Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 20.12.2004 – 30 W (pat) 136/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 136/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 00 822

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 bzw für Klasse 9

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Oktober 2001

und vom 29. April 2004 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 398 00 822 aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 396 24 175 angeordnet worden ist. 10.99

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen Verwechslungsgefahr der angegriffenen

Marke 398 00 822 mit der Widerspruchsmarke 396 24 175 die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 29. April 2004 wurde durch

die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der Marke 396 24 175 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH

Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl

dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Hu