Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.12.2004 – 28 W (pat) 238/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 07 528

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters

von Schwichow

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 22. März 1999 als Kennzeichnung für die Waren

07: Werkzeugmaschinen, metallbearbeitende Maschinen, ein Bearbeitungszentrum bildende Maschinen, unter numerischer Kontrolle arbeitende Maschinen, Transfermaschinen, Bohrmaschinen,

Gewindebohr-Schneidmaschinen, Staubfänger als Maschinenteil,

Staubfilter, Staubfänger-Abzüge; Teile der vorgenannten Waren

eingetragene und am 22. April 1999 bekannt gemachte Wort-/Bildmarke

hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 28. März 1984 eingetragenen Marke

1 061 540

die für die Waren

HURCO

Werkzeugmaschinen, insbesondere Stanz-, Präge- und Biegepressen, Fräsmaschinen sowie Schneidemaschinen, insbesondere Tafelscheren; Geräte zum Messen und/oder Abtasten und

Justieren von Werkstücken, Rohlingen oder Werkstoff für die genannten Werkzeugmaschinen;

elektrische Werkzeugmaschinen, Funkenerosionsmaschinen;

Werkzeugmaschinen für die elektro-chemische Bearbeitung von

Werkstücken, elektronische Steuergeräte für die genannten Werkzeugmaschinen

geschützt ist, Widerspruch erhoben.

Die Markeninhaberin hat zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen dann aber für CNC-Bearbeitungs-Zentren anerkannt. Ohne auf die Benutzungssituation einzugehen hat die

Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts sodann eine

Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, denn die

Marken hielten selbst bei identischen Waren und isoliert kollisionsbegründender

Gegenüberstellung der Markenwörter aufgrund der ausgeprägten unterschiedlichen Wortendungen einen ausreichenden Abstand zueinander ein.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie reklamiert eine Benutzung

ganz allgemein für Werkzeugmaschinen und nimmt einen erhöhten Schutzumfang

für ihre Marke aufgrund deren jahrelanger umfangreicher Verwendung in Anspruch. Vor dem Hintergrund identischer bzw hochgradig ähnlicher Waren ständen sich die Marken klanglich wie schriftbildlich viel zu nah, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

Die Markeninhaberin bestreitet weiterhin die Benutzung für alle Waren außer den

anerkannten Bearbeitungszentren, bei denen es sich wie bei ihren Waren um

ganz spezielle Produkte handele, die sich ausschließlich an den Fachverkehr

richteten, für den die Marken deutlich unterscheidbar seien, wofür auch spräche,

dass es in der Vergangenheit zwischen den beiden mit den streitigen Marken

identischen Firmennamen nie zu Problemen gekommen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), hat in der Sache

jedoch keinen Erfolg.

Zwischen den Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert

eine Gewichtung der Faktoren Warenidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität

oder –ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass

der höhere Grad einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2003, 388 – Anti-

Vir/AntiVirus).

Im vorliegenden Fall ist in Teilbereichen, und zwar selbst wenn man nicht von den

im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Einzelwaren, sondern

nur von den anerkannten CNC-Bearbeitungszentren ausgeht, eine Warenidentität

bzw. hochgradige Warenähnlichkeit in der Klasse 7 nicht auszuschließen, so dass

zunächst ein deutlicher Markenabstand notwendig ist. Der Widersprechenden

steht jedoch – entgegen ihrer Ansicht – kein erhöhter Schutzumfang wegen einer

erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu, denn eine solche ist zum einen

nicht substantiiert vorgetragen (die bloße Behauptung einer erhöhten Bekanntheit

oder gar Marktführerschaft durch umfangreiche Benutzung genügt hierfür nicht)

und zum anderen von der Markeninhaberin bestritten. Stark kollisionshemmend ist

demgegenüber der Umstand, dass von den sich gegenüberstehenden Waren

ausschließlich Fachverkehr angesprochen wird, dem der in diesem Warenbereich

überschaubare Markt bestens bekannt ist und der sich im Umgang sowohl mit den

Waren wie ihren Kennzeichnungen genau auskennt. Im übrigen werden Waren

der vorliegenden Art, bei denen es sich letztlich um hochwertige Anlagegüter handelt, auch nicht etwa ad-hoc oder aufgrund mündlicher Absprache erworben, sondern erst nach reiflicher Überlegung und ggfls. sorgfältiger Prüfung von Vergleichsangeboten. Das schließt zwar zB nicht mündliche Empfehlungen etwa in

Messegesprächen aus, doch ist die Zahl potentieller mündlicher Benennungen der

Marken von der Natur der Sache her stark eingeschränkt und wirkt sich nur noch

eingeschränkt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus.

Vor diesem Hintergrund tangiert die jüngere Marke die Widerspruchsmarke nicht

in ihren Rechten, was bei einer Gegenüberstellung der Marken in ihrer Gesamtheit

auf der Hand liegt und auch von der Widersprechenden nicht behauptet wird. Allerdings ist markenrechtlich nicht zu beanstanden, aus der angegriffenen Marke

den dominanten und prägenden Wortbestandteil isoliert bei der Prüfung der Markenähnlichkeit heranzuziehen, zumal nur dieser vom Verkehr mangels einer anderen Alternative zur Benennung herangezogen werden kann. Insoweit handelt es

sich bei beiden Marken dann um jeweils 2-silbige Phantasiewörter mit identischem

Konsonantengerüst, die indes in den klangprägenden Vokalen nur wenig gemeinsam haben und darüber hinaus klanglich – wie von der Markenstelle zutreffend

ausgeführt – durch die unterschiedlichen Wortendungen auffallen. Daß die Markenwörter dennoch eine gewisse Annäherung aufweisen, steht außer Frage und

würde etwa bei identischen Waren aus dem Endverbraucherbereich (zB Lebensmittel) eine Verwechslungsgefahr nicht mehr ausschließen. Der vorliegend beteiligte Fachverkehr ist indes nach seinen Erfahrungen im Umgang mit Kennzeichnungen daran gewöhnt, selbst kleinere Unterschiede in Marken zu bemerken und

weniger auf die Gemeinsamkeiten abzustellen, zumal wenn es sich wie vorliegend

auch noch um die Firmennamen der Beteiligten handelt, die seit Jahren weltweit

nebeneinander agieren, ohne bislang untereinander in Namens- oder Markenstreitigkeiten verwickelt worden zu sein, wie die Markeninhaberin unwidersprochen

vorgetragen hat.

Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg. Eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Stoppel

Schwarz-Angele

Richter v. Schwichow ist

erkrankt und kann daher

nicht selbst unterschreiben.

Stoppel