Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.12.2004 – 9 W (pat) 90/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 90/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 49 227
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) 10.99
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 9. Dezember 2004 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Einsprechende Beschwerde gegen den
Beschluss der Patentabteilung vom 23. April 2004 eingelegt, mit dem das Patent
aufrechterhalten worden war. Zwischenzeitlich war das Patent bereits am
1. Mai 2004 erloschen.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
II.
Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr ist begründet.
Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die
Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Demgemäß
ist die Rückzahlung
anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Zu berücksichtigen sind alle
Umstände des Falles (Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl § 80 Rdn 95).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde von vornherein gegenstandslos,
nachdem das Patent, dessen Widerruf die Einsprechende begehrte, im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinlegung bereits erloschen war. Damit stand von vornherein fest,
dass eine Bearbeitung der Beschwerde in sachlicher Hinsicht nicht erfolgen
musste. Deshalb hält es der Senat für billig, dass die Beschwerdegebühr
zurückerstattet wird (vgl auch Busse aaO § 80 Rdn 96).
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
br/Bb