Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.12.2004 – 24 W (pat) 260/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 260/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 32 842 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2003, berichtigt durch den
Beschluß vom 21. August 2003, ist wirkungslos, soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 32 842 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 300 07 775 angeordnet worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. Januar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 300 07 775 gegen die Eintragung der Marke 300 32 842 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß
teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen
des Widerspruchs aus der Marke 300 07 775 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 300 07 775 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
und Abs 4 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
16. Mai 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 300 32 842 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts
wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Ströbele
Hacker
Guth
Bb