Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.12.2004 – 30 W (pat) 136/04
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 136/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 398 00 822
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 bzw für Klasse 9
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2001
und vom 29. April 2004 sind wirkungslos, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 398 00 822 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 396 24 175 angeordnet worden ist. 10.99
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 398 00 822 mit der Widerspruchsmarke 396 24 175 die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 29. April 2004 wurde durch
die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der Marke 396 24 175 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu