der Menge
des abgespeicherten Sulfates auch die thermische Alterung des Speicherkatalysators berücksichtigt wird (Ansprüche 1 und 2; Titelseite). Die Regeneration wird
bei einer Temperatur des Katalysators von über 600 °C und einem Luft/Kraftstoffverhältnis kleiner 1, also bei fettem Kraftstoffgemisch, durchgeführt (Anspruch 6 und Sp 4 Z 42 bis Sp 5 Z 63 iVm Fig 3; Fig 1 mit zugehörigem Beschreibungsteil), wobei zur Aufheizung des Katalysators die Brennkraftmaschine
mit höherer Last und einem nach spät verstelltem Zündwinkel betrieben wird (Sp 3
Z 7 bis 11). Eine Einflussnahme auf Parameter eines Zweipunkt-Lambdareglers
zum Zwecke der Regelung der Reduktionsmittelmenge gemäß geltendem Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung ist in dieser Entgegenhaltung nicht angesprochen.
Eine entsprechende Änderung der Parameter eines Zweipunkt-Lambdareglers ist
auch in der EP 0 636 770 A1 nicht aufgezeigt, die ein Verfahren zur Abgasreinigung mit einem NOx-Speicherkatalysator für eine Brennkraftmaschine beschreibt,
bei dem schon Signale eines binären Sauerstoffmessaufnehmers für die Steuerung der NOx- und Sulfatregeneration genutzt werden. Zur Sulfatregeneration des
NOx-Absorbers ist dort gefordert, das Luft/ Kraftstoffverhältnis des der Brennkraftmaschine zuzuführenden Gemisches stöchiometrisch oder fett einzustellen
und für ungefähr 10 Minuten beizubehalten, wobei zur Unterstützung der Reinigungswirkung das Abgas elektrisch beheizt werden kann (Sp 31 Z 4 bis 27 und
Sp 34 Z 17 bis 30). Die wesentliche Erkenntnis ist hierbei, dass es für eine befriedigende SOx-Reinigung auf eine hinreichende Dauer des Katalysatorbetriebes mit
stöchiometrischem oder fettem Brennkraftmaschinenbetrieb ankommt (Sp 31 Z 4
bis 12). Der Gedanke der vorliegenden Erfindung, die Luftzahl durch Ändern der
Parameter des Zweipunkt-Lambdareglers während der Phase der SOx-Regeneration einzustellen, wird hierdurch nicht angeregt und ergibt sich für den Fachmann
auch nicht ohne weiteres unter Einsatz seines Fachwissens und –könnens.
Die weiteren im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften kommen
dem Anmeldungsgegenstand nicht näher als die vorstehend gewürdigten Patentdokumente. Sie wurden auch im Zurückweisungsbeschluß nicht mehr aufgegriffen.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf weitere Ausgestaltungen des Verfahrens
nach Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu