Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 16.12.2004 – 25 W (pat) 4/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 16. Dezember 2004 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 34 743.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 17. Juni 1999 angemeldete Wortmarke

Livera

ist am 12. Oktober 1999 ua für die Waren

"diätetische Lebensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten"

unter der Nummer 399 34 743 in das Markenregister eingetragen worden. Die

Eintragung wurde am 11. November 1999 veröffentlicht.

Die Inhaberin der seit 29. Januar 1986 für die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Parfümerien, Fußpflegemittel, dekorative Kosmetika;

pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für

die Gesundheitspflege; alkoholfreie Getränke"

eingetragenen Marke 1 087 216

Lavera

hat dagegen Widerspruch erhoben. Die rechtserhaltende Benutzung wird von der

Inhaberin der angegriffenen Marke - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt - für alle Waren mit Ausnahme von "Kosmetika" bestritten.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 10. September 2002 durch einen Prüfer des höheren Dienstes die

angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise gelöscht, jedoch den

Widerspruch zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Waren "diätetische

Lebensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten" richtet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke habe zulässigerweise die rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die rechtserhaltende Benutzung sei

teilweise glaubhaft gemacht. Ausgehend von der erweiterten Minimallösung sei

auf Seiten der Widerspruchsmarke der Warenbegriff "Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege für Babys" zugrunde zu legen. Zwischen diesen und den Waren

"diätetische Lebensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten" liege aufgrund der

Unterschiede

in der stofflichen Zusammensetzung,

im Verwendungszweck

(Ernährung, Gewichtsreduktion gegenüber Körperpflege) und in der bestimmungsgemäßen Anwendung (Verzehr gegenüber Hautauftrag) jedenfalls ein so großer

Abstand vor, dass die Unterschiede in den Vokalen der ersten Silbe ausreichten,

die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt,

den Beschluss des DPMA vom 10. September 2002 aufzuheben,

soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist, und die angegriffene Marke vollumfänglich zu löschen.

Die Waren, für die eine Benutzung glaubhaft gemacht wurde, seien nicht nur dem

Oberbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege", sondern auch dem weiteren

im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriff "pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege"

zuzuordnen. Die Waren der Widerspruchsführerin, bei denen es sich zum großen

Teil um Produkte handele, die für die Pflege von Babys geeignet seien und auch

von Erwachsenen mit besonders empfindlicher Haut bzw bei Hautkrankheiten wie

zB Allergien oder Neurodermitis verwendet würden, bestünden im Gegensatz zu

vielen sonstigen Waren aus dem Bereich "Körper- und Schönheitspflege" aus rein

natürlichen, besonders hautschonenden Bestandteilen und würden somit neben

der Körperpflege auch zur Gesundheitspflege der Haut angewendet. "Diätetische

Lebensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten" seien den "pharmazeutischen Erzeugnissen sowie chemischen Erzeugnissen für die Gesundheitspflege" wegen

der Ähnlichkeit der Verwendung und der Vertriebswege ohne weiteres ähnlich.

Auch bestehe eine Ähnlichkeit zwischen den Naturkosmetika der Widersprechenden, für die die Marke unstreitig benutzt sei, und den streitgegenständlichen Waren der Inhaberin der angegriffenen Marke. Gerade im Bereich der

Bioprodukte würden diese Waren in gleichen Verkaufsstätten nebeneinander

angeboten. Aufgrund dieser Warenähnlichkeit und der großen Ähnlichkeit der

Zeichen, welche sich lediglich unwesentlich im jeweiligen Vokal der ersten Silbe

unterschieden, bestehe eine Verwechslungsgefahr. Dabei sei die große

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen, die

ihre

ursprünglich hohe Kennzeichnungskraft auf Grund intensiver Benutzung und

aggressiven Verteidigung noch weiter gesteigert habe. Die Widerspruchsmarke

sei die zweitstärkste Marke im Naturkosmetikbereich, die einen Marktanteil von

… % am Gesamtmarkt der Naturkosmetikmarken habe.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu Recht sei der Widerspruch hinsichtlich der Waren "diätetische Lebensmittel,

soweit in Klasse 5 enthalten" zurückgewiesen worden. Die Widersprechende habe

den Benutzungsnachweis lediglich für kosmetische Erzeugnisse geführt. Für alle

anderen Waren werde die rechtserhaltende Benutzung bestritten. Insbesondere

könnten die Waren nicht dem Oberbegriff "pharmazeutische Erzeugnisse sowie

chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege" zugeordnet werden. "Diätetische Lebensmittel, soweit in Klasse 5 enthalten" und "Kosmetika" seien in ihrer

Zweckbestimmung so unterschiedlich, dass kein Verbraucher annehmen würde,

sie stammten aus gleicher Quelle. Die Unterschiede in den Zeichen seien so groß,

dass bei dem Abstand der Waren eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei.

Die Verkehrskreise orientierten sich wesentlich an den Anfangssilben, die sich

phonetisch in den Vokalen deutlich unterschieden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und insbesondere das

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

da hinsichtlich der angegriffenen Waren "diätetische Lebensmittel, soweit in

Klasse 5 enthalten" keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

besteht.

Der Widerspruchsmarke kann entgegen der Ansicht der Widersprechenden

vorliegend keine entscheidungserheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Von Hause aus hat die Marke keine erhöhte Kennzeichnungskraft,

da bei Zeichen, die nicht an eine beschreibende Angabe angelehnt sind, von

normaler Kennzeichnungskraft auszugehen

ist (vgl auch Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 285). Es kann auch nicht aufgrund der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, dass die Widerspruchsmarke durch

intensive Benutzung eine starke Kennzeichnungskraft erlangt hat. Die Widerspruchsmarke wird zwar für Kosmetika unstreitig benutzt und ist im Naturkosmetikbereich nach dem von der Widersprechenden eingereichten Branchenreport Naturkosmetik 2004 mit … % Marktanteil am Gesamtmarkt der

Naturkosmetikmarken die zweitumsatzstärkste Marke auf diesem Spezialgebiet.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei lediglich um einen Ausschnitt

aus dem gesamten Spektrum der Kosmetika handelt. Für die Beurteilung der

Kennzeichnungskraft kann nicht lediglich auf die Marken im Bereich der

Naturkosmetik abgestellt werden, da die Abnehmer dieser Produkte keinen

abgeschlossenen Verkehrskreis darstellen, sondern die gegenüberstehenden

Waren sich an breite Verkehrskreise richten, auch an solche, die üblicherweise

andere Kosmetika kaufen. Für die Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei den

Abnehmern von Kosmetika allgemein hat die Widersprechende nichts vorgelegt.

Der von ihr eingereichte Branchenreport spricht sogar gegen eine erhebliche

Bekanntheit ihrer Marke bei den Abnehmern von Kosmetika, da er darauf hinweist,

dass die Markenbekanntheit im Naturkosmetikmarkt noch als sehr gering

einzustufen sei. Der relativ hohe Marktanteil der Widerspruchsmarke im Bereich

der Naturkosmetik führt daher noch nicht zu einer entscheidungserheblichen

Steigerung der Bekanntheit ihrer Marke bei den Abnehmern von Kosmetika

allgemein. Darüber hinaus könnte sich die Widersprechende im vorliegenden

Kollisionsverfahren auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft nur berufen, wenn diese

schon im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorgelegen hätte (vgl

auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 40), also im Juni 1999.

Hierfür hat die Widersprechende ebenfalls keine entscheidungserheblichen

Unterlagen vorgelegt. Soweit sie geltend macht, ihr Produkt werde in einem

Beschluss des 30. Senats des BPatG als Verwendungsbeispiel auf dem vorliegenden Warensektor aufgeführt (30 W (pat) 123/97), sagt dies noch nichts über

die Bekanntheit der Marke bei den Abnehmern von Kosmetikprodukten aus, zumal

es in dem zitierten Beschluss nicht um die Marke und ihre Bekanntheit ging,

sondern darum, wie bestimmte beschreibende Angaben auf der Warenverpackung

angebracht werden.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden weisen die streitgegenständlichen

Waren einen erheblichen Abstand zu denen auf, die bei der Widerspruchsmarke

berücksichtigt werden können. Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle

erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren

kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH WRP 1998, 1165, 1166 Tz.

23 - Canon). Dabei ist für die Bejahung der Ähnlichkeit nicht die Feststellung

gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH WRP 1998, 1165, 1168 Tz. 29 -

Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit

desselben Unternehmens für die Qualität der Waren.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzuung

für alle Waren außer Kosmetika zulässig nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2

MarkenG bestritten hat, können neben Kosmetika nur die Waren berücksichtigt

werden, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende zusätzliche Benutzungsunterlagen eingereicht, wobei die Umsatzzahlen nach einzelnen Produkten aufgeschlüsselt und jeweils für die Jahre 1997-2003 angegeben sind, also für beide

relevanten Zeiträume. Es handelt sich dabei aber nicht um chemische oder

pharmazeutische Erzeugnisse der Gesundheitspflege, sondern weitgehend um

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Selbst wenn man zu Gunsten der

Widersprechenden unterstellt, dass einzelne Pflegeprodukte auch heilende

Wirkung haben können, so ändert sich dadurch noch nicht zwangsläufig der

Charakter des Produkts als Mittel- zur Körper- und Schönheitspflege. Letztlich

kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob die Widerspruchsmarke auch für unter

die Oberbegriffe "pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für

die Gesundheitspflege" fallende Produkte benutzt wird. Durch die Benutzung der

Marke auf den einzelnen Pflegeprodukten – unabhängig davon, ob man diese den

Oberbegriffen "pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für

die Gesundheitspflege" oder den "Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege"

zuordnet - ist die Marke jedenfalls nicht für den gesamten Oberbegriff benutzt,

sondern für Untergruppen, die den diätetischen Lebensmitteln eher fern stehen

und bei der Bejahung der Ähnlichkeit nach den Oberbegriffen nicht

im

Vordergrund stehen.

Es besteht ein so deutlicher Abstand zu diätetischen Lebensmitteln der Klasse 5,

dass die Unterschiede in den Marken ausreichen, eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen, selbst wenn die Waren in Drogerien oder Bioläden nebeneinander

verkauft werden und möglicherweise eine Ähnlichkeit nicht völlig ausgeschlossen

ist, insbesondere wenn es sich um Pflegeprodukte im Naturkosmetikbereich

handelt. Diese Produktgruppen werden immer häufiger nebeneinander in Bioläden

angeboten, wenn auch nicht in denselben Regalen. In der Regel sind die

Hersteller von Naturkosmetika und von diätetischen Lebensmitteln allerdings

verschieden. Erst recht gilt dies für die diätetischen Lebensmittel, soweit sie in die

Klasse 5 fallen, also für medizinische Zwecke bestimmt sind. Eine so allgemeine

Klammer wie Bioerzeugnisse zwingt noch nicht zur Annahme einer Ähnlichkeit der

darunter fallenden, ganz unterschiedlichen Produktgruppen.

Selbst wenn jedoch die Waren noch hinreichende Berührungspunkte aufweisen

sollten, die den Verkehr veranlassen könnten, bei (vermeintlich) identischer

Kennzeichnung auf ein und das selbe Unternehmen zu schließen, unter dessen

Kontrolle die Produkte hergestellt werden, wäre jedoch ein entscheidungserheblicher Warenabstand gegeben, der bei den sich gegenüber stehenden

Zeichen eine Verwechslungsgefahr verhindert. Bei fehlender Warenähnlichkeit

bestünde erst recht keine Verwechslungsgefahr.

Der Gesamteindruck der Zeichen, auf den es maßgeblich ankommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 152), ist nicht so ähnlich, dass unter

Berücksichtigung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

und bei einer allenfalls vorliegenden deutlich unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit mit Verwechslungen zu rechnen ist. Die Zeichen "Livera" bzw "Lavera"

weisen zwar jeweils drei Sprechsilben auf und stimmen in den Lauten "L-vera"

überein. Die klanglichen Unterschiede in den Vokalen "i" bzw "a" in der jeweils

ersten Silbe, die als hellklingende Vokale zwar klangverwandt sind, in der

Tonhöhe jedoch nicht nebeneinander stehen, führen dazu, dass unter den

genannten Umständen der Schutzbereich der Widerspruchsmarke nicht mehr

berührt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung

des Gesamtklangbildes besonders auf die Vokale und den Zeichenanfang achtet,

so dass die Unterschiede an hervorgehobener Stelle stehen. Bei dem erheblichen

Abstand der sich gegenüber stehenden Waren reichen diese Unterschiede

insgesamt aus, eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, selbst aus der

undeutlichen Erinnerung heraus, da am Zeichenanfang der klangliche Unterschied

auch im Gedächtnis haften bleibt. Hinzu kommt, dass für einen Teil des Verkehrs

die Widerspruchsmarke Begriffsanklänge, zB an "laver" oder "lavare" (waschen)

aufweist, was das Auseinanderhalten der Marken noch zusätzlich erleichtert.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht reicht bei den sich gegenüberstehenden Waren

der unterschiedliche Zeichenanfang aus, um rechtserhebliche Verwechslungen zu

verhindern, da auch insoweit verstärkt auf die Anfangssilbe mit den deutlich

unterschiedlichen Vokalen geachtet wird. Außerdem

ist bei der

insoweit

maßgeblichen visuellen Wahrnehmung zu berücksichtigen, dass das Schriftbild

von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte

Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 207) und daher der Unterschied

leichter bemerkt wird.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na