Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.12.2004 – 28 W (pat) 291/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Dezember 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 45 302

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters

von Schwichow

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit dem 26. April 1999 als Kennzeichnung für die Waren

07: Werkzeugmaschinen, Fräsmaschinen, Bohrmaschinen,

Schleifmaschinen, Ölabscheider und Staubabscheider (Maschinen), Druckluftförderer, Drucklufttransportmaschinen und daraus

zusammengestellte Anlagen, Klassierzyklonen (Maschinen); Filter

(Maschinenteile), insbesondere Beutelfilter, Sackfilter, Schlauchfilter, Staubfilter und Fettfilter, Staubfänger (Maschinenteile); Teile

aller vorgenannten Waren; 11: Klima-, Lüftungs- und Luftkonditionierungsapparate, Klimaanlagen, klimatechnische Anlagen und

deren Teile

eingetragene und am 27. Mai 1999 bekannt gemachte Wortmarke

HORKOS

hat die Inhaberin der rangälteren, seit dem 28. März 1984 eingetragenen Marke

1 061 540

die für die Waren

HURCO

Werkzeugmaschinen, insbesondere Stanz-, Präge- und Biegepressen, Fräsmaschinen sowie Schneidemaschinen, insbesondere Tafelscheren; Geräte zum Messen und/oder Abtasten und

Justieren von Werkstücken, Rohlingen oder Werkstoff für die genannten Werkzeugmaschinen; elektrische Werkzeugmaschinen

Funkenerosionsmaschinen; Werkzeugmaschinen für die elektrochemische Bearbeitung von Werkstücken, elektronische Steuergeräte für die genannten Werkzeugmaschinen

geschützt ist, Widerspruch erhoben

Die Markeninhaberin hat zunächst die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach Vorlage von Glaubhaftmachungsunterlagen dann aber für CNC-Bearbeitungs-Zentren anerkannt. Ohne auf die Benutzungssituation einzugehen hat die

Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts sodann eine

Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, denn die

Marken hielten selbst bei identischen Waren aufgrund der ausgeprägten unterschiedlichen Wortendungen einen ausreichenden Abstand zueinander ein.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie reklamiert eine Benutzung

ganz allgemein für Werkzeugmaschinen und nimmt einen erhöhten Schutzumfang

für ihre Marke aufgrund ihrer jahrelangen umfangreichen Verwendung in Anspruch. Vor dem Hintergrund identischer bzw. hochgradig ähnlicher Waren ständen sich die Marken klanglich wie schriftbildlich viel zu nah, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.

Die Markeninhaberin äußerst Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, da

diese ausweislich des Eingansstempels verspätet eingelegt sei. Im übrigen bestreitet sie weiterhin die Benutzung für alle Waren außer den anerkannten Bearbeitungszentren, bei denen es sich wie bei ihren Waren um ganz spezielle Produkte handele, die sich ausschließlich an den Fachverkehr richteten, für den die

Marken deutlich unterscheidbar seien, wofür auch spräche, dass es in der Vergangenheit zwischen den beiden mit den streitigen Marken identischen Firmennamen nie zu Problemen gekommen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), auch wenn sich

angesichts der Datumsperforation des Beschwerdeschriftsatzes zunächst der Eindruck einer Verspätung aufdrängt

(Ablauf der Beschwerdefrist war am

10. Juli 2003, die Perforation zeigt den 4. August 2003. Auf Nachfrage durch den

Senat hat die Markenstelle jedoch einräumen müssen, dass ihr bei der Datumsperforation ein Fehler unterlaufen ist und das richtige Eingangsdatum der

4. Juli 2003 war und mithin die Beschwerdefrist eingehalten ist. In der Sache hat

die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert

eine Gewichtung der Faktoren Warenidentität oder –ähnlichkeit, Markenidentität

oder –ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass

der höhere Grad einer der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr zB BGH MarkenR 2003, 388 – Anti-

Vir/AntiVirus).

Im vorliegenden Fall ist in Teilbereichen, und zwar selbst wenn man nicht von den

im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten Einzelwaren, sondern

nur von den anerkannten CNC-Bearbeitungszentren ausgeht, eine Warenidentität

bzw. hochgradige Warenähnlichkeit in der Klasse 7 nicht auszuschließen, so dass

zunächst ein deutlicher Markenabstand notwendig ist. Der Widersprechenden

steht jedoch – entgegen ihrer Ansicht - kein erhöhter Schutzumfang wegen einer

erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke zu, denn eine solche ist zum einen

nicht substantiiert vorgetragen (die bloße Behauptung einer erhöhten Bekanntheit

oder gar Marktführerschaft durch umfangreiche Benutzung genügt hierfür nicht)

und zum anderen von der Markeninhaberin bestritten. Stark kollisionshemmend ist

demgegenüber der Umstand, dass von den sich gegenüberstehenden Waren

ausschließlich Fachverkehr angesprochen wird, dem der in diesem Warenbereich

überschaubare Markt bestens bekannt ist und der sich im Umgang sowohl mit den

Waren wie ihren Kennzeichnungen genau auskennt. Im übrigen werden Waren

der vorliegenden Art, bei denen es sich letztlich um hochwertige Anlagegüter handelt, auch nicht etwa ad-hoc oder aufgrund mündlicher Absprache erworben, sondern erst nach reiflicher Überlegung und ggfls. sorgfältiger Prüfung von Vergleichsangeboten. Das schließt zwar zB nicht mündliche Empfehlungen etwa in

Messegesprächen aus, doch ist die Zahl potentieller mündlicher Benennungen der

Marken von der Natur der Sache her stark eingeschränkt und wirkt sich nur noch

eingeschränkt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus.

Vor diesem Hintergrund tangiert die jüngere Marke die Widerspruchsmarke nicht

in ihren Rechten. Zwar handelt es sich bei beiden Marken um 2-silbige Phantasiewörter mit identischem Konsonantengerüst, die indes in den klangprägenden

Vokalen nur wenig gemeinsam haben und darüber hinaus klanglich - wie von der

Markenstelle zutreffend ausgeführt - durch die unterschiedlichen Wortendungen

auffallen. Daß die Marken dennoch eine gewisse Annäherung aufweisen, steht

außer Frage und würde etwa bei identischen Waren aus dem Endverbraucherbereich (zB Lebensmittel) eine Verwechslungsgefahr nicht mehr ausschließen. Der

vorliegend beteiligte Fachverkehr ist indes nach seinen Erfahrungen im Umgang

mit Kennzeichnungen daran gewöhnt, selbst kleinere Unterschiede in Marken zu

bemerken und weniger auf die Gemeinsamkeiten abzustellen, zumal wenn es sich

wie vorliegend auch noch um die Firmennamen der Beteiligten handelt, die seit

Jahren weltweit nebeneinander agieren, ohne bislang untereinander in Namens-

oder Markenstreitigkeiten verwickelt worden zu sein, wie die Markeninhaberin unwidersprochen vorgetragen hat.

Die Beschwerde hat deshalb keinen Erfolg. Eine Kostenentscheidung unter Billigkeitsgesichtspunkten war nicht veranlasst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Stoppel

Schwarz-Angele

Stoppel

Ri.v.Schwichow ist erkrankt

und kann daher nicht selbst

unterschreiben.

Bb