Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 9 W (pat) 90/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 90/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 49 227

(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) 10.99

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 9. Dezember 2004 unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter

Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Einsprechende Beschwerde gegen den

Beschluss der Patentabteilung vom 23. April 2004 eingelegt, mit dem das Patent

aufrechterhalten worden war. Zwischenzeitlich war das Patent bereits am

1. Mai 2004 erloschen.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

II.

Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist begründet.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die

Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Demgemäß

ist die Rückzahlung

anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind alle

Umstände des Falles (Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl § 80 Rdn 95).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde von vornherein gegenstandslos,

nachdem das Patent, dessen Widerruf die Einsprechende begehrte, im Zeitpunkt

der Beschwerdeeinlegung bereits erloschen war. Damit stand von vornherein fest,

dass eine Bearbeitung der Beschwerde in sachlicher Hinsicht nicht erfolgen

musste. Deshalb hält es der Senat für billig, dass die Beschwerdegebühr

zurückerstattet wird (vgl auch Busse aaO § 80 Rdn 96).

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

br/Bb