Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 14.12.2004 – 27 W (pat) 130/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 130/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 57 442.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin

Prietzel-Funk am 14. Dezember 2004

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 23. März 2004 die Anmeldung der Marke

PMT

für

„Partikelmessgeräte für Reinraumüberwachung für alle Flüssigkeiten und Gase und im Vakuum und Korngrößenanalyse;

Messgeräte zur Bestimmung von TOC (Total organic carbon)

und DOC (Dissolved organic carbon), Apparate und Instrumente als Systeme zum Messen und Abbau von elektrostatischen Ladungen und als Sammel- und Überwachungssysteme für mikrobiologische Verunreinigungen; Desinfektionsmittel ausschließlich zur Verwendung in Reinräumen; Erstellen von Programmen für Mess- und Analysesysteme; Wartung von Partikelmessgeräten für Reinraumüberwachung für

alle Flüssigkeiten und Gase und im Vakuum und Korngrößenanalyse, sowie von Messgeräten zur Bestimmung von

TOC und DOC sowie von Apparaten und Instrumenten für

Systeme zum Messen und Abbau von elektrostatischen

Ladungen, sowie von Sammel- und Überwachungssystemen

für mikrobiologische Verunreinigungen; Beratung und Schulung für den Einsatz der Systeme zum Messen und Abbau

von elektrostatischen Ladungen, sowie für den Einsatz von

Sammel- und Überwachungssystemen für mikrobiologische

Verunreinigungen“

zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke

stehe das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs.2 Nr.2

MarkenG entgegen. Das Markenwort „PMT“ sei die Abkürzung für „Partikelmesstechnik“. Es beschreibe die Art und Bestimmung der beanspruchten Messgeräte

sowie den inhaltlichen Gegenstand von Programmen, Beratungen und Schulungen, die sich mit Partikelmesstechnik befassten. Damit stünden auch die in Reinräumen einzusetzenden Desinfektionsmittel zur Beseitigung der Partikel in engem

Zusammenhang. Die Abkürzung „PMT“ sei äußerst nahe liegend, weil sie in denkbar einfachster Form aus den Anfangsbuchstaben der Wortelemente gebildet sei.

Das gelte auch für die englische Übersetzung particle measuring technique.

Gerade in der Technik würden zur Typisierung von Waren und Dienstleistungen

möglichst knappe und griffige Ausdrucksweisen bevorzugt. Die Abkürzung sei aus

sich heraus verständlich und werde von den Mitbewerbern auf dem Gebiet der

Partikelmesstechnik ohne weiteres erkannt und mit der vollständigen Wiedergabe

des Fachbegriffs gleichgesetzt. Damit bestehe ein beachtliches Interesse der Mitbewerber, ebenfalls die Abkürzung PMT anstelle des langen und umständlichen

Wortes Partikelmesstechnik frei benutzen zu können. Der Umstand, dass die

Abkürzung noch andere Bedeutungen habe, schließe ein Freihaltungsbedürfnis

nicht aus, denn die übrigen vom Anmelder vorgebrachten Bedeutungen stünden in

keinem Zusammenhang zu den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Es genüge ein künftiges Freihaltungsbedürfnis, das hier zu bejahen sei. Zudem

werde der Begriff bereits einschlägig benutzt, wie sich aus einer Vorlesungsankündigung „PMT“ für „Partikelmesstechnik“ der TU München sowie aus einem (näher zitierten) Umweltlexikon ergebe. Das spreche als Indiz für ein anzunehmendes

künftiges Freihaltungsbedürfnis. Daneben fehlte der Marke auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise gehörten Fachkreisen an, denen der Begriff Partikelmesstechnik bekannt

sei. Sie würden deshalb die Bedeutung der Abkürzung „PMT“ ohne weiteres erfassen und darin keinen Herkunftshinweis erblicken, sondern nur als eine Sachangabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Zur Begründung führt

er aus, im Zusammenhang mit Reinräumen und Reinraumtechnik werde der

Begriff „Partikelmesstechnik“ oder „PMT“ nicht verwendet. Auch in den internationalen und nationalen Normen für Reinraumtechnik werde weder der Begriff „Partikelmesstechnik“ noch „PMT“ verwendet. Die Ankündigung einer Vorlesung der

TU München beziehe sich auf den Lehrstuhl für Feststoff- und Grenzflächen-Verfahrenstechnik. Dies habe mit dem vorliegenden Fachgebiet nichts zu tun. Sämtliche einschlägigen Enzyklopädien und Fachlexika erwähnten die Abkürzung dagegen nicht. Das von der Markenstelle zitierte Umweltlexikon könne daher nur eine

völlig untergeordnete Rolle spielen. Im Internet seien sowohl „Partikel-Messtechnik“ als auch „PMT“ nicht in Verbindung mit Reinraumtechnik, sondern stets mit

Korngrößentechnik und Teilchengrößenmesstechnik als Verfahrenstechnik im

Festkörperbereich zu finden. Die Abkürzung „PMT“ sei auch nicht freihaltebedürftig, weil es sich nicht um eine gebräuchliche Abkürzung handele.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke

einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung steht – unabhängig

von der Frage, ob der angemeldeten Abkürzung für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG fehlt -

bereits ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG entgegen.

Das angemeldete Zeichen besteht aus einer Abkürzung, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art und der Bestimmung sowie des inhaltlichen Gegenstands der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Insoweit wird vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug

genommen. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass „PMT“ die Abkürzung für den

Begriff „Partikelmesstechnik“ darstellt. Der Begriff der Partikelmesstechnik ist in

der Messtechnik und damit auch der technischen Hochschulausbildung bekannt

und Gegenstand von Hochschulvorlesungen, wie der Anmelder auch nicht in

Zweifel zieht. Für diesen Begriff liegt die Abkürzung „PMT“ greifbar nahe. Dabei

handelt es sich um ein Akronym, das regelgerecht aus den jeweils ersten Buchstaben der Wortbestandteile des Gesamtbegriffs gebildet ist. Dass dieses Akronym in den von dem Anmelder angesprochenen großen Lexika mit anderen

Bedeutungen als der hier fraglichen nachweisbar ist, ist für den hier angesprochenen Abnehmerkreis, der aus hochspezialisierten Fachleuten im Bereich der

Beachtung und Einhaltung von Reinraumerfordernissen besteht, ohne Bedeutung,

denn keiner der in den Lexika genannten anderweitigen Bedeutungen von „PMT“

ist auch nur entfernt mit dem hier zur Frage stehenden Fachgebiet der Partikelmessung sinnvoll in Verbindung zu bringen. Dass die Abkürzung „PMT“ bereits

gebildet und verwendet worden ist, hat die Markenstelle mit dem Auszug aus dem

von ihr zitierten Umwelt-Lexikon sowie den Vorlesungsankündigungen nachvollziehbar belegt. Entgegen der Auffassung des Anmelders kommt es nicht darauf

an, ob gerade der Begriff der „Partikelmesstechnik“ im Zusammenhang mit Reinraumtechnik national oder international in nachweisbarer Form, z.B. in Normierungen, Verwendung gefunden hat. Es genügt vielmehr, dass tatsächlich Partikelmessungen in Verbindung mit Reinräumen und deren komplexen Erfordernissen vorgenommen werden und hierfür bestimmte Messtechniken Anwendung finden.

Dass dies der Fall ist, lässt sich aus den eingereichten Unterlagen des Anmelders

selbst entnehmen. Die Technik, die zur Partikelmessung eingesetzt wird, als „Partikelmesstechnik“ zu bezeichnen und diesen Begriff aus Gründen der schnelleren

Aussprechbarkeit durch ein Akronym abzukürzen, ist im Grundsatz gerade auf

dem Gebiet der Technik üblich und vorliegend wegen der nicht unbeachtlichen

Länge des Wortes „Partikelmesstechnik“ mehr als naheliegend. Bekanntlich gibt

es zahlreiche nach dem selben Muster gebildete gängige Akronyme, z.B. LMT =

Lebensmitteltechnik; VET = Versorgungs- und Energietechnik; VT = Verfahrenstechnik; RRT = Reinraumtechnik. Auch der Anmelder, der nach seinen eigenen

Angaben „Inhaber“ des Unternehmens „PMT“ ist, stellt nicht in Abrede, dass dieses Unternehmen, das die volle Firma „PMT Partikelmesstechnik AG“ führt, ausweislich seiner Webseite Partikelmessgeräte (u.a.) für Reinräume herstellt und

vertreibt. Auch die vorliegende Markenanmeldung richtet sich auf Partikelmessgeräte für Reinraumüberwachung. Schließlich stellt der Anmelder auch nicht in

Abrede, dass für diesen hochspezialisierten Markt Wettbewerber existieren, die

vergleichbare Partikelmessgeräte wie das Unternehmen „PMT“ herstellen. Diese

können aber nicht an dem Gebrauch der ohne weiteres naheliegenden Abkürzung

PMT im Zusammenhang mit allen hier in Anspruch genommenen Waren und

Dienstleistungen dadurch gehindert werden, dass diese als Wortmarke für den

Anmelder monopolisiert wird. Vielmehr besteht insoweit ein grundsätzliches Freihaltungsbedürfnis, das der Eintragung der angemeldeten Marke entgegensteht.

Dr. Schermer

Richter Dr. van Raden kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Dr. Schermer

Prietzel-Funk

Fa