Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.12.2004 – 20 W (pat) 41/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 41/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 23 036.6

(Zusatz zur Patentanmeldung 199 14 340.4)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie

den Richter Dipl.-Phys Dr. Hartung, die Richterin Martens und den Richter

Dipl.-Phys Dr. Zehendner

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 17. November 2003 hat die Prüfungsstelle 11.35 des Patentamts die Zusatzanmeldung "Miniaturisiertes Planarstrahlersystem für Mobilfunkanwendungen" aus den Gründen des Bescheids vom 5. September 2003 nach

§ 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen. Dort war der Anmelder aufgefordert worden,

binnen einer Frist von einem Monat seinen Antrag auf Erteilung eines Zusatzpatents für die vorliegende Anmeldung in einen Antrag auf Erteilung eines selbständigen Patents umzuwandeln, nachdem die Hauptanmeldung (Aktenzeichen

199 14 340.4) wegen Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr als zurückgenommen gilt

und so die Grundlage für das Zusatzverhältnis entfallen war.

Der Beschluß vom 17. November 2003 konnte dem Anmelder nach mehreren vergeblichen Zustellungsversuchen erst am 10. Januar 2004 zugestellt werden. Bereits am 31. Dezember 2003 war im Patentamt ein Antrag des Anmelders auf Umwandlung der Zusatzanmeldung in eine selbständige Anmeldung eingegangen.

Am 28. Februar 2004 ging beim Patentamt ein Schreiben des Anmelders mit folgendem Inhalt ein:

"Gegen Ihren Beschluß auf Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung

der o.g. Anmeldung in den vorherigen Stand lege ich hiermit Beschwerde ein und

bitte um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand."

Dem Schreiben war ein Einzahlungsbeleg über € 200 mit Angabe des Aktenzeichens der Zusatzanmeldung und des Verwendungszwecks "Beschwerdegebühr"

mit Datum 28. Februar 2004 beigefügt. In den Akten des Patentamts findet sich

weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung des Anmelders noch eine Entscheidung

der Prüfungsstelle hierüber.

Mit Schreiben vom 11. August 2004 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, daß seine wohl gegen den Beschluß des Patentamts vom 17. November 2003 gerichtete Beschwerde verspätet eingegangen sei und daher als unzulässig zu verwerfen sei. Auf diese ihm am 12. August 2004 zugestellte Mitteilung

hat sich der Anmelder nicht geäußert.

II

Das Schreiben des Patentinhabers vom 28. Februar 2004, mit dem er sich erkennbar gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle wendet, ist

als Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle vom 17. November 2003

zu werten. Diese Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie erst am

28. Februar 2004 beim Patentamt einging und damit nach Ablauf der Monatsfrist

für die Einlegung der Beschwerde, die mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. Januar 2004 begann und somit am 10. Februar 2004

endete.

Zwar ist dieser Beschluß fehlerhaft, da er den vor Zustellung des Beschlusses eingegangenen Antrag des Anmelders vom 31. Dezember 2003 auf Umwandlung der

Zusatzanmeldung in eine selbständige Anmeldung nicht berücksichtigt hat. Doch

entfaltet auch ein fehlerhafter Beschluß Rechtswirkungen und kann nur unter der

Voraussetzung aufgehoben werden, daß dagegen ein zulässiges, insbesondere

fristgerechtes Rechtsmittel (hier Beschwerde) eingelegt wird, was vorliegend nicht

der Fall ist.

Dr. Anders

Dr. Hartung

Martens

Dr. Zehendner

Be