Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 20.12.2004 – 30 W (pat) 210/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 210/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 13 614.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Hartlieb
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
perfect body
für die Waren:
Nahrungsergänzungsmittel, nämlich mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien,
Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen,
Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke.
Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fette, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln, oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten.
Diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel
für
nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Kombination der im deutschen Sprachgebrauch verwendeten Worte sei sprachüblich vorgenommen und werde hinsichtlich
der beanspruchten Produkte beschreibend im Sinne eines anpreisenden Werbehinweises verstanden, dass diese Produkte zu einem schönen und makellosen
Körper führten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Der angemeldete Begriff sei außerordentlich vieldeutig, da dem Begriff nicht unmittelbar zu entnehmen sei, ob die damit beanspruchten Waren dazu dienten, einen perfekten makellosen Körper zu
erhalten, oder ob sie im Sinne einer Indikation lediglich angewendet werden sollten, wenn bereits ein solcher vorliege, oder ob die Waren als solche eine solcherart vollendete Substanz, Inhalt oder Körper hätten. Es fehle daher an einem unmittelbar konkret beschreibenden Inhalt. Durch den vagen Begriffsgehalt des Bestandteils "perfect" bleibe der Gesamtbegriff unklar, zudem seien auch die Vorstellungen, was ein "perfekter Körper" sei, unterschiedlich. Es handele sich um
eine sprechende Marke, die in den betreffenden Warengebieten üblich sei.
Sie beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Mai 2003 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Absatz 4 MarkenG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke "perfect body" ist für die beanspruchten Waren nach den
Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmißverständlich ist, dass sie ihre
Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den
angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der
Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen
Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile
besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413
- BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass
die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem
Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu
diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung
ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei
spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese
Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen
Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507
– Postkantoor).
Der Bestandteil "perfect" der angemeldeten Zusammensetzung gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet als Adjektiv "ideal, makellos, perfekt, vollendet, vollkommen" sowie in der Verbform "perfektionieren, vervollkommnen, vollenden". Dabei wird der Begriff in Zusammensetzungen für unterschiedliche Bereiche
verwendet wie in "a perfect dream" für "traumhaft schön", "perfect in form" für
"formvollendet", "perfect code" für "vollständiger Code“, "perfect competition" für
"perfekter Wettbewerb", "perfect marriage" für "Musterehe", "perfect satisfaction"
für "volle Wertschätzung" sowie "perfect appreciation" für "volle Zufriedenheit", (vgl
Leo Online Wörterbuch Englisch der TU München).
Den zweiten Markenbestandteil bildet das ebenfalls zum englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv "body", das im anatomischen sowie im technischen
Sinn die Bedeutung "Körper" hat sowie im technischen Bereich auch "Aufbau, Gehäuse, Rumpf, Unterbau" sowie im rechtlichen Sinne "Körperschaft, Gesellschaft,
Institution" sowie allgemein "das Wesentliche" bedeutet.
Neben zahlreichen Zusammensetzungen in verschiedenen Verwendungsbereichen von "body" ist für den Bedeutungsbereich "menschlicher Körper" die Zusammensetzung "astral body" für "Astralleib" geläufig (vgl Leo Online Wörterbuch).
Die angemeldete Bezeichnung "perfect body" bedeutet daher in wörtlicher Übersetzung "perfekter Körper, ideale/vollkommene Körperform".
Die Kombination "perfect body" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, angesichts
der Fülle möglicher Wortkombinationen mit einem ohne weiteres erkennbar und
sinnvollen Bedeutungsgehalt kommt diesem Umstand für sich allein bezüglich der
Schutzfähigkeit jedoch wenig Bedeutung zu. Ebenso wie die oben genannten
Kombinationen unter Verwendung beider Bestandteile ist auch die angemeldete
Bezeichnung "perfect body" keine ungewöhnliche neue Schöpfung, sondern eine
sprachübliche und naheliegende Aneinanderreihung der für sich beschreibenden
Bestandteile. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
Der Gesamtbegriff "perfect body" wird auch in verschiedenen Bereichen insbesondere auch in der Kosmetik und Wellness verwendet (z.B. "perfect body care"
oder "perfect body styling"). Im Bereich des Fitnesstrainings dienen spezielle Diät
und Ernährung für Sportler neben speziellen Programmen dazu, einen perfekten
Körper zu bekommen.
Für die angemeldeten Waren (verschiedene Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke) ergibt die Zusammensetzung
"perfect body" somit die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich
nach ihrer Beschaffenheit und Bestimmung um Waren handelt, die im Rahmen
einer speziellen Diät oder kontrollierten Ernährung zur Erreichung eines perfekten
Körpers dienen können.
Dabei hat der Begriff "perfect" entgegen der Ansicht der Anmelderin auch in der
Kombination "perfect body" und auch in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen unbestimmten und unklaren Sinngehalt, sondern hat einen feststehenden Bedeutungsgehalt, der in diesem Warenbereich zur Bezeichnung von Produkten allgemein verstanden wird. So ist "perfect" in Verbindung mit dem Begriff "body" im
Sinne von "makellos, ideal geformt" zu verstehen, wenn zB durch geeignete Maßnahmen ein ideales Verhältnis von Fett zu Muskelgewebe erreicht ist. Für dieses
Verständnis von "perfect" sind aber persönliche Vorstellungen oder Schönheitsideale nicht von Bedeutung.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bestimmungsangabe in Bezug auf die
beanspruchten Waren dahingehend zu verstehen ist, dass ein perfekter Körper zu
erreichen ist, oder ob dieser damit beibehalten werden kann. Die beiden Bedeutungsinhalte beziehen sich dabei lediglich auf die verschiedenen Möglichkeiten,
wie die gleiche Wirkungsweise der beanspruchten Waren sich im individuellen Fall
anders auswirken kann, ohne aber den beschreibenden Charakter der Kombination "perfect body" aufzuheben.
Ob daneben das Zeichen auch die Bedeutung, dass die beanspruchten Waren
selbst einen vollendeten Körper, einen vollendeten Inhalt haben kann, ist unerheblich. Ein Wortzeichen ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR, 2003, 450 – DOUBLEMINT).
Wegen des in bezug auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden
Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es
sich um eine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe ohne jede
begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung
dienen kann.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu