Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 25 W (pat) 112/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 112/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 62 968.8
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Hacking Extrem
Die Bezeichnung
ist am 27. Dezember 2002 für
„Druckereierzeugnisse, insbesondere Broschüren, Zeitschriften;
Erziehung und Ausbildung; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und
Entwicklungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklungen von
Computerprogrammen“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nachdem sich die Anmelderin auf den Bescheid der Markenstelle für Klasse 42
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2003, mit dem die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnisses beanstandet worden war, nicht geäußert
hatte, wurde die Bezeichnung mit Beschluß vom 9. April 2003 durch eine Beamtin
des höheren Dienstes zurückgewiesen. Die angemeldete Wortzusammenstellung,
die aus den allgemein verständlichen Begriffen „Hacking“ für „Überwinden von
Computer-Schutzmechanismen“ und „extrem“ bestehe, werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als schlagwortartige Bestimmungs- bzw Inhaltsangabe
und damit als Sachhinweis angesehen werden. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Nachstellung des Wortes „extrem“ sei dabei in der einschlägigen Branche als anpreisender Zusatz, ähnlich wie „extra“ oder „spezial“,
durchaus üblich. Daß die englische Bezeichnung „extreme“ mit dem Buchstaben
„e“ als Endung geschrieben werde, nicht dagegen das Wort in der fraglichen Anmeldung, führe nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete
Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen
und der Anregung,
im Fall einer negativen Entscheidung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Begriff „Hacking“ sei in den führenden deutschen Wörterbüchern und Fremdwörterlexika nicht bekannt. Aus der Internet-
Übersetzungssuchmaschine Leo ergebe sich die Bedeutung dieses Wortes als
„aufhacken einer Wand“ und als „anspitzen“. Der angemeldete Gesamtbegriff sei
weder dort noch in anderen einschlägigen Fachwörterbüchern aufgeführt. Dies
spreche in Einklang mit den Entscheidungen „baby-dry“ (EuGH GRUR 2001,
1145) und „Cityservice“ (GRUR MarkenR 2004, 39) für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 hat der Senat der Anmelderin eine Internet-
Recherche zu den Begriffen „Hacking“ und „Extrem“ und zu deren Verwendung im
Geschäftsverkehr übersandt. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2004 macht
sie geltend, daß die Recherche kein Ergebnis zu der angemeldeten Bezeichnung
in ihrer Gesamtheit enthalte. Aus einer möglichen Schutzunfähigkeit der einzelnen
Bestandteile könne nicht auf die Schutzunfähigkeit der Wortzusammenstellung geschlossen werden. Vielmehr handele es sich dabei um eine lexikalische Erfindung,
die bei den inländischen Verbrauchern nicht gebräuchlich sei.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, daß der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne des
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl zur std Rspr EuGH MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor; BGH MarkenR
2004, 39 – Cityservice; MarkenR 2004, 138 – Westie-Kopf). Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft aufweist, ist danach unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen
Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Waren-bzw Dienstleistungssektor zu beurteilen. Insoweit ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, was aber nicht bedeutet, daß die Prüfung sich auf offensichtliche
Schutzhindernisse beschränken dürfte. Vielmehr muß die Prüfung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf deren Eintragungsfähigkeit eingehend und
umfassend sein (vgl EuGH MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor).
Einer Bezeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft dann, wenn es sich um
eine übliche Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren
bzw Dienstleistungen iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, oder wenn es sich
sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder ein geläufiges
Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH MarkenR 2002, 338 –
Bar jeder Vernunft; MarkenR 2004, 39 – Cityservice).
2. Auch die angemeldete Bezeichnung „Hacking Extrem“ stellt ein derartiges, nicht
unterscheidungskräftiges Zeichen iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG dar.
„Hacking“ ist ein geläufiges Wort der englischen Sprache, das den inländischen
Verkehrskreisen im Zusammenhang auch mit den angemeldeten Waren und
Dienstleistungen bekannt ist und das das unberechtigte Eindringen eines Hackers
in fremde Computersysteme mit dem Ziel umschreibt, dort vorhandene Daten
auszuspähen, zu erlangen oder zu verändern (vgl Oliver Rosenbaum, Chat-Slang,
2. Aufl. 1999, Carl Hanser Verlag München, Wien; vgl auch die Internet-Seite des
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, Stichwort: Strafbare Handlungen im Internet - Hacking). In diesem Kontext wird der Begriff auf zahlreichen
anderen Internet-Seiten verwendet, von denen der Senat der Anmelderin mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 einige übermittelt hatte.
Auch das Wort „Extrem“ gehört zum normalen Sprachgebrauch. Mit diesem Begriff
wird etwas Außerordentliches, Besonderes, Radikales beschrieben, um auf entsprechende Eigenschaften einer Person oder einer Sache hinzuweisen (vgl Mackensen, Deutsches Wörterbuch).
Die Zusammenstellung solcher Begriffe führt nicht einmal in neu gebildeten einheitlichen Wörtern ohne weiteres zur Schutzfähigkeit. Vielmehr kommt es darauf
an, daß der erweckte, beschreibende Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung der Bestandteile entsteht, und somit
über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl EuGH MarkenR 2004, 111 –
BIOMILD/ Campina Melkunie).
Das angemeldete kombinierte Wortzeichen vermittelt daher den Sinngehalt, daß
es sich in bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 16 und der Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 um eine Inhaltsangabe von Druckereierzeugnissen
bzw den Gegenstand der Dienstleistungen handelt, daß also die Verkehrskreise
sich über extremes Hacking informieren und unterrichten lassen und/oder sich mit
Hilfe spezieller Computer-Programme gegen extremes hacking schützen können
oder daß diese dazu bestimmt sind.
Daß das Wort „Extrem“ in dem fraglichen Zeichen nicht vorangestellt ist, sondern
dem Wort „Hacking“ nachfolgt, ändert nichts daran, daß sich der Begriffsgehalt der
Bezeichnung leicht erschließt und ohne weiteres verständlich ist. Im Internet sind
einige Beispiele zu finden, bei denen vergleichbare Wort-Kombinationen aus einem Partizip präsens und dem nachfolgenden Wort „Extrem(e)“ verwendet wird,
so zB die Bezeichnung „Mountain Biking Extreme“ oder „Skiing Extreme Volume 1
bis 6“. Aber auch andere Wort-Kombinationen mit „Extrem“ an zweiter Stelle sind
gebräuchlich, wie zB „Hardware-Extrem“, „Kletterzentrum Extrem Mannheim-Ludwigshafen“ oder „Kanusport Extrem“ (vgl Senatsrecherche vom 15. Oktober 2004).
Als weiteres Beispiel einer vergleichbaren Wortzusammenstellung ist auf den
Buchtitel „Hacking intern“ hinzuweisen (vgl www.amazon.de).
Der Verkehr wird daher in dem angemeldeten Zeichen lediglich eine Sachbezeichnung erkennen, die als betrieblicher Herkunftshinweis im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht geeignet ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der beschreibende Gehalt der Bezeichnung nicht
weiter konkretisiert ist Denn das Eintragungshindernis einer fehlenden Unterscheidungskraft kann sich nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware
oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der
jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine
Sachinformation sehen (vgl BGH MarkenR 2002, 338 - Bar jeder Vernunft; BGH
MarkenR 2003, 148 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864 - CINE COMEDY;
BPatG MarkenR 2002, 299 – OEKOLAND). Gerade wenn aber wie im vorliegenden Fall unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angeboten werden, ist die
Wortkombination „Hacking Extrem“ eine treffende Sammelbezeichnung, die alle
besonderen Vorteile und Leistungsinhalte umfassen kann.
Eine mögliche begriffliche Unbestimmtheit führt auch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, wie die Anmelderin unter Hinweis auf die ursprüngliche
Bedeutung des englischen Verbs to hack = aufhacken, anspitzen vorträgt. Tatsächlich ist die Bezeichnung des hacking davon abgeleitet und beschreibt die Art
und Weise eines Hackers, auf der Tastatur des Computers ‚herumzuhacken’ (vgl
hierzu Oliver Rosenbaum, Chat-Slang, 2. Aufl. 1999, Carl Hanser Verlag München, Wien). Daraus und aus den Nennungen im Internet, die eine eindeutige
Verwendung des Begriffs „Hacking“ belegen, ist eine Schutzfähigkeit jedenfalls
nicht abzuleiten. Auch führt generell eine Mehrdeutigkeit nicht zur Eintragbarkeit,
wenn eine der möglichen Bedeutungen einen einschlägig beschreibenden Charakter hat (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 –DOUBLEMINT/Wrigley; EuG MarkenR
2002, 92 – Streamserve, bestätigt durch Entscheidung des EuGH vom
5. Februar 2004, soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht).
Auch die Übersetzung mit Hilfe der Internet-Übersetzungsmaschine Leo kann zu
keinem anderen Ergebnis beitragen, da nicht auf die aus dem englischsprachigen
Raum stammende genaue Übersetzung abzustellen ist, sondern auf die Bedeutung, die die angesprochenen inändischen Verkehrskreise mit dieser Bezeichnung
verbinden. Daher sind nur naheliegende Übersetzungen zu berücksichtigen (vgl
BPatG 1996, 408 – Cosa nostra).
Auch der Umstand, dass sich dem Verkehr aufgrund einer verallgemeinernden
Aussage die hiermit im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte nicht ohne
weiteres sofort erschließen (vgl BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy), steht einem
Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330; BGH MarkenR 2001, 408 – INDIVIDUELLE; BPatG MarkenR 2002, 201 – BerlinCard -
mwH). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.
Aus den vorgenannten Gründen steht dem Verständnis der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe auch nicht entgegen, dass diese in ihrer Gesamtheit
lexikalisch nicht als Sachbegriff nachweisbar ist (vgl z.B. BGH GRUR 2001, 1151,
1552 – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – AntiKALK). Auch lexikalisch nicht nachweisbare Wortzusammensetzungen erfüllen nicht automatisch die Anforderungen
an die Unterscheidungskraft, selbst wenn es sich um sprachunübliche, möglicherweise auch neue Begriffsbildungen handelt, sofern diese einen beschreibenden
Waren- bzw Dienstleistungsbezug aufweisen (vgl EuGH MarkenR 2004, 111–
BIOMILD / Campina Melkunie). Abgesehen davon, daß Einzelwörter in vielfältiger
Kombination zusammengesetzt werden können und durch ihre Aufnahme der
Umfang von Lexika oder Wörterbüchern bei weitem gesprengt würde, ist die
Anwendung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG im Zusammenhang mit werbenden oder
sonst beschreibenden Angaben auch nicht auf Angaben im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG beschränkt, denn das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender
Unterscheidungskraft stellt nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern allein auf die Verkehrsauffassung ab. Hierfür können weder semantische Zusammenhänge noch die statistische Häufigkeit eines Wortes
im allgemeinen Sprachgebrauch eine Rolle spielen.
Weist die angemeldete Bezeichnung nach alledem keine Unterscheidungskraft in
bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, bedarf es keiner
Erörterung, für welche Waren und Dienstleistungen das fragliche Zeichen eine
freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Da die Entscheidung auf der Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen des
EuGH und des BGH beruht, ist für den Senat kein Anhaltspunkt erkennbar, wie
von der Anmelderin angeregt, die Rechtsbeschwerde nach § 83 MarkenG zuzulassen.
Kliems
Merzbach
Sredl
Na